Bei uns beschliesst die Versammlung durch Mehrheit.
Der Jagdvorstand verteilt den Reinertrag der Jagd jährlich an die Mitglieder nach dem Verhältnis der Grundflächen, mit denen sie der Jagdgenossenschaft angehören. (2) 1Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Reinertrag der Jagd nicht verteilt, sondern für andere Zwecke verwandt wird. 2Mitglieder, die dem Beschluss nicht zugestimmt haben, können innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes die Auszahlung ihres Anteils verlangen. (3) Wird der Jagdertrag nicht an die Mitglieder verteilt, so hat der Jagdvorstand über die Verwendung des Ertrags in der jährlichen Mitgliederversammlung Rechnung zu legen. (4) Entfällt auf ein Mitglied ein geringerer Reinertrag als 15 EUR, so kann die Jagdgenossenschaft beschließen, dass die Auszahlung erst dann fällig wird, wenn der Betrag durch Zuwachs mindestens 30 EUR erreicht hat.