Naturschutz vs Das Recht am eigenen Bild

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Gelöschtes Mitglied 7846

Guest
Waidmanns Gruß, @Community.

Lese soeben wieder interessiert mit, im www ...

http://www.kostenlose-urteile.de/AG...onen-zur-Beweissicherung-machen.news18033.htm

Ich zitiere:

"
Selbst ernannter Ordnungshüter darf keine Fotos von Personen zur Beweissicherung machen

Grundrechtlich geschütztes Recht am eigenen Bild wird verletzt

Ein selbst ernannter Ordnungshüter darf zum Zwecke der Beweissicherung keine heimlichen Fotos von begangenen Ordnungs*widrigkeiten machen. Denn dadurch verletzt er das Recht am eigenen Bild und damit das Persönlich*keits*recht der Betroffenen (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG). Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bonn hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem Naturschutzgebiet war es unter anderem verboten Hunde unangeleint mit sich zu führen oder sie außerhalb von Wegen laufen zu lassen. Ein selbst ernannter Ordnungshüter fühlte sich berufen Verstöße gegen das Verbot zu dokumentieren. Dazu fertigte er zur Beweissicherung Fotoaufnahmen an, machte sich Notizen zum beobachteten Verhalten und schrieb sich Kennzeichen von Fahrzeugen der betroffenen Personen auf. Die gesammelten Informationen übergab er später der Ordnungsbehörde. Einer der fotografierten Personen erlangte Kenntnis von den Fotoaufnahmen und klagte gegen den "Ordnungshüter" auf Unterlassung.
Anspruch auf Unterlassung bestand

Das Amtsgericht Bonn entschied zu Gunsten des Klägers. Er habe vom Beklagten verlangen dürfen, ihn beim Hundeausführen im Naturschutzgebiet ohne seine Einwilligung nicht zu fotografieren. Denn durch die Anfertigung der Fotoaufnahmen sei das Recht am eigenen Bild des Klägers und somit sein Persönlichkeitsrecht verletzt worden (vgl. BGH, NJW 1957, 1315 und BGH, NJW 1966, 2353). Dabei habe es keine Rolle gespielt, dass das Bild nicht veröffentlicht oder verbreitet werden sollte (§ 22 KUG).
Persönlichkeitsrecht wog schwerer als Naturschutz

Das Amtsgericht verkannte nicht, dass der Beklagte mit seinem Verhalten den verfassungsrechtlich verankerten Naturschutz (Art. 20a GG) im Blick hatte. Jedoch sei das Recht am eigenen Bild stärker zu bewerten gewesen als der Naturschutz. Dabei berücksichtigte das Gericht insbesondere, dass der Beklagte anstelle der Ordnungsbehörde tätig wurde und die Betroffenen während ihres Aufenthalts im Naturschutzgebiet systematisch überwachte. Es sei aber nicht Sache des Bürgers die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten. Diese Aufgabe komme den zuständigen staatlichen Stellen zu. Deren Funktion dürfe sich ein Bürger nicht anmaßen. Hinzu sei gekommen, dass der Beklagte lediglich Allgemeininteressen verfolgte. Interessen oder Rechte des Beklagten seien nicht betroffen gewesen. "

Zitat Ende

Quelle:



© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2014
Quelle: Amtsgericht Bonn, ra-online (vt/rb)

Dokument-Nr. 18033



Fazit?!: Augen zu und durch?

Die Behörden tun so gut wie gar nichts und es wird immer beschi§
§ener :what:
 
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Waidmanns Gruß, @Community.

snip...

Es sei aber nicht Sache des Bürgers die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten. Diese Aufgabe komme den zuständigen staatlichen Stellen zu.

... snip...


Fazit?!: Augen zu und durch?

Die Behörden tun so gut wie gar nichts und es wird immer beschi§
§ener :what:

:what: Soll der markierte Satz etwa ein Aufruf zur Anarchie sein?

Wenn eben die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nicht Aufgabe des Bürgers ist, was ist dann seine Aufgabe??

Der nächste Satz gibt allerdings aufschluss:
Alle Macht geht von der Behörde aus! Der Bürger ist zu bevormunden und auf gar keinen Fall in der Lage, eigenverantwortlich zu Handeln.

Die haben da am Gericht aber was übles geraucht, oder??:unbelievable:
 
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Moin!

Du sollst die Ordnung durch Dein eigenes Verhalten aufrechterhalten, und nicht, in dem Du Sheriff spielst. Das Urteil ist eine Watsche für alle selbsternannten Hilfkontrolleure, lässt nach dem letzten Satz im Zitat aber durchaus Aufnahmen zu, wenn Deine Rechte betroffen sind. Sprich: generell jeden Menschan fotografieren, der seine Hunde frei laufen lässt ist nicht erlaubt, den Menschen fotografieren, dessen Hunde den Deinen zerlegen wollten hingegen schon.

Viele Grüße

Joe
 
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53
[...] Denn durch die Anfertigung der Fotoaufnahmen sei das Recht am eigenen Bild des Klägers und somit sein Persönlichkeitsrecht verletzt worden (vgl. BGH, NJW 1957, 1315 und BGH, NJW 1966, 2353). Dabei habe es keine Rolle gespielt, dass das Bild nicht veröffentlicht oder verbreitet werden sollte (§ 22 KUG).
[...]



Wie kann das sein? Ich bin kein jrust, vielleicht kann mich da jemand aufklären. Aber § 22 KUG bezieht sich doch ausschließlich auf die Verbreitung/Veröffentlichung der Bildnisse.
 
