Nachtsichtvorsatzgeräte und deren rechtliche Einordnung

actinblack

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Moien,
ich bin Geschäftsführer einer Firma aus Luxemburg, die ausschließlich Nachtsichtgeräte produziert, wartet, zusammenbaut und vertreibt.
Da ich die ganze Woche beruflich mit genau dieser Thematik in Bezug auf Deutschland zu tun hatte und mittlerweile gefühlt auf "Du" mit den Beamten im BKA bin, wollte ich die Chance nutzen, das gewonnene Wissen hier zu teilen.

Zu aller erst muss man klar zwischen NachtsichtZIELgeräten und NachtsichtVORSATZgeräten differenzieren. Nachtsichtzielgeräte sind und bleiben in Deutschland illegal.
Anders ist es bei Nachtsichtvorsatzgeräten, die über kein Absehen verfügen. Grundsätzlich können, rein technisch gesehen, diese Geräte an allem montiert werden, was irgendwie als Fernglas, Spektiv, Rangefinder oder Zielfernrohr benutzt werden kann. Nun gibt es genügend Geräte dieser Art auch im deutschen Markt bei Gutzeit, Night-Lux etc. verkauft werden. Viele Anbieter werben damit, dass sie positive Feststellungsbescheide vom BKA für ihre Geräte haben und nur damit der Besitz legal ist (das Befestigen an einer Waffe bleibt dennoch illegal).

Erster Satz, der oft Wiederholung gefunden hat, bei den Beamten des BKA in der SO-11 (Waffen- & Waffenrecht) ist "Ihnen ist bekannt, dass es nicht verpflichtend ist, dass sie so einen Bescheid haben müssen". Es wird gerne so dargestellt als wenn ein Besitz oder Verkauf dieser Geräte illegal wäre ohne einen derartigen Bescheid - dem ist nicht so. Diese Geräte können eben aufgrund Ihrer Eigenschaft als "Dual Use" Güter frei besessen werden.
Wenn man verschiedene Feststellungsbescheide durchliest, fällt nach dem zweiten schon auf, dass das BKA ebenfalls sehr bewandert ist in der Funktion des "Copy & Paste" und dass der Briefkopf und Fotos der größte und oftmals einzige wirkliche Unterschied sind. Rechtliche Begründung und Beschreibung ist identisch oder sehr ähnlich.

Aus einem der Bescheide kopiert:
"Zu den konkret vorgelegten Geräten in Verbindung mit dem vom Antragsteller vorgegeben Verwendungszweck, der auch in der vorhandenen Aufschrift „Nur für Beobachtungszwecke!“ zum Ausdruck kommt, und der entsprechen bau- lichen Ausstattung der Geräte (z. B. vorbereitet für eine Verwendung mit einer Videokamera, mit einer Spiegelreflex- kamera, an einem Okular als Handgerät und mit einem Universal-Klemmadapter zum Aufklemmen auf Objektiven von diversen Vergrößerungsoptiken, hier ein Doppelfernglas) werden diese Geräte seitens des BKA als nicht verboten nach Anlage 2 zu § 2 Absatz 3 WaffG – Waffenliste – Abschnitt 1, Nummer 1.2.4.2 beurteilt."

Wenn ich in Deutschland umher fahre, Waffe sicher verstaut und ein Nachtsichtvorsatzgerät in der Tasche dabei UND dann an einen übereifrigen Polizisten oder sonstige Kontrolleure komme, ist das Nachtsichtgerät unter Garantie erst einmal von denen in Gewahrsam genommen. Feststellungsbescheid oder nicht zu dem Gerät, denn der Beamte kennt sich so detailliert damit höchstwahrscheinlich nicht aus.
Die rechtliche Lage ist, wie oben geschildert, klar und den Unterschied den es letztendlich ggf. machen wird ist, wie schnell man es wieder bekäme. Selbst mit Feststellungsbescheid wird das Gerät in den Mühlen der Behörden gemahlen und wandert zum BKA. Monate wird man in jedem Fall warten dürfen.

Zusammenfassend:
- Besitz und Handel von Vorsatzgeräten ist legal
- Feststellungsbescheid klingt gut in der Werbung
- Feststellungsbescheid ist keine rechtliche Notwendigkeit
- Die rechtliche Begründung ist für diese Geräte immer identisch
- Auch mit Feststellungsbescheid ist das Montieren auf der Waffe in Deutschland illegal

Ein bisschen, beispielhafte Quellenstudie dazu:
http://www.bka.de/nn_205618/SharedDocs/Downloads/DE/ThemenABisZ/Waffen/Feststellungsbescheide/Sonstige/141124FbZ303NachtsichtvorsatzgeraetLynx1x53,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/141124FbZ303NachtsichtvorsatzgeraetLynx1x53.pdf

http://www.bka.de/nn_205618/SharedD...bZ306NachtsichtvorsatzgeraeteNineviaD-546.pdf


Da dies ein Forum ist, Ring frei für die unvermeidliche Diskussion.


Anmerkung:
Ich bin kein Anwalt und meine Worte haben keine rechtlich bindende Kraft, dennoch schildern sie das angeeignete Wissen der letzten Tage nach bestem Wissen und Gewissen!
 

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