Haben hier alle in Jagdrecht gepennt?
Zuerst werden Eigenjagdbezirke gebildet, diese können in mehreren Bundesländern liegen (aber nicht z.B. in zwei Staaten (z.B. DE u. FR), auch wenn die Grundstücke auf beiden Seiten der Grenze demselben gehören, denn das BUNDESjagdgesetz endet an der BUNDESgrenze).
Für die Bildung des EJB (und nur für diese!) gelten die Vorschriften desjenigen LJG, in dem der größte Teil des EJB liegt.
Beispiel:
25 ha in Hessen, 25 ha in Thüringen, 26 ha in Bayern = 76 ha Größe, aber kein EJB, weil die Mindestgröße in Bayern 81,xx ha beträgt (soundsoviel bajuwarische Quadratfüße - IIRC).
Lägen die 26 ha in Hessen o. Thüringen würde ein EJB gebildet.
Da GJBe aus "allen Grundstücken (= Flurstücke im Kataster) EINER Gemeinde (o. abgesonderten Gemarkung), die nicht zu EJBen gehören" gebildet werden und Gemeinden immer (von ganz wenigen Ausnahmen* abgesehen) an der Landesgrenze enden kann es keine länderübergreifenden GJBe geben.
Für ALLE anderen jagdrechtlichen Bestimmungen gilt das LJG in dessen Geltungsbereich die Fläche liegt.
Also: Auch wenn der weit überwiegende Teil eines EJB in Bayern liegt, haben im hessischen Revierteil Eichelhäher keine Jagdzeit!
Analog zu einem Artikel von M. v. Pückler in der W&H kommt es darauf an wo sich das Wild befindet, nicht der Schütze (in dem Artikel ging es darum, ob ein Jäger von einem Weg im Nachbarrevier aus auf Wild in seinem Revier schießen dürfte - IIRC).
*) Eine Stadt o. Gemeinde (Gebietskörperschaft) kann durchaus "woanders" Grundstückseigentümer sein, deshalb gehört dieses Grundstück noch lange nicht zu Gemarkung/Gemeinde/Landkreis, in dem die Eigentümer-Gemeinde liegt.
WaiHei