[Niedersachsen] Niedersachsen: Aneignungsrecht Rehwild befriedeter Bezirk

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Gelöschtes Mitglied 8792

Guest
Der Jurist von unserem Jagdverband hat dazu mal gesagt..... Nachsuchen auf befriedeten Gelände ist zulässig. Aneignung nicht. Das Wild gehört dem Grundstückseigentümer .
Sollte dieser auf seinem Grundstück eines Stückes habhaft werden, und er kann und darf es tierschutzrechtlich töten, so wäre das auch legal. Keine Wilderei da der befriedete Bezirk nicht zum Revier gehört, und Wild herrenlos ist.
 
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Niedersachsen:
Aneignungsrecht Rehwild befriedeter Bezirk


Mir ist etwas schwindlig im Kopf, nachdem ich bis jetzt die vielen Tipps und Hinweise zu dem geschilderten Fall „Hilfe – ein Rehbock schwimmt im Pool“ gelesen habe.

Sicherlich hat kein Jäger (oder der meint einer zu sein…) ständig sämtliche Gesetzte rund um das Thema Jagd im Kopf. Allerdings die grundlegenden Jagdgesetze und ihre Anwendung / Deutung sollte man als Jäger mit amtlicher Jägerprüfung aber kennen. Zumindest wissen, wo man diese nachlesen kann. Einige Foristi hier haben schon eine eigenwillige Deutung unserer Jagdgesetze…:eek:

Hinweis in eigener Sache:
Ich bin kein Jurist und werde daher nur versuchen die gesetzlichen Vorgaben zu dem o. g. Ereignis aus meiner Sicht und Wissenstand zu deuten und zu erläutern - ohne Anspruch auf Richtig- o. Vollständigkeit!

Quelle + Auszüge aus dem :
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG) v. 16. März 2001

http://www.nds-voris.de/jportal/por...-JagdGNDpP1&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint

§ 1
Jagdausübungsberechtigte, zur Jagd Befugte
(1) Das Jagdausübungsrecht ist das Recht, das Jagdrecht in einem Jagdbezirk auszuüben, insbesondere
1. das Wild zu hegen
2. das Wild aufzusuchen, ihm nachzustellen, es zu erlegen und zu fangen und
3. sich das Wild anzueignen.



§ 25 Abschussplan
Nachfolgend – nur Auszüge aus dem vorhandenen Text !


http://www.nds-voris.de/jportal/por...agdGNDV3P25&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint

§ 25 Abschussplan

Nachfolgend – nur Auszüge aus dem vorhandenen Text !

Für Rehwild besteht in Niedersachsen ein Abschussplan. Alles Rehwild wird auf dem Abschussplan erfasst das in einem Jagdbezirk erlegt oder auf sonstige Weise verendet ist (Fallwild).

Weiterhin verlangt (in der Regel!) die jeweilige Jagdbehörde das von Rehböcken der Unterkiefer sowie das Gehörn vom Revierpächter / JAB vorgelegt werden muss.
Das erfolgt in Niedersachsen (in der Regel!) anlässlich einer Pflichttrophäenschau einmal im Jahr auf Ebene der jeweiligen Jägerschaft. In Niedersachsen gibt es 66 Jägerschaften:
Quelle: https://www.ljn.de/jaegerschaften_in_niedersachsen/liste_aller_jaegerschaften/?no_cache=1

Rechtliche Seite zu dem unter #1 geschilderten Fall.

Nur dem Jagdausübungsberechtigten (JAB) steht in dem Jagdbezirk wo er das Jagdrecht hat das alleinige Aneignungsrecht von Wild zu.

Meine Deutung der Gesetzesvorgabe ohne Anspruch auf Richtig- o. Vollständigkeit!

Der Rehbock ist zwar auf einem befriedeten Bezirk verendet, gehört aber ausschließlich dem JAB des Jagdbezirks. Wenn wie geschildert der Reviernachbar oder der Grundstückseigentümer ohne Wissen des zuständigen JAB sich das Stück Fallwild aneignen, so ist das ein Fall von Wilderei.

Als nicht zuständiger JAB hat man in einem fremden Jagdbezirk überhaupt keine Rechte hinsichtlich einer eigenen Jagdausübung, außer wenn man von dem zuständigen JAB ausdrücklich dazu ermächtigt wurde. Vielleicht aus Gründen des Tierschutzes könnte man aufgrund der eigenen Jagdausbildung (Jägerprüfung) ein Stück verunfalltes Wild ggf. abfangen. Das wäre aber ein anderer Vorgang und steht hier auch nicht zur Debatte.

Da wo ein mit Wild oder Jagdausübung in Verbindung stehendes Ereignis vorliegt, muss alles unternommen werden, um den zuständigen JAB (oder seine Vertreter) zu erreichen / zu informieren.
Ist dieses warum auch immer nicht möglich, könnte man über den zuständigen Hegering (Hegeringleiter oder seine Vertreter) Kontakt aufnehmen und den Fall besprechen. In der Regel kennt der Hegeringleiter die JAB die in seinem HR Reviere gepachtet haben. Hier findet sich bestimmt eine Lösung. Als „Jagd-Pächter oder JAB“ sollte man eigentlich seine Reviernachbarn sowie den zuständigen Hegeringleiter (oder die Vertreter) kennen - z.B. durch „Wildfolgevereinbarungen“.

