Nicht abgeholte Pacht in Jagdgenossenschaftskasse

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Hat den jemand zufällig mal so einen Passus aus einer Satzung da? So als Vorlage für uns?
 
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In der Satzung unter Paragraph xx Geschäfts- und Wirtschaftsordnung, Absatz x:

"Jagdpacht, die beim Finanzverwalter sechs Monate nach Auszahlungstermin nicht abgeholt oder zur Auszahlung per Überweisung abgefordert wurde, wird dem Kassenbestand zugeführt. Paragraph 195 BGB bleibt unberührt."

Der Finanzverwalter bildet dann die Rückstellung. Zur Auszahlung wird das Geld in Bar mit entsprechender Stückelung vorgehalten. Nach 6 Monaten wird das übrig gebliebene wieder eingezahlt. Jeder der später kommt, muss trotzdem sein Geld bekommen. Bei uns wird allerdings gemäß Satzung nur alle drei Jahre ausgezahlt (Paragraph 10 Abs, 3 BJG bleibt ebenfalls wieder unberührt). Das ist die max. mögliche Zeitspanne um nicht mit 195 BGB ins Gehege zu kommen.

Horrido
 
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Warum wird das Geld nicht einfach ausgezahlt? Also per Überweisung?

Warum überweisen wir nicht einfach? Weil der Großteil der Jagdgenossen sich mit Ihren Grundeigentum nicht mehr beschäftigen (Eigentumsänderung, Vollmachten, Erbengemeinschaften, unterlasene Verkehrssicherungspflicht im Wald,...). Das bringt einen gewissen Anreiz zur Auszahlung zu erscheinen oder beim Finanzverwalter aufzuschlagen. Da kann über Situation in der Jagd und der Flur erzählt werden. Es geht hier nicht darum, möglichst "viel" Pachtzins über die Verjährung zu retten und einzuziehen.
 
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Naja, wenn kein Interesse an den Pachteinnahmen besteht, könnte man es auch so regeln, dass evtl. entstandener Wildschaden vorrangig von diesem Geld bezahlt wird, bevor man an den Jagdpächter herantritt.
Ansonsten: Sind die Personen denn wenigstens bekannt? Wissen die überhaupt, dass sie Mitglied sind und theoretisch Pacht kriegen würden?
 
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Nein, so kann man das nicht regeln. Die Beschlußfähige Versammlung kann einen Mehrheitsbeschluß fassen, was mit der Pachteinnahme zu geschehen hat und zwar mit der gesamten Pacht . Bei uns geht sie an die Feldmarkinteressentschaft für den Wegeerhalt/Wegebau, in Grünlandgebieten wird häufig ein Viehanhänger, oder eine Wiesenwalze angeschafft welche durch alle Jagdgenossen genutzt werden können, oder es wird Auskehr beschlossen, also Auszahlung.
 
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Nein, so kann man das nicht regeln. Die Beschlußfähige Versammlung kann einen Mehrheitsbeschluß fassen, was mit der Pachteinnahme zu geschehen hat und zwar mit der gesamten Pacht

Meines Wissens ist dem nicht so, als Jagdgenosse habe ich das Recht mir meinen Anteil an der Auszahlungssumme (Jagdpachteinnahmen - Kosten für Verwaltung etc.) auszahlen zu lassen.
 
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Bei uns beschliesst die Versammlung durch Mehrheit.

Der Jagdvorstand verteilt den Reinertrag der Jagd jährlich an die Mitglieder nach dem Verhältnis der Grundflächen, mit denen sie der Jagdgenossenschaft angehören. (2) 1Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Reinertrag der Jagd nicht verteilt, sondern für andere Zwecke verwandt wird. 2Mitglieder, die dem Beschluss nicht zugestimmt haben, können innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes die Auszahlung ihres Anteils verlangen. (3) Wird der Jagdertrag nicht an die Mitglieder verteilt, so hat der Jagdvorstand über die Verwendung des Ertrags in der jährlichen Mitgliederversammlung Rechnung zu legen. (4) Entfällt auf ein Mitglied ein geringerer Reinertrag als 15 EUR, so kann die Jagdgenossenschaft beschließen, dass die Auszahlung erst dann fällig wird, wenn der Betrag durch Zuwachs mindestens 30 EUR erreicht hat.
 
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Äsungsfläche,

die Jagdgenossenschaft kann alles beschließen, trotzdem kann jeder Jagdgenosse die Auszahlung der ihm zustehenden Jagdpacht verlangen.
 
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Bei unserer Nachbarjagd wird die Jagdpacht an die Sportvereine verteilt. Ich habe da auch eine kleine Wiese und könnte jetzt natürlich jedes Jahr die Auszahlung von 15 Euro verlangen. mach ich nicht, denn dann ist man sozial schneller unten durch als man denkt. Aber das ist die soziale, nicht die rechtliche Seite.
 
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Meines Wissens ist dem nicht so, als Jagdgenosse habe ich das Recht mir meinen Anteil an der Auszahlungssumme (Jagdpachteinnahmen - Kosten für Verwaltung etc.) auszahlen zu lassen.
Paragraph 10 Abs. (3) BJG hatte ich schon zitiert: "Die Jagdgenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung. Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Ertrag nicht an die Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen, so kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluß nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Monat nach der Bekanntmachung der Beschlußfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird."
Daran ist nichts zu rütteln. Das die soziale Komponente auf den Dörfern allerdings auch eine nicht zu unterschätzende Rolle spielt, wurde bereits erwähnt. Recht haben und dann auch meinen das durchsetzen zu wollen ist besonders abzuwägen.

Vogtlaender
 
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Das ist aber leider nicht unser Fall, denn hier wurde ja die Ausschüttung beschlossen, während das BJagdG den umgekehrten Fall meint. Außerdem wäre BJagdG in den meisten Bundesländern gar nicht mehr anwendbar.
 

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