Neues magazin für SLB

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Hallo Zusammen,

wenn ich jetzt ein neues Magazin ( 10 Schuss ) für (m)eine SLB kaufe, was muss ich dann noch tun?

- Muss das mag. der Waffenbehörde gemeldet werden
- Muss das mag. nummiert werden

oderoderoder

oder gar nix.
???

Danke schonmal

Alex
 
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denke die größeren kann man sowieso nicht kaufen, bzw, dürfen überhaupt nicht mehr gehandelt werden

oder gibt es da ausnahmen und die schweine sind wieder gleicher als der rest des bauernhofes?
 

Wheelgunner_45ACP

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Doch, sind immer noch legal, entweder als Altbesitz von oder mit Erlaubniss vom BKA nach dem Stichtag. Darüber sind auch noch begründete Neuerwerbungen möglich.

Interesannter ist allerdings, dass der Altbesitz weiterhin auch in DE verwendbar ist, nach dem Stichtag und daher unter BKA- Auflagen fallende Magazine allerdings nur im Ausland, wenn gewisse Regularien eingehalten werden.
 
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Diese BKA Unterscheidung wäre mir neu.
Das müsste dann im Bescheid (Ausnahmegenehmigung) stehen und wäre dann anders als die mir bekannten Bescheide.
 

Wheelgunner_45ACP

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Ich hab noch keinen gesehen, all meine Magazine sind Altbesitz. Aber mir persönlich bekannte Wettkampfschützen haben mir das so erzählt.

Aber anstatt zu mosern übe ich dann halt den Magazinwechsel . .
 
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Zum Vergleich. In Canada sind alle Magazine für KW auf höchstens 10 zu pinnen . Alle Langwaffen Magazine für SLB sind auf 5 zu pinnen.
 
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Ich finde den Beitrag aktuell nicht mehr, aber war für dieses Jahr eine Änderung hinsichtlich der 2+1 Regelung auf der Jagd angedacht?

Vielleicht war das auch nur ein Ente und wurde deshalb gleich wieder gelöscht!
Der Wortlaut ging in die Richtung, wegen ASP blablabla... dürfen Halbautomaten mit bis zu 5 Schuss?! geladen werden.
 
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Ich finde den Beitrag aktuell nicht mehr, aber war für dieses Jahr eine Änderung hinsichtlich der 2+1 Regelung auf der Jagd angedacht?

Vielleicht war das auch nur ein Ente und wurde deshalb gleich wieder gelöscht!
Der Wortlaut ging in die Richtung, wegen ASP blablabla... dürfen Halbautomaten mit bis zu 5 Schuss?! geladen werden.
Das hat B-W für sich festgelgt. Bundesweit ginge das m.M.n.
Das widerspräche international unterzeicneten Verträgen (Artenschutzabkommen)
 
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Tatsächlich ein Alleingang im JWMG von BaWü,

§ 31, Abs. 1 Nr. 7
c) auf Wildtiere mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als fünf Patronen geladen sind, zu schießen,“
 
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Ich hab noch keinen gesehen, all meine Magazine sind Altbesitz. Aber mir persönlich bekannte Wettkampfschützen haben mir das so erzählt.

Aber anstatt zu mosern übe ich dann halt den Magazinwechsel . .
Hallo,

ich kenne einige dieser Bescheide.
Da steht das nicht als Auflage drin .
Daher kann ich das mit Gewissheit so sagen.
1611735282919.png

Pinnen und damit die Magazinkapazität zu begrenzen ist keine Option, es zählt das Magazingehäuse. Einzige Ausnahme sind Randfeuerpatronen
Das ist so aus meiner Sicht auch nicht ganz korrekt.
Es zählt zunächst mal das Magazin.
Die Magazingehäuse darf man aber auch nicht extra herumliegen lassen, sonst würde man das Verbot durch Zerlegen umgehen.
Ein gepinntes Magazin hat ertsmal nicht die erforderliche Kapazität (was die verbotsnorm ist). Da kommt es aus meiner Sicht aber auch noch etwas darauf an, wie dauerhaft das ausgeführt ist.
Da fehlen Erfahrungswerte.
Abschnitt 1:
Verbotene Waffen
Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

...
1.2.4.3
Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können;
1.2.4.4
Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;
1.2.4.5
Magazingehäuse für Wechselmagazine nach den Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.4 sind;
 

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