Sollte auch dieses Möglichkeit zu keinem Erfolg führen könnte man in Abstimmung mit der Polizei (sie hat einen ja schließlich vor Ort geholt) sich vorläufig das Stück Schalenwild (Rehbock) aneignen, zur weiteren Versorgung. Der Name und die Anschrift sind der Polizei bekannt, sonst wäre man ja nicht informiert worden. Weiterhin sollte man aber den JAB, den zuständigen Hegeringleiter (oder die jeweiligen Vertreter) über das Ereignis und das eigene Vorgehen weiterhin versuchen zu erreichen und zu informieren.

Da der Rehbock verendet aufgefunden wurde, handelt es sich somit um ein Stück Fallwild. Wildbret von Schalenwild das als Fallwild definiert wurde, darf nicht mehr in den Handel verbracht werden. Es wird in der Regel entsorgt.
(In diesem Fall und der zurzeit vorliegenden großen Tageshitze eine angebrachte Hygienemaßnahme. )

Es geht daher in diesem Fall nur noch um die Bergung und Sicherung des Rehhauptes (Rehgehörn incl. Unterkiefer zwecks Nachweis gegenüber der Jagdbehörde / Pflichttrophäenschau für den zuständigen JAB).

Das abgeschärfte Rehbockhaupt empfiehlt sich einzufrieren und sobald der zuständige JAB wieder erreichbar ist, wird dieser über den Vorfall informiert und das Haupt übergeben.

Wenn so vorgegangen würde / wird, gibt es auch keinen Stress mit dem (Jagd)Nachbarn. ;)

munter bleiben...


"Es ist gar nicht so einfach ein Stachelschwein zu bürsten"

Das hast du jetzt schön geschrieben! Nur leider warst du im falschen Märchenbuch.
Unterm Strich, du liegst völlig falsch.
 
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Gelöschtes Mitglied 16028

Guest
Niedersachsen:
Aneignungsrecht Rehwild befriedeter Bezirk


Mir ist etwas schwindlig im Kopf, nachdem ich bis jetzt die vielen Tipps und Hinweise zu dem geschilderten Fall „Hilfe – ein Rehbock schwimmt im Pool“ gelesen habe.

Sicherlich hat kein Jäger (oder der meint einer zu sein…) ständig sämtliche Gesetzte rund um das Thema Jagd im Kopf. Allerdings die grundlegenden Jagdgesetze und ihre Anwendung / Deutung sollte man als Jäger mit amtlicher Jägerprüfung aber kennen. Zumindest wissen, wo man diese nachlesen kann. Einige Foristi hier haben schon eine eigenwillige Deutung unserer Jagdgesetze…:eek:

Hinweis in eigener Sache:
Ich bin kein Jurist und werde daher nur versuchen die gesetzlichen Vorgaben zu dem o. g. Ereignis aus meiner Sicht und Wissenstand zu deuten und zu erläutern - ohne Anspruch auf Richtig- o. Vollständigkeit!

Quelle + Auszüge aus dem :
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG) v. 16. März 2001

http://www.nds-voris.de/jportal/por...-JagdGNDpP1&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint

§ 1
Jagdausübungsberechtigte, zur Jagd Befugte
(1) Das Jagdausübungsrecht ist das Recht, das Jagdrecht in einem Jagdbezirk auszuüben, insbesondere
1. das Wild zu hegen
2. das Wild aufzusuchen, ihm nachzustellen, es zu erlegen und zu fangen und
3. sich das Wild anzueignen.



§ 25 Abschussplan
Nachfolgend – nur Auszüge aus dem vorhandenen Text !


http://www.nds-voris.de/jportal/por...agdGNDV3P25&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint

§ 25 Abschussplan

Nachfolgend – nur Auszüge aus dem vorhandenen Text !

Für Rehwild besteht in Niedersachsen ein Abschussplan. Alles Rehwild wird auf dem Abschussplan erfasst das in einem Jagdbezirk erlegt oder auf sonstige Weise verendet ist (Fallwild).

Weiterhin verlangt (in der Regel!) die jeweilige Jagdbehörde das von Rehböcken der Unterkiefer sowie das Gehörn vom Revierpächter / JAB vorgelegt werden muss.
Das erfolgt in Niedersachsen (in der Regel!) anlässlich einer Pflichttrophäenschau einmal im Jahr auf Ebene der jeweiligen Jägerschaft. In Niedersachsen gibt es 66 Jägerschaften:
Quelle: https://www.ljn.de/jaegerschaften_in_niedersachsen/liste_aller_jaegerschaften/?no_cache=1

Rechtliche Seite zu dem unter #1 geschilderten Fall.

Nur dem Jagdausübungsberechtigten (JAB) steht in dem Jagdbezirk wo er das Jagdrecht hat das alleinige Aneignungsrecht von Wild zu.

Meine Deutung der Gesetzesvorgabe ohne Anspruch auf Richtig- o. Vollständigkeit!