Nicht ganz ernst gemeint.....

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aber eine interessante Fragestellung:

In manchen Orten kann man auf den Meter genau bestimmen wo die Landesgrenze ist.
Folgendes Szenario:

Krähenjagd.
Der Blind (Tarnstand) steht in Ba-Wü.
Das Lockbild ca. 20m vom Blind entfernt steht aber in Bayern.
In Ba-Wü hat der Eichelhäher keine Jagdzeit, in Bayern aber schon.
Nun fliegt ein Eichelhäher über das Lockbild.
Darf er nun erlegt werden?
 
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Es sollte schon Reviere geben die in 2 Bundesländern liegen wenn auch selten.
Ebenso gibt es zum Teil Regelungen die Länderübergreifend gelten, z.B. bei länderübergreifenden Hochwildgebieten.
 
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Ich kenne so etwas und da ist dann eine UJB zuständig und es gelten die Jagd und Schonzeiten des Bundeslandes in dem diese UJB sich befindet.
 
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Bei uns im Kurs hatten wir die selbe Frage... wegen Katzen... ;)

Dort meinten die, dass es nicht Rechtens ist wenn man ,,aus“ NRW in Niedersachsen eine Katze erlegt.

Also gehe ich davon aus, dass bei deiner Situation selbiges gilt.
 
Zuletzt bearbeitet:
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Bei uns im Kurs hatten wir die selbe Frage... wegen Katzen... ;)

Dort meinten die, dass es nicht Rechtens ist wenn man ,,aus“ NRW in Niedersachsen eine Katze erlegt.

Also gehe ich davon aus, dass bei deiner Situation selbiges gilt.


Vom rechtlichen Gefühl her würde ich ABER sagen, dass der Ort entscheidend wo sich das Stück Wild befindet, da der Jäger ja nur ein paar Meter weiter laufen müsste und schon dürfte er das Stück erlegen.

Heißt das nun im Umkehrschluss (Blind befindet sich in Bayern wo Jagdzeit ist, aber der Eichelhäher fliegt über das Lockbild welches sich in Ba-Wü befindet wo der Eichelhäher keine Jagdzeit hat), dass ich den Eichelhäher erlegen dürfte?

Natürlich würde ich bei so einer vertrackten Situation den Finger gerade lassen, denn kaum ein Strück Wild ist es wert, dass man dann solche Schwierigkeiten hat.
 
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Ich würde sagen, dass es wie von Röhnjäger schon geschrieben, davon abhängt welches Landesjagdgesetz für so ein spezielles Revier gilt.
 
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Ich würde sagen, dass es wie von Röhnjäger schon geschrieben, davon abhängt welches Landesjagdgesetz für so ein spezielles Revier gilt.

Macht Sinn.
Wie bereits geschrieben ist diese Frage nur eine juristische Spielerei.

Wahrscheinlich gilt das Landesgesetz wo das Revier zum grössen Teil auf dem Gebiet des jeweiligen Bundesland liegt.

Treiben wir den Fall nun mal auf die Spitze.
Revier liegt ein Drittel in Ba-Wü und zwei Drittel in Bayern.
Das Dorf wo die Jagdgenossen (also die eigentlichen Eigentümer des Reviers) liegt in Ba-Wü. Die Felder der Jagdgenossen liegen aber in Bayern. Natürlich ist der Teil (wo das Dorf liegt) nur ein Drittel des Reviers. D.h. die zwei Drittel des Reviers liegen in Bayern. Ist nun das Gesetz von Ba-Wü (wo die Jagdgenossen wohnen) zuständig oder wo die Felder liegen (also Bayern) zuständig?
 
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Du armer Kerl, plagst Dich wirklich mit schweren Problemen.

Das ist ja wirklich übel, das es bei Dir nicht möglich ist, konform zu jagen.
Hab aber einen Tipp, richte die Lockkrähen alle zum Blind hin auch, dann denken die anderen, da ist was interessantes und kommen alle langsam zum Blind, dann schlägt Deine Stunde....;)
 
G

Gelöschtes Mitglied 20525

Guest
Und immer nur einen Schuß laden als Nachweis, daß Du die Schon- und Jagdzeit achtest!
 
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Entscheidend ist,

welchem Land das Revier zugehörig ist... Wenn die Gemeinde in BaWü ist, die das Revier verpachtet, gilt schwäbisches Recht.

Mbogo
 
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Schwäbisches Recht??
Ist ja so wie bei uns im Westen Schleswig-Holsteins: da gilt - je nach örtlicher Sicht der Dinge - "Holsteiner Landrecht":LOL:
 

JMB

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Haben hier alle in Jagdrecht gepennt? :p

Zuerst werden Eigenjagdbezirke gebildet, diese können in mehreren Bundesländern liegen (aber nicht z.B. in zwei Staaten (z.B. DE u. FR), auch wenn die Grundstücke auf beiden Seiten der Grenze demselben gehören, denn das BUNDESjagdgesetz endet an der BUNDESgrenze).
Für die Bildung des EJB (und nur für diese!) gelten die Vorschriften desjenigen LJG, in dem der größte Teil des EJB liegt.
Beispiel:
25 ha in Hessen, 25 ha in Thüringen, 26 ha in Bayern = 76 ha Größe, aber kein EJB, weil die Mindestgröße in Bayern 81,xx ha beträgt (soundsoviel bajuwarische Quadratfüße - IIRC).
Lägen die 26 ha in Hessen o. Thüringen würde ein EJB gebildet.

Da GJBe aus "allen Grundstücken (= Flurstücke im Kataster) EINER Gemeinde (o. abgesonderten Gemarkung), die nicht zu EJBen gehören" gebildet werden und Gemeinden immer (von ganz wenigen Ausnahmen* abgesehen) an der Landesgrenze enden kann es keine länderübergreifenden GJBe geben.

Für ALLE anderen jagdrechtlichen Bestimmungen gilt das LJG in dessen Geltungsbereich die Fläche liegt.
Also: Auch wenn der weit überwiegende Teil eines EJB in Bayern liegt, haben im hessischen Revierteil Eichelhäher keine Jagdzeit!

Analog zu einem Artikel von M. v. Pückler in der W&H kommt es darauf an wo sich das Wild befindet, nicht der Schütze (in dem Artikel ging es darum, ob ein Jäger von einem Weg im Nachbarrevier aus auf Wild in seinem Revier schießen dürfte - IIRC).

*) Eine Stadt o. Gemeinde (Gebietskörperschaft) kann durchaus "woanders" Grundstückseigentümer sein, deshalb gehört dieses Grundstück noch lange nicht zu Gemarkung/Gemeinde/Landkreis, in dem die Eigentümer-Gemeinde liegt.


WaiHei
 
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Das ist die komplizierte Abhandlung beim Eichelhäher ist die Sache einfacher : Bayrische Eichelhäher haben Jagdzeit.

Bayrische Eichelhäher erkennt man an den "in den typischen Landesfarben geschmückten Schwingen".
 

JMB

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Jetzt, wo Du es sagst ...

Ist wie beim Fischreiher - da gibt es auch zwei Sorten:
Die Guten und die Schlechten
Und die Guten erkennt man am Knoten im Hals - sagen zumindest die Angler.


WaiHei
 

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