Neuer Hammer in NRW

Registriert
27 Apr 2003
Beiträge
5.074
Er Jäger und Sportschütze, demnach, insbesondere, weil Jäger, auch Eigentümer und Besitzer von GK-Waffen.

Sie KK-Schützin mit eigener WBK und eigener Waffe in einem Verein.

Beide haben sowohl ihre Munition in einem gemeinsamen Mun-Schrank entspr. den gesetzlichen Anforderungen und auch die LW werden in einem gemeinsamen Schrank verwahrt.

Nun kommt die Kreispolizeibehörde aus einem (Land)Kreis in NRW auf den Trichter, daß sie auf keinen Fall Zugang zu den Waffen des Mannes haben darf, da sie ja lediglich erklärte KK-Schützin sei und der Ehegatte ja GK-Waffen besäße.

Die Forderung des Amtes: Sie soll sich einen separaten Gewehr- und auch Munitionsschrank besorgen!
 
Registriert
20 Mrz 2007
Beiträge
8.936
Ist doch eigentlich nachvollziehbar, soll Sie doch den Jagdschein machen!
 
A

anonym

Guest
Hallo,

beim ersten Nachdenken denke ich, die Paarung paßt so nicht! Sie hat für seine kein "Bedürfnis"!
Umgekehrt wärs wohl kein Problem, also wenn ich z.B. die KK-Waffe eines Sportschützen in meinem Schrank aufbewahre.
 
A

anonym

Guest
Nicht ganz nachvollziehbar,

in (Abschnitt5) § 13 Abs. 10 AWaffV vom 27.10.2003 heisst es:

"Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig."

Die Frage ist nun, wass berechtigt heissen soll. Ob nun beide als grundsätzlich berechtigt sind, weil sie Beide Inhaber einer WBK sind und in einer häuslichen Gemeinschaft leben, oder ob die "Berechtigung" in der häuslichen Gemeinschaft zusätzlich noch darauf abstellet, dass beide exakt das gleiche Bedürfnis nachweisen können?

Eine Frage die sich sicher lohnt anwaltlich klären zu lassen. (Heute sollte ja eigentlich jeder eine Waffenrechtsschutzversicherung haben).
 
Registriert
7 Jul 2008
Beiträge
5.211
Er ist berechtigt ihre Waffen zu besitzen, sie aber nicht seine.
So weit alles klar, in dem Moment wo sie zugriff zu seinen Waffen hat, haben beide ein Problem!

Gruß Bausaujäger
 
Registriert
12 Jul 2008
Beiträge
256
Er ist berechtigt ihre Waffen zu besitzen, sie aber nicht seine.
Das Alter außen vor gelassen (für Sportschützen Großkaliber erst ab x Jahren, Psych. Gutachten, etc.) darf ich einem Sportschützen mit KK-Waffen auf seiner WBK auch GK-Waffen ausleihen. Die Argumentation der Behörde steht also auf wackligen Beinen.

Ich würde einfach der Frau einen Repetier auf Gelbe WBK kaufen. Somit wäre sie auch im Besitz von GK-Waffen -> Problem gelöst.
 

M66

Registriert
28 Dez 2005
Beiträge
1.245
Servus!

Nichts ist klar!

Beide sind Berechtigt, da sie beide eine WBK haben. Sie könnte sogar seine waffen ausleihen sofern sie in der Sportordnung ihres Verbandes eine passende Disziplin findet.

Alles in allem überzieht die Behörde maßlos.

Da es sich bei der Anordnung zur Beschaffung eines weitern Waffenschrankes um eine Verwaltungsakt handelt, darf man auf die Begründung gespannt sein!
 
A

anonym

Guest
Genauso sehe ich das auch M66,

denn ansosten hieße das ja im Umkehrschluss, dass wenn der Mann als Jäger zwei GK-Kurzwaffen eingetragen hätte, er nicht als "Berechtigter" für ihre Sport KK-Waffe gelten könnte.

Meiner Einschätzung nach ist das entscheidende, dass sie beide WBK-Inhaber sind.
 
A

anonym

Guest
Wieso?
Ist doch völlig korrekt und logisch.

Beide haben eine WBK.
Beide dürfen grundsätzlich nur Zugriff auf die Waffen haben, die sie in ihrer WBK eingetragen haben.

