Nicht zur Prüfung zugelassen ??

M

Mister-X

Guest
Hallo, ich bin zur Prüfung leider nicht zugelassen worden ( 60 Tagessätze und mehr )
nun würde ich gerne an der Prüfung teilmehmen "weil ja schon so viel gelernt"
Das ich den Jagdschein nicht lösen kann bis der Eintrag gelöscht wird ist ja mir schon klar aber gibt es denn nicht irgend eine Möglichkeit die Prüfung zu machen
obwohl ich erst in 2 jahren den Schein lösen darf ???
 
A

anonym

Guest
Wenn Du zur Pruefung wg Vorstrafe nicht zugelassen wurdest, wars das erst mal. Gegen die Nichtzulassung kann man sicher Widerspruch einlegen, bzw klagen (Je nach Bundesland, Dein Anwalt kann Dir das genauer erklaeren) aber die Chancen, da etwas zu aendern, duerften bei Null liegen.

P.S. Kann man das Thema in EINEM Themenbereich fuehren, bzw eines der parallel laufenden Teile schliessen?
 
Registriert
2 Dez 2006
Beiträge
58
Hat dir das niemand vorher gesagt? Weil wenn ich weiss das ich was "stehen" hab, dann weiss ich doch was passiert...

Eventuell weiss Amadeus oder ein anderer Paragraphenreiter es besser, aber ich glaube, selbst wenn deine Vorstrafen mal gelöscht sind. Zuverlässig im Sinne des Gesetzes bist du erst wieder nach 5 Jahren. Aber wie gesagt ich kann mich irren...
 
Registriert
31 Mai 2001
Beiträge
11.116
In der ab 2007 gültigen Prüfungsordnung für Bayern ist die Zuverlässigkeit im jagd- und waffenrechtlichen Sinne keine Zulassungsvoraussetzung zur Jägerprüfung mehr. Jedenfalls habe ich trotz heftigem suchen keine solche Bestimmung finden können.

WH
Amadeus
 
Registriert
16 Feb 2003
Beiträge
10.574
In der hessischen JäPO steht es explizit drin und wird wohl in den meisten anderen Ländern auch so sein.
 
Registriert
31 Mai 2001
Beiträge
11.116
frodo schrieb:
In der hessischen JäPO steht es explizit drin und wird wohl in den meisten anderen Ländern auch so sein.

In der bayerischen PO stand es früher auch, deshalb war ich ja überrascht daß es nun nicht mehr drinsteht.

Daraus ergibt sich:
1. Wenn Mr--X zufällig in Bayern Prüfung machen wollte, war die Ablehung rechtswidrig.

2. Die Rechtsvorschrift auf der die Ablehnung beruht ist zu prüfen ob hier nicht Änderungen vorliegen die die Behörde übersah.

3. Mr.-X kann versuchen zur Prüfung in Bayern zugelassen zu werden, wobei die Anerkennung der Ausbildung in einem anderen Bundesland der Prüfungsbehörde obliegt.

WH
Amadeus
 
M

Mister-X

Guest
Danke erst einmal für eure Artworten zu diesem Thema.
Kann es sein das die Bayern Regel auch für Niedersachsen gilt, aber eben keiner darüber bescheid weiß ????
Wie schon gesagt geht es mir nur um die Prüfung und nicht darum einen Jagdschein lösen zu dürfen, damit müste ich dann eben warten bis der Eintag gelöscht ist, aber ich hatte dann schon wenigstens einmal die Jägerprüfung
und den Kurs nicht vergebens besucht.
 
Registriert
16 Feb 2003
Beiträge
10.574
Mister-X schrieb:
Kann es sein das die Bayern Regel auch für Niedersachsen gilt, aber eben keiner darüber bescheid weiß ????

Nein, zu Deinem Pech leider nicht.

Jägerprüfungsordnung Niedersachsen
§3 Zulassung zur Prüfung
(2) Zur Prüfung ist von der Jagdbehörde zuzulassen, wer
2. die für den Erwerb des Jagdscheins erforderliche Zuverlässigkeit besitzt
 
Registriert
31 Mai 2001
Beiträge
11.116
Mister-X schrieb:
...
Kann es sein das die Bayern Regel auch für Niedersachsen gilt, aber eben keiner darüber bescheid weiß ????
....

Kann es sein, daß Du zu faul bist in der für Dich gültigen JPO nachzulesen?
 

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
147
Zurzeit aktive Gäste
558
Besucher gesamt
705
Oben