Nachweis waffenrechtliches Bedürfnisses/Jagdscheinkopie bei Verlängerung

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Das liegt eben daran, dass weder JS noch §27SprengG-Erlaubnis Erlaubnisse nach dem WaffG sind, denn nur solche werden im NWR gespeichert.

Das ist aber schon eine sehr formaljuristische Begründung, es wäre ja kein Problem gewesen die dort mit aufzunehmen.

Immerhin wurde es auch explizit als Bitte formuliert. Diese kann man höflich zur Kenntnis nehmen und ignorieren.

Bislang gab es bei uns im Kreis noch keine entsprechende Bitte, vielleicht kommt es auch nicht dazu, normalerweise sind die hier noch recht vernünftig. Sollte es dazu kommen werde ich es allerdings genau so machen. Wenn sie etwas von mir wollen, sollen sie mich anschreiben...
 
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nicht ganz richtig
Der völlig abwegige, aber mögliche Fall, dass man sich als Jäger nur über 4-Wochen-Leihen mit Waffen versorgt (und so nie eine eigene WBK erhält), sagt mir, daß der JS doch in irgendeiner Art und Weise, zumindest für Langwaffen, eine waffenrechtliche Erlaubnis darstellen muß, er erlaubt ja sogar das Führen derselben.
 
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Der völlig abwegige, aber mögliche Fall, dass man sich als Jäger nur über 4-Wochen-Leihen mit Waffen versorgt (und so nie eine eigene WBK erhält), sagt mir, daß der JS doch in irgendeiner Art und Weise, zumindest für Langwaffen, eine waffenrechtliche Erlaubnis darstellen muß, er erlaubt ja sogar das Führen derselben.
Meint Dergerl vielleicht das "Waffenrechtliche BEDÜRFNIS"? Statt Erlaubnis?

Diese Wortklauberei in Gesetzestexten nervt mich schon seit der Schule
 
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Was bin ich froh, dass mein Sachbearbeiter für die Waffen neben dem Büro mit der Sachbearbeiterin der Jagdbehörde sitzt, inkl. immer geöffneter Verbindungstür.

Als ich letzte Woche mit ihm wegen der Eintragung meiner BBF telefonierte, was ich alles in deren Briefkasten werfen muss, hat er gleich gesagt, "den Jagdschein brauch ich nicht, ist ja alles im Rechner und aktuell".

Ein Hoch auf unseren Freistaat Bayern sowie dem "ländlichen" Landratsamt mit Waffen- und Jagdbehörde! :love:

Wmh
Flo
 
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nicht ganz richtig

Doch, das ist richtig! Der JS ist keine waffenrechtliche, sondern eine rein jagdrechtliche Erlaubnis!

Er wirkt aber auf waffenrechtliche Belange ein. Der JS ist keine Erlaubnis nach dem WaffG, sondern stellt von der waffenrechtlichen Erlaubnispflicht frei.

Das kann man vielleicht als Wortklauberei sehen, aber gerade in Bezug auf das WaffG ist es nun mal wichtig die genaue juristische Lage zu betrachten!

Siehe § 13 WaffG:

Abs. 3:
Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis.

Abs. 5:
Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.

Abs. 6:
Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

Der Jagdschein stellt somit "nur" von der eigentlichen Erlaubnispflicht (WBK mit Voreintrag zum Erwerb von Langwaffen, Stempel in der WBK oder MES für Langwaffenmuniton, Waffenschein zum Führen und Schießerlaubnis zum Schießen) frei.
 
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Der völlig abwegige, aber mögliche Fall, dass man sich als Jäger nur über 4-Wochen-Leihen mit Waffen versorgt (und so nie eine eigene WBK erhält), sagt mir, daß der JS doch in irgendeiner Art und Weise, zumindest für Langwaffen, eine waffenrechtliche Erlaubnis darstellen muß, er erlaubt ja sogar das Führen derselben.
Stellt er aber nicht ;)
Er ist eine jagdrechtliche Erlaubnis, auf dessen Grundlage man entspr. Langwaffen erwerben darf. Waffenrechtliche Erlaubnisse findet man im WaffG. Der Jagdschein steht im BJagdG. Daher konnte er auch nicht ins Waffenregistergesetz, da dort wiederum nur waffenrechtliche erlaubnisse aufgeführt werden können.

P.S.: TT22 nicht gelesen. Da ist alles bestens erklärt
 
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Stellt er aber nicht ;)
Er ist eine jagdrechtliche Erlaubnis, auf dessen Grundlage man entspr. Langwaffen erwerben darf. Waffenrechtliche Erlaubnisse findet man im WaffG. Der Jagdschein steht im BJagdG. Daher konnte er auch nicht ins Waffenregistergesetz, da dort wiederum nur waffenrechtliche erlaubnisse aufgeführt werden können.

P.S.: TT22 nicht gelesen. Da ist alles bestens erklärt
Wenn TT22 etwas NACH meinem Post schreibt, müsste ich wohl das Raum-Zeit-Kontinuum krümmen, um meinen Post zu korrigieren. Oder?
 
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Ich weiss nicht was du müsstest. Auch nicht inwieweit Raumkrümmunegn Einfluss nehemen könnten. Die Physik ist sich da nicht sicher. Immerhin wird die theoretische Möglichkeit diskutiert....
Ich hatte zuerst geantwortet und dann gelesen, dass dies bereits ein anderer treffend beantwortet hat und dann habe ich eben den Zusatz (P.S.: = postscriptum) hinzugefügt, dass dies ja schon beantwortet wurde ;)
Hat mir dir dann weniger zu tun.
 
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Der waffenrechtliche Besitz wird bei einem ungültigen Jagdschein allein durch die WBK legitimiert. Diese muss durch die Behörde widerrufen werden, um die Besitzberechtigung zu beenden.
Jedoch zwingt die Nichtverlängerung des Jagdscheins als solche die Behörde nicht au-tomatisch zum Widerruf der WBK (BVerwG Urteil v. 30.04.1985, Az.: 1 C 12.83).

Die Behörde kann demnach auch etwas entspannter bleiben.
Der Widerruf wäre erst einzuleiten, wenn bspw. die Aufgabe der Jagd vorläge.
Sie kann in aller Ruhe ermitteln und abfragen, statt NAchweise prophylaktisch einzufordern.
Der Gesetzgeber und das höchste Verwaltungsgericht sahen dies nicht als erforderlich an und das ist dann auch für besonders eifrigen Behörden bindend.
 

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