Nachweis waffenrechtliches Bedürfnisses/Jagdscheinkopie bei Verlängerung

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Liebe Foristen,

aktuell versendet unsere lokale Kreispolizeibehörde (NRW) Merkblätter an Jahresjagdscheininhaber. Diese weisen auf eine künftige Bringschuld hin, durch das Einreichen einer Kopie der Jagdscheinverlängerung das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses nachzuweisen, um die Einleitung eines Widerrufsverfahrens zu vermeiden. Die Behörde müsse andernfalls ja vom Wegfall des Bedürfnisses ausgehen…

Frage: Ist dies ein reguläres Vorgehen landauf/landab und rechtlich gedeckt oder eine lokale Besonderheit, um fehlenden Datenaustausch zwischen den Behörden zu kompensieren und/oder den Legalwaffenbesitzer mal wieder das Leben zu erschweren?
 
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Ich habe aus NRW schon öfter gehört, dass die UJBs dort wohl nicht so gerne mit den KPBs komunizieren :cautious:, aber eine (gesetzliche) Bringschuld wäre mir neu (frag doch mal die KPB nach der Rechtsgrundlage für die angebliche Bringschuld -die wird es sicherlich nicht geben, sonst wäre sie im Schreiben zitiert-).

Aber was soll denn groß passieren?

Wenn man´s nicht macht wird halt irgendwann ein Widerrufsverfahren eingeleitet. Dabei wird man bevor wirklich irgendwas passiert zwingend angehört. Auf das Schreiben antwortet man dann halt mit einer Kopie des verlängerten Jagdscheines... ;)

Ich sehe da ehr eine Holschuld der Waffenbehörde nach § 4 Abs. 4 WaffG:
Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.
 
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Die Mitwirkungspflicht wird mit § 45 Abs. 4 WaffG begründet.

Diesen sowie die weiteren angegebenen Quellen (§§ 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8, § 13 Abs. 1, § 45 Abs. 4, § 52 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 UA 1 Satz 1) habe ich quergelesen und kann bei aller Liebe keine Dauerpflicht erkennen, unaufgefordert regelmäßig vor Ablauf meines Jagdscheins das Fortbestehen des Bedürfnisses nachweisen zu müssen, um mich nicht dem Verdacht des Entfalls schuldig zu machen.
 
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Es ist genau andersherum. Im Zweifel wird die Behörde tätig. Darauf antwortet man dann.
Thema beendet.
Mir ist das schnurz, ob die sich die Einleitung eines Verfahrens sparen wollen.
Davor liegt auch immer noch die Anhörung.+Man verweigert natürlich garnichts. Dazu muss aber erstmal die behörde tätig werden (was explizit durch die Begrifflichkeit Überprüfung beschrieben wird) und dann wirkt man natürlich -schon aus Eigeninteresse-mit. Man bringt das gewünschte Dokument bei.
Wenn man nicht antwortet, dass kann die Behörde davon ausgehen, dass zu widerrufen ist.
Das ist aber etwas ganz anderes als das eingangs Verlangte.
 
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Da will sich die KPB wohl einfach ihre Arbeit erleichtern. Sie muss gem. § 4 Abs. 4 WaffG alle 5 Jahre (oder halt bei konkretem Verdacht) das Bedürfnis überprüfen. Das ist einzig ihr "Problem" und macht natürlich ordentlich Zusatzarbeit.

Wenn jetzt durch dieses "Infoschreiben" auch nur 50% der Jäger von sich aus den Jagdschein einreichen, haben die sich ordentlich Arbeit gespart...

Der § 45 Abs. 4 greift erst wenn das Widerrufsverfahren schon eröffnet wurde und der § 52 ist kompletter Schwachsinn, denn solange die WBK nicht (rechtskräftig!) widerrufen ist, ist sie gültig und der Waffenbesitz (selbst ohne gültigen Jagdschein!) weiterhin legal.

Aufpassen muss man aber bei der (Langwaffen-)Munition! Sofern der JS abgelaufen ist und man keine anderweitige Erwerbs-/Besitzerlaubnis für die Munition hat (dies wäre i.d.R ein Siegel im Feld 7 der WBK) wäre der Besitz der Munition ab 01.04. tatsächlich eine Straftat...

Daher empfiehlt die WaffVwV sogar bei Jägern die Eintragung der Munitionserwerbsberechtigung, was aus meiner Sicht auch wirklich sinnvoll ist. Durch die geplante Erweiterung der "Abfragebehörden" (Gesundheitsamt, Zollkriminalamt und Bundespolizeipräsidium) wird die JS-Verlängerung zukünftig sicherlich nicht schneller werden. Die Abfrage beim Verfassungsschutz hat ja schon für ordentliche Verzögerungen gesorgt. Zukünftig werden daher sicherlich am 01.04. einige ohne gültigen JS sein...
 
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Man fragt sich ja auch, welche Beweiskraft die Kopie einer Verlängerung (die ich nicht mal bekomme, wenn ich das vor Ort ausfülle) oder eines verlängerten Jagdscheins überhaupt hätte. Aber das ist wohl gelebte Digitalisierung in Deutschland…

Aufpassen muss man aber bei der (Langwaffen-)Munition! Sofern der JS abgelaufen ist und man keine anderweitige Erwerbs-/Besitzerlaubnis für die Munition hat (Stempel im Feld 7 der WBK) wäre der Besitz der Munition ab 01.04. tatsächlich eine Straftat...

