Neue Antrags- und Anzeigeformulare beim KVR München

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Ich weiß dass es da steht. Aber ich halte die Liste etwas verwirrend, im Bezug auf das Anmeldeformular. Wenn ich jetzt eine Langwaffe kaufe, UHR-Büchse oder selbst SLB, wo ja die LL unter 60cm nicht relevant ist, warum soll ich dann auch dieses in dem Formular angeben. Wenn ich als Anmeldender von der Tabelle nix weiß.
Ich hab ja gesagt, dass sowas dabei rauskommt, wenn man den Praktikanten an eine Umsetzung des Formulars dransetzt.
Es wäre einfacher gewesen, dort Verknüpfungen zuzuweisen.
Ich würde alles komplett weglassen.
Entweder ist die waffe bereits im Register, dann ist sie gegliedert, oder die behörde ist dafür zuständig die Zuordnungen zu treffen.
 
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Dann m üsste der K98 im Gesetz zur Kontrolle über die Kriegswaffen aufgeführt sein.
Wo wird man den K98 dort konkret finden? In der Liste des Anhangs Nr. 29 Rohrwaffen, ist er nicht aufgeführt. Keine waffe der Bauart.
in anderen Ausführungen ist er sogar explizit ausgenommen.

Da steht nicht das sich die frage auf das, mir durchaus bekannte, Kriegswaffenkontrollgesetz und seine Anhänge bezieht. ;)
 
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Und nochmal erwähnt, unter 2.7, halbautomatische Büchse, die wie eine Kriegswaffe ausschaut, steht als Beispiel die MR223 gelistet. Somit fallen die AR drunter.
Nein. Die MR223 ist wie die Sauer 303 einzuordnen.
B Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 2.5
11 halbautomatische Lang-Schusswaffe (Magazin wechselbar)
34 halbautomatische Büchse
Kat.B halbautom.Büchse
Beispiele: Sauer 303, Browning BAR II, Heckler & Koch SLB 2000, Heckler & Koch MR 223, MKE T41, Ruger 10-22
 
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Mag ja sein. In der Tabelle steht die aber bei den Waffen die wie Kriegswaffen aus schauen...
 
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Nicht in der aktuellen Tabelle. Wir sind ja bereits in NWRII
https://www.nwr-fl.de/component/jdownloads/?task=download.send&id=345&catid=5&m=0&Itemid=101 (lässt sich leider nicht verlinken)

Dort ist sie so aufgeführt, wie ich das einkopiert haben. In einer Reihe mit den anderen genannten waffen.


Dieser Kategorie (Aussehen KWKG) ist gar keine Waffe zugeordnet und es ist stets Rücksprache zu halten:
wenn keinem anderen Wert dieser Tabelle zuzuordnen (Vor Nutzung Anfrage senden an nwr@bva.bund.de)
 
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OK. Wie gesagt. Ich schreib nix rein. Und kreuz nix an. Weiß eh nicht was es wird.

Unterm Strich ist und bleibt das alles Schwachsinn und verhindert nicht eine Straftat.
 
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Eine Einordnung in eine systematik muss jedoch aufgrund eines Gesetzes erfolgen ;)

Das ist Dir klar, das ist mir klar.
Aber es wäre jetzt schon schön zu wissen welche Liste / Anhang / oder sonst. Definition eine genehmigende Behöre zugrunde legt. Alleine schon um genau das dem Herrn M. als beispiel diejenige unter die Nase zu halten im zweifel. ;)
 
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@P.O.Ackley
Da bin ich ganz bei dir. Ich wollte nur zur Systematik beitragen.
Nicht dass sich jemand berufen führt, seine waffe so einzuordnen.
 
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Das ist Dir klar, das ist mir klar.
Aber es wäre jetzt schon schön zu wissen welche Liste / Anhang / oder sonst. Definition eine genehmigende Behöre zugrunde legt. Alleine schon um genau das dem Herrn M. als beispiel diejenige unter die Nase zu halten im zweifel. ;)
Das WaffG. Das ist schon sehr eindeutig diesbezüglich.
Ergänzt wird es durch die AWaffV.
Dann gibts noch das KrWaffKontrG mit der Liste als Bezug.
Die Waffenbehörde ist für eine solche einschätzung aber weder zuständig noch geeignet.
WaffG§48(3) Zuständig für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 5 ist das Bundeskriminalamt.
 
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Ich weiss nicht, ob da konkret Bedarf besteht.
Der Einzelne kann das letztendlich gerichtlich feststellen lassen.
Es sollten aber zuvor bereits keine Probleme bestehen.

Das KVR selbst ist für die Gesetzgebung unbeachtlich. ;)
 

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