Niedersachsen:
Aneignungsrecht Rehwild befriedeter Bezirk
Mir ist etwas schwindlig im Kopf, nachdem ich bis jetzt die vielen Tipps und Hinweise zu dem geschilderten Fall
„Hilfe – ein Rehbock schwimmt im Pool“ gelesen habe.
Sicherlich hat kein Jäger (oder der meint einer zu sein…) ständig sämtliche Gesetzte rund um das Thema Jagd im Kopf. Allerdings die grundlegenden Jagdgesetze und ihre Anwendung / Deutung sollte man als Jäger mit amtlicher Jägerprüfung aber kennen. Zumindest wissen, wo man diese nachlesen kann. Einige Foristi hier haben schon eine eigenwillige Deutung unserer Jagdgesetze…
Hinweis in eigener Sache:
Ich bin kein Jurist und werde daher nur versuchen die gesetzlichen Vorgaben zu dem o. g. Ereignis aus meiner Sicht und Wissenstand zu deuten und zu erläutern - ohne Anspruch auf Richtig- o. Vollständigkeit!
Quelle + Auszüge aus dem :
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG) v. 16. März 2001
http://www.nds-voris.de/jportal/por...-JagdGNDpP1&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint
§ 1
Jagdausübungsberechtigte, zur Jagd Befugte
(1) Das Jagdausübungsrecht ist das Recht, das Jagdrecht in einem Jagdbezirk auszuüben, insbesondere
1. das Wild zu hegen
2. das Wild aufzusuchen, ihm nachzustellen, es zu erlegen und zu fangen und
3.
sich das Wild anzueignen.
§ 25 Abschussplan
Nachfolgend – nur Auszüge aus dem vorhandenen Text !
http://www.nds-voris.de/jportal/por...agdGNDV3P25&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint
§ 25 Abschussplan
Nachfolgend – nur Auszüge aus dem vorhandenen Text !
Für Rehwild besteht in Niedersachsen ein Abschussplan. Alles Rehwild wird auf dem Abschussplan erfasst das in einem Jagdbezirk erlegt oder auf sonstige Weise verendet ist (Fallwild).
Weiterhin verlangt (in der Regel!)
die jeweilige Jagdbehörde das von Rehböcken der Unterkiefer sowie das Gehörn vom Revierpächter / JAB vorgelegt werden muss.
Das erfolgt in Niedersachsen (in der Regel!) anlässlich einer
Pflichttrophäenschau einmal im Jahr auf Ebene der jeweiligen Jägerschaft. In Niedersachsen gibt es 66 Jägerschaften:
Quelle:
https://www.ljn.de/jaegerschaften_in_niedersachsen/liste_aller_jaegerschaften/?no_cache=1
Rechtliche Seite zu dem unter #1 geschilderten Fall.
Nur dem Jagdausübungsberechtigten (JAB) steht in dem Jagdbezirk wo er das Jagdrecht hat das alleinige Aneignungsrecht von Wild zu.
Meine Deutung der Gesetzesvorgabe ohne Anspruch auf Richtig- o. Vollständigkeit!
Der Rehbock ist zwar auf einem befriedeten Bezirk verendet, gehört aber ausschließlich dem JAB des Jagdbezirks. Wenn wie geschildert der Reviernachbar oder der Grundstückseigentümer ohne Wissen des zuständigen JAB sich das Stück Fallwild aneignen, so ist das ein Fall von Wilderei.
Als nicht zuständiger JAB hat man in einem fremden Jagdbezirk überhaupt keine Rechte hinsichtlich einer eigenen Jagdausübung, außer wenn man von dem zuständigen JAB ausdrücklich dazu ermächtigt wurde. Vielleicht aus Gründen des Tierschutzes könnte man aufgrund der eigenen Jagdausbildung (Jägerprüfung) ein Stück verunfalltes Wild ggf. abfangen. Das wäre aber ein anderer Vorgang und steht hier auch nicht zur Debatte.
Da wo ein mit Wild oder Jagdausübung in Verbindung stehendes Ereignis vorliegt, muss alles unternommen werden, um den zuständigen JAB (oder seine Vertreter) zu erreichen / zu informieren.
Ist dieses warum auch immer nicht möglich, könnte man über den zuständigen Hegering (Hegeringleiter oder seine Vertreter) Kontakt aufnehmen und den Fall besprechen. In der Regel kennt der Hegeringleiter die JAB die in seinem HR Reviere gepachtet haben. Hier findet sich bestimmt eine Lösung. Als „Jagd-Pächter oder JAB“ sollte man eigentlich seine Reviernachbarn sowie den zuständigen Hegeringleiter (oder die Vertreter) kennen - z.B. durch „Wildfolgevereinbarungen“.
Sollte auch dieses Möglichkeit zu keinem Erfolg führen könnte man in Abstimmung mit der Polizei (sie hat einen ja schließlich vor Ort geholt) sich vorläufig das Stück Schalenwild (Rehbock) aneignen, zur weiteren Versorgung. Der Name und die Anschrift sind der Polizei bekannt, sonst wäre man ja nicht informiert worden. Weiterhin sollte man aber den JAB, den zuständigen Hegeringleiter (oder die jeweiligen Vertreter) über das Ereignis und das eigene Vorgehen weiterhin versuchen zu erreichen und zu informieren.
Da der Rehbock verendet aufgefunden wurde, handelt es sich somit um ein Stück Fallwild. Wildbret von Schalenwild das als Fallwild definiert wurde, darf nicht mehr in den Handel verbracht werden. Es wird in der Regel entsorgt.
(
In diesem Fall und der zurzeit vorliegenden großen Tageshitze eine angebrachte Hygienemaßnahme. )
Es geht daher in diesem Fall nur noch um die Bergung und Sicherung des Rehhauptes (Rehgehörn incl. Unterkiefer zwecks Nachweis gegenüber der Jagdbehörde / Pflichttrophäenschau für den zuständigen JAB).
Das abgeschärfte Rehbockhaupt empfiehlt sich einzufrieren und sobald der zuständige JAB wieder erreichbar ist, wird dieser über den Vorfall informiert und das Haupt übergeben.
Wenn so vorgegangen würde / wird, gibt es auch keinen Stress mit dem (Jagd)Nachbarn.
munter bleiben...
"Es ist gar nicht so einfach ein Stachelschwein zu bürsten"