Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand – §2b UStG

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G

Gelöschtes Mitglied 15848

Guest
Kann jemand etwas zu den Auswirkungen der aktuellen Neuregelung der Umsatzbesteuerung § 2b UStG in Bezug auf Pachtverträge und Begehungscheine sagen?

Müsste nach meinem Dafürhalten ja sämtliche bisher umsatzsteuerfreien Pachten und Jagderlaubnisse betreffen, die in und für Eigenjagden öffentlicher juristischer Personen vergeben werden. Betroffen wären so auch verpachtete Eigenjagden von Kommunen und Anstalten öffentlichen Rechts, die bisher aufgrund des Fehlens eines entsprechenden jagdlichen und forstlichen Gewerbebetriebes umsatzsteuerfrei waren.

Sollte das so kommen, würde dann bei bestehenden Verträgen die Umsatzsteuer einfach noch draufgesattelt?
 
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Nach überfliegen der Gesetzestexte auf die Schnelle:

Zuerst einmal kommt die Umsatzsteuerpflicht nicht über Nacht, sondern frühestens ab 01.01.2017 (Übergangsfrist).

Daneben kann die Kommune oder wer auch immer verpachtet, bis 31.12.2016 eine sog. Option ausüben, dann bleibt bis 31.12.2021 alles beim Alten also umsatzsteuerfrei(die Option kann zum Beginn eines neuen Jahres widerrufen werden).

Wenn nun bis 31.12.2016 keine Option ausgeübt wird ist ab 01.01.2017 Umsatzsteuerpflicht angesagt.

Jetzt kommt es drauf an was im Pachtvertrag steht, also ist brutto oder netto vereinbart.

Brutto wird rausgerechnet, netto draufgeschlagen.

Im Zweifel mit dem Verpächter sprechen.
 
G

Gelöschtes Mitglied 15848

Guest
19% Kostenerhöhung, kein Pappenstiel.

Bisher war es ja so:

verpachtete Eigenjagd eines Forstbetriebes umsatzsteuerpflichtig,
die angrenzende Eigenjagd der Kommune aber nicht umsatzsteuerpflichtig.

Natürlich haben die Pächter in beiden Fällen sich am etwa gleichen Kostenniveau orientiert, der eine halt mit und der andere ohne Umsatzsteuer.

Wenn jetzt die kommunale Eigenjagd innerhalb der Pachtdauer die realen Kosten für ihren Pächter um 19% erhöht, schaut der ganz schön gelinkt aus der Wäsche.

Brutto - Netto dürfte in den meisten diesbezüglichen Pachtverträgen gar nicht ausgewiesen sein. Die Rechtslage war ja bis letzten Herbst noch völlig eindeutig und niemand ist davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber bei kommunalen Jagden einfach noch eine Steuer draufsattelt.

Sonderkündigungsrecht?

Wettbewerbsverzerrung gegenüber Jagdgenossenschaften, die ja nicht umsatzsteuerpflichtig sind und somit bei gleichen Kosten für den Pächter einen höheren Ertrag aus der Verpachtung haben?
 
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19% Kostenerhöhung, kein Pappenstiel.

Bisher war es ja so:

verpachtete Eigenjagd eines Forstbetriebes umsatzsteuerpflichtig,
die angrenzende Eigenjagd der Kommune aber nicht umsatzsteuerpflichtig.

Natürlich haben die Pächter in beiden Fällen sich am etwa gleichen Kostenniveau orientiert, der eine halt mit und der andere ohne Umsatzsteuer.

Wenn jetzt die kommunale Eigenjagd innerhalb der Pachtdauer die realen Kosten für ihren Pächter um 19% erhöht, schaut der ganz schön gelinkt aus der Wäsche.

Brutto - Netto dürfte in den meisten diesbezüglichen Pachtverträgen gar nicht ausgewiesen sein. Die Rechtslage war ja bis letzten Herbst noch völlig eindeutig und niemand ist davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber bei kommunalen Jagden einfach noch eine Steuer draufsattelt.

Sonderkündigungsrecht?

Wettbewerbsverzerrung gegenüber Jagdgenossenschaften, die ja nicht umsatzsteuerpflichtig sind und somit bei gleichen Kosten für den Pächter einen höheren Ertrag aus der Verpachtung haben?
19% aufzuschlagen ginge mMn eh nur mit einer Änderung des Vertrages wenn bisher nichts geregelt ist. Insofern würde wohl der Vertag entweder in der bisherigen Form (Pachthöhe) weiter geführt sonst halt beendet. Sollte dann juristisch geklärt werden. Ich kann nur Steuern. [emoji16]
 
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So sieht es der Gesetzgeber

[h=1]Umsatzsteuergesetz (UStG) § 29 Umstellung langfristiger Verträge
[/h] (1) Beruht die Leistung auf einem Vertrag, der nicht später als vier Kalendermonate vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, so kann, falls nach diesem Gesetz
a. ein anderer Steuersatz anzuwenden ist,
b. der Umsatz steuerpflichtig,
c. steuerfrei oder
d. nicht steuerbar wird,
der eine Vertragsteil von dem anderen einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung verlangen.
Satz 1 gilt nicht, soweit die Parteien etwas anderes vereinbart haben.

Ist die Höhe der Mehr- oder Minderbelastung streitig, so ist § 287 Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß bei einer Änderung dieses Gesetzes.

heidjer





 
A

anonym

Guest
In meinem Pachtvertrag steht nichts von bruttto oder netto.

Der Verpächter bekommt also von mir weiterhin den vertraglich verinbarten Pachtzins überwiesen.

Steuerpflichtig ist er, nicht ich.
 
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41
Das kommt auf einige Faktoren an:
a. Alter des Pachtvertrages
Wenn der Vertrag alter als vier Monate bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung war, genießt du evtl. den Schutz der Übergangsregelungund kannst diech mit der Kommune um den Pachtzins streiten.
Hierbei kommt es auch noch auf die Besteuerungsform der Kommune an (Ausschöpfen von Wahlrechten).
Evtl. mußt du mit deinen Unterlagen einen Steuerberater aufsuchen.
Ist der Vertrag jünger als vier Monate: dann trifft dich die Härte von Schäuble.

heidjer
 

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