Deutschland Nächtliche Ausgangsbeschränkung gilt nicht für Jagdausübende

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Hallo.
Das ist meines Wissens so (noch) nicht richtig.
Aktuell sehen es der LJV und die Landesbehörden so, haben aber eine Anfrage an das BMEL gestartet ob diese Bewertung geteilt wird. Antwort soll morgen veröffentlicht werden.
Und wenn man einfach mal lesen würde was in Vorpostings verlinkt ist?:rolleyes:

Im Link von @Kastljaga steht doch längst das Schreiben vom BMEL. ;)
 
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Das Lustige ist:
Hier ergibt diese von den Gendernazis als Hilfskonstruktion zur Vermeidung von generischem Maskulinum verwendete grammatische Form à la "Jagdausübende" sogar ausnahmsweise mal Sinn.

Denn nicht der Jäger an sich (und die Jägerin, ja klar) an sich darf im Gegensatz zum deutschen Michel des nächtens raus, weil die Kippen alle sind, der Partner nervt oder so was halt... sondern es muss schon Jagdausübung im Spiel sein :)
 
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Und wenn man einfach mal lesen würde was in Vorpostings verlinkt ist?:rolleyes:

Im Link von @Kastljaga steht doch längst das Schreiben vom BMEL. ;)
Da ich mit Facebook nix am Hut habe kann ich es nicht lesen und aus dem Tröt erscheint es sich für mich auf Bayern zu beziehen. Meine Antwort bezog sich auf @Dergerl und damit NRW. Hier ist noch nix im Umlauf; zumindest nicht bei mir! Denke die Ländern müssen es alle selbst noch umsetzen.
Einfach mal schlucken und dann überlegen ob man anderen anpfeifen sollte.

wipi
 
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Aus der Mitteilung des LJV-NRW von heute:

Bundesregierung bestätigt Einzeljagd trotz Ausgangssperren -
Verunsicherungen mit einem Rundschreiben an die Behörden beendet. Auch Nachsuche und Kitzrettung sind zulässig.


Berlin, 28. April 2021 (DJV). In einem Rundschreiben an die obersten
Jagdbehörden der Bundesländer hat das Bundeslandwirtschaftsministerium (in Abstimmung mit dem Innen- und dem Gesundheitsministerium) bestätigt, dass die Einzeljagd auf Schalenwild auch dort zulässig ist, wo eine nächtliche Ausgangssperre nach dem Infektionsschutzgesetz besteht.

Die Bundesministerien machen sich damit die Auffassung zu eigen, die bereits im Gesetzgebungsverfahren zahlreiche Abgeordnete vertreten hatten: "Angesichts der grundlegenden Bedeutung der Jagd für die Prävention und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie den Schutz der land- und forstwirtschaftlichen Kulturen und des Gemüse- und Weinbaus vor Wildschäden auf den Flächen der land- und forstwirtschaftlichen Eigentümer stellt die Ansitz- oder Pirschjagd auf Schalenwild in der Zeit der Ausgangssperre einen gewichtigen und unabweisbaren Zweck dar."

Damit ist nunmehr klar, dass die Jagd - insbesondere auf Schwarzwild,
aber auch auf anderes Schalenwild - auch dann möglich ist, wenn eine
nächtliche Ausgangssperre aufgrund des kürzlich geänderten
Infektionsschutzgesetzes gilt. Bereits im Gesetzgebungsverfahren hatte sich der Deutsche Jagdverband (DJV) für eine entsprechende Regelung eingesetzt. Im Gesetzgebungsverfahren wurde die Auffassung des Gesetzgebers zur Jagd deutlich - nämlich, dass die Jagd auf Schalenwild in der Regel unter die generelle Ausnahmeklausel in § 28b des Infektionsschutzgesetzes fällt. Dennoch gab es im Anschluss bei vielen Jägerinnen und Jägern Unsicherheit, was nun erlaubt ist. Auch bei vielen Jagdbehörden war das der Fall. Diese Unsicherheiten sind nun mit der Klarstellung der Ministerien ausgeräumt.
Der DJV weist in diesem Kontext darauf hin, dass im Zusammenhang mit der Jagd auch weitere Ausnahmen gelten: Das Gesetz sieht nämlich (ausdrücklich) vor, dass eine Ausnahme auch für die Versorgung von Tieren gilt. Dazu zählen auch die Nachsuche, etwa nach einem Verkehrsunfall, oder die Kitzrettung vor der Mahd - beides ist schon aus Tierschutzgründen erforderlich.
 
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Die beiden Schreiben kamen gestern per Mail vom BMEL und BMI. Hiernach sollte es keine Problem sein.
 

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  • BMEL an DJV wg Jagd und Covid-19 08042020.pdf
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  • BMI an DJV wg Jagd und Covid-19 08042020.pdf
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