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Jedoch sei das Recht am eigenen Bild stärker zu bewerten gewesen als der Naturschutz.
Im Zweifel wird das Recht der Motorcrosser, Mountainbiker und Geocacher auch stärker zu bewerten sein als der Naturschutz. Nur wenn es um die Einschränkung der Jagd geht, dann zieht angeblicher Naturschutz.
Es sei aber nicht Sache des Bürgers die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten. Diese Aufgabe komme den zuständigen staatlichen Stellen zu. Deren Funktion dürfe sich ein Bürger nicht anmaßen.
Auch wenn ich diese Hilfs-Sheriff/Blockwarts Mentalität hasse, so stelle ich mir die Frage was zu tun ist, wenn die zuständigen staatlichen Stellen keinerlei Interesse zeigen?
Hinzu sei gekommen, dass der Beklagte lediglich Allgemeininteressen verfolgte. Interessen oder Rechte des Beklagten seien nicht betroffen gewesen.
Aha, Naturschutz ist jetzt kein direktes Recht (v.a. wenn hierdurch beispielsweise die Jagdausübung beeinträchtigt wird).
 
A

anonym

Guest
 
A

anonym

Guest
Die Logik der Kandidatenauswahl im öffentlichen Dienst:
"Bestenauslese"!!!!!!!

Bei den Juristen machen die Besten sich selbständig! Die sind dann schon mal weg!
Oder werden als Überzeugungstäter Staatsanwalt!

Von denen, die sich dann später um eine Richteramt bewerben,
werden die besten Leute in immer höhere Ämter befördert !!
Man nennt das den Instanzenzug: Amtsgericht - Landgericht - Oberlandesgericht
und dann noch BHG. bei der allgemeinen Gerichtsbarkeit.

Es ist halt so, daß LG und OLG zur "Rechtsfindung" gebraucht werden !!

Wer sich mit einem AG-Urteil zufrieden gibt, ist doch ...............!

:twisted:
 
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26 Jun 2006
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1.916
Also, ein Vorbild ist diese Webseite nicht. Der Designer ist nicht das Gelbe vom Ei.

Viel zu viele Farben, laufend Hervorhebung irgend welcher Belanglosig- oder Selbstverständlichkeiten, da bleibt das, was wichtig ist, auf der Strecke.
Ein Managementtrainer sagte mal: Vorsicht vor Metzgereien, die mit frischen Erzeugnissen werben, das ist selbstverständlich, damit hat man kein Heraushebungsmerkmal. So ist es hier auch.
Dass man als Dienstleister freundlich ist, muss nicht gelb-fett-unterstrichen angezeigt werden. So gibt es da viele Hinweise.
Nach dem ersten Eindruck habe ich schon keine Lust mehr, nach dem relevanten Artikel zu suchen.

WH
T.
 
A

anonym

Guest
Hallo Tictac,
ich lobe hier gar nichts, und empfehle auch nichts!

sic: nomen est omen !!

auf der Homepage von diesem Dr. Kotz
steht direkt unter dem seinem Abbild sein juristischer Erguss mit der gerichtlichen Würdigung des "königlichen" Amtsgerichts.
Wenn man sich thematisch damit auseinandersetzen will, sollte man die Argumentation des Anwaltes und die "Rechtsfindung" des Richter schon kennen.

Wir tun uns keinen Gefallen, wenn wir uns die Welt schön wünschen.
Wir müssen wissen, wo die Stellen sind, wo man den Hebel ansetzen kann.

Es geht halt nichts über Fakten aus erster Hand.



Ich kenne von einem Verfahren, wo über die Ordnungsgeldschiene (kein Bußgeld)
der Jagdpächter einen respektablen Erfolg eingefahren hat (ist vielleicht 20 Jahre her!)

Eine bekannte Sportlerin hatte sich einen Pferdehof im Außenbereich gekauft
und ritt mit Freundinnen und Hunden in freier Folge wie in der Frolic-Werbung im Galopp durch die Natur. Probleme mit Störungen von Wild in der Setzzeit (Kitze)
und Wilderei waren vorprogrammiert. Ermahnungen wurden ignoriert.
Anzeige beim Ordnungsamt blieben zunächst erfolglos.
Der Jagdpächter erschoß keinen Hund! Er klagte wegen Verletzung seiner Rechte auf Abgabe einer Unterlassungserklärung die mit 50.000DM Ordnungsgeld bewehrt war bei Zuwiderhandlung.
Weil durch die Anzeigen dem Ordnungsamt der Vorgang als Wiederholungsfall mit hoher Rückfallgefahr bekannt war,
nahm das Gericht eine Verfügung auf, derzufolge die Hundehalterin einen
Hundeführerschein zu machen habe und bei Wiederholung zusätzlich
der Hund beschlanahmt würde und ggf. als gefährlicer Hund eingeschläfert werden müßte.
Die Reiterin verkaufte ganz schnell den Hof, zog in einen anderen Gerichtbezirk
und Ruhe kehrte ein!!

Coyotesniper :twisted:
 
G

Gelöschtes Mitglied 7846

Guest
Waidmanns Gruß, @Coyotesniper

....

.....
der Hund beschlanahmt würde und ggf. als gefährlicer Hund eingeschläfert werden müßte.

Die Reiterin verkaufte ganz schnell den Hof, zog in einen anderen Gerichtbezirk
und Ruhe kehrte ein!!

Coyotesniper :twisted:

Das hat der Betreffende wohl gut hin bekommen...

Wie lang, sagtest Du, ist das jetzt her.. 20 Jahre?

Bei heutiger Entscheidungsfreudikeit so manchem Richters möchte ich vermuten, dass maximal der Kläger "gerichtet" wird :?

Das Revier hast Du noch?
 

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