Deswegen laufen mein Jagdschein und der meiner Frau in unterschiedlichen Jahren ab, zur Not muss die Munition dem jeweils anderen rechtzeitig überlassen werden. War aber noch nicht nötig.
 
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Im EN Kreis / NRW auch gerade im Briefkasten gefunden und mir schon gedacht, dass die sich Arbeit sparen wollen.
 
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Herrje, ist es so schlimm eine Kopie einzureichen? Für die verschlampte Digitalisierung in D sind Behörden und Politik zwar verantwortlich, aber das könnt Ihr wohl schlecht auf so niedriger Ebene aufhängen. Abgesehen davon scheitert es auch noch an den diversen multiplen Bedenkenträgern.
Hier in DK würde es Euch auch nicht gefallen, mit Digitalisierung. Der Jagdschein muss jährlich erneuert werden. Versäumt man dass, steht dank der Vernetzung der Behörden automatisch die Polizei vor der Tür und kassiert die Büchsen ein. Nur die Flinten darf man dann noch behalten. Ein Widerspruch hat da keine aufschiebende Wirkung mehr, man wird ja auch dank digitaler Vernetzung mehrfach erinnert, ihn zu verlängern.
 
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Moin,

hatte so ein Schreiben auch im Briefkasten im ... Februar ? Da ich eh verlängern musste bzw. neues Mitgliedsheft brauchte, habe ich das fix beantragt, 3 Tage später war das neue Heft da, kopiert, gemailt, ein Dankeschön und ein Fleißsternchen erhalten und gut war das.

Habe das in den ganzen Jahren zuvor zwar nie machen müssen, aber so gibt es öfter mal was neues. :ROFLMAO:
 
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Es geht nicht darum, dass es "schlimm" ist, die gewünschte Kopie einzureichen, sondern darum, dass die Behörde behauptet, es gäbe da neuerdings eine Bringschuld.

Hier wird von der Behörde zudem gleich noch mit (falschen / gar nicht anwendbaren) §§ auf diese angebliche Pflicht hingewiesen, u.a. auch mit dem § 52 WaffG der Straftaten wie z.B. illegalen Waffenbesitz behandelt. Jemand der sich nicht so im WaffG auskennt und vielleicht auch nicht in einem Forum wie diesem hier unterwegs ist, verunsichert dieses Schreiben sicherlich (gerade wegen den angeblichen Strafen bei Zuwiederhandlungen)...

Wie immer macht auch bei Behördenschreiben der Ton die Musik!
Wenn die KPB nun ein freundliches Schreiben verschickt hätte mit dem Inhalt "da wir es prüfen müssen, wäre es hilfreich/schön, wenn Sie uns alle drei Jahre unaufgefordert eine Kopie des verlängerten JS zusenden würden" etc., würde es ja ganz anders aussehen...
 
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G

Gelöschtes Mitglied 9935

Guest
Die LWB haben sich diesen Gesetzesquark nicht einfallen lassen sondern der Gesetzgeber. Dementsprechend ist es seine Aufgabe, die notwendigen Strukturen zu schaffen um diesem nachzukommen.
Dieses nun den LWB, (hier Jäger) über den Zaun zu werfen ist gelinde gesagt frech. Ich schliesse mich da den Vorpostern, wenn auch etwas umformuliert an: Die Verwaltung darf gerne und dauerhaft merken, was für ein Scheixx da gemacht wurde und selbstverständlich einen deutlich erhöhten Verwaltungsaufewand haben....
 
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Aufpassen muss man aber bei der (Langwaffen-)Munition! Sofern der JS abgelaufen ist und man keine anderweitige Erwerbs-/Besitzerlaubnis für die Munition hat (dies wäre i.d.R ein Siegel im Feld 7 der WBK) wäre der Besitz der Munition ab 01.04. tatsächlich eine Straftat...
Frage dazu:
Ich habe keine Eintragung im Feld 7 der WBK, ich bastel mir meine sämtliche Munition selber.
Tritt dann automatisch der Sprengstofferlaubnisschein nach §27 in Kraft und gilt als Munerwerbsschein?
D.T.
 
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Bei selbstgeladener Munition sieht das tatsächlich anders aus!

Hier gilt die Erlaubnis nach § 27 SprengG als Erwerbs- und Besitzerlaubnis für die selbstgeladene Munition gem. § 10 Abs. 3 S. 3 WaffG bzw. § 27 Abs. 1a SprengG. Das gilt sogar (anders als beim JS) bis max. 6 Monate, nachdem der §27er abgelaufen ist.

Diese Regelung gilt aber ausschließlich für die selbstgeladene Munition, sofern man (auch) Fabrikmunition besitzt, hilft einem das nicht.

Beim abgelaufenen JS könnte z.B. eine Schachtel .22l.r. reichen, um einen in Schwierigkeiten zu bringen...
 
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BAL

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Ich wohne im MK, habe meiner UJB im Rahmen der letzten Verlängerung des JS die Erlaubnis erteilt der zuständigen Waffenbehörde mitzuteilen, ob ich einen JS habe oder nicht.
Ich habe dazu neben der postalischen Erinnerung, daß die Verlängerung ansteht ein entsprechendes Formblatt erhalten. Es war optional die direkte Kommunikation zu gestattet, ich finde das praktisch.
 

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