Fazit: Die Anordnung der Behörde ist plausibel, logisch, verhältnismäßig und zumutbar.
 
Registriert
28 Aug 2006
Beiträge
478
pudlich schrieb:
Beide haben eine WBK.
Beide dürfen grundsätzlich nur Zugriff auf die Waffen haben, die sie in ihrer WBK eingetragen haben.
Bei dieser Argumentation wäre ab sofort jegliche gemeinsame Aufbewahrung untersagt, egal ob Jagdschein oder nicht.
Denke noch mal darüber nach ...
Auch die gemeinsame Aufbewahrung in Vereins-Tresoren wäre damit obsolet, da dort immer irgendwelche Waffen lagern, die nicht jeder der Nutzer in seiner WBK hat.
 
Registriert
6 Nov 2003
Beiträge
2.521
pudlich schrieb:
Wieso?
Ist doch völlig korrekt und logisch.

Beide haben eine WBK.
Beide dürfen grundsätzlich nur Zugriff auf die Waffen haben, die sie in ihrer WBK eingetragen haben.

Fazit: Die Anordnung der Behörde ist plausibel, logisch, verhältnismäßig und zumutbar.
Schmarrn!
Alle Waffenbesitzer (Inhaber einer WBK) dürfen grundsätzlich auch Zugriff auf Waffen haben, die nicht in ihrer WBK eingetragen sind, z.B. im Rahmen einer auf maximal 4 Wochen begrenzten Ausleihe oder eben auch, wie vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen, zum Zweck der gemeinsamen Aufbewahrung der Waffen von in häuslicher Gemeinschaft lebenden Waffenbesitzern.
 
Registriert
10 Sep 2008
Beiträge
2.749
pudlich hat Recht. Ehe sie sich unnötig einen eigenen Repetierer zulegt, wären 100€ für einen Schrank ökonomischer.

Ihr habt vergessen, dass Sportschützen schon länger und stärker reglementiert werden. So bekommen sie auch nur die Munition, welche die WBK ausweist. Der Vergleich zum Schießstand zieht ebenfalls nicht, da hier die Standaufsicht das kompensiert.

Ich bin mir gar nicht sicher, ob der ggs. Zugriff auf die Waffen oder Munition des Partners unter Sportschützen zulässig ist, selbst wenn sich deren Kaliber nur geringfügig unterscheiden, z.B. 20/76 vs. 12/70.
 
A

anonym

Guest
Wozu sinnlos einen Repetierer kaufen oder für einen Schrank Geld ausgeben, wenn einer vorhanden ist?

Man muss nicht jeder eigenwilligen Auffassung der Behörde nachgeben. Manche Dinge sollte man einfach klären oder klären lassen. Ich könnte mir gut vorstellen, dass dieser Fall nicht schon eindeutig juristisch geklärt wurde, nur anscheinend nicht auf bereiter Ebene kommuniziert.
 
Registriert
14 Aug 2009
Beiträge
66
Hallo, die Frau darf selbstverständlich auf die Waffen zugreifen, da das Waffengesetz nur Waffenbesitzer und nich Waffenbesitzer unterscheidet.
Jeder Waffenbesitzer darf dich auch eine Waffe über einen Monat ausleihen.

Ihr habt vergessen, dass Sportschützen schon länger und stärker reglementiert werden
Um genau das zu verhindern müssen wir an einem Strang ziehen. Beim Rollhasenschießen hat sich auch ein junger Jungjäger(21) lustig gemacht, dass die Sportschützen bestimmt bald alle entwaffnet würden. Da habe ich ihm mal den Weg aufgelistet:
1. Erben sind dank Armatix schon entwaffnet
2 Sportschützen kriegen Großkaliber verboten
3 Kleinkaliberverbot kommt danach
4 Da es dann nur noch 300000 Jäger als Legalwaffenbesitzer gibt, bekommen die dann auch alles abgenommen. Dürfen aber noch eine Flinte behalten wofür sie abgezählte Mun bei der Polizei holen können. Flintenlaufgeschosse sind für alles Schalenwild zugelassen.
Bis bald
Marcus
 

Neueste Beiträge

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
152
Zurzeit aktive Gäste
760
Besucher gesamt
912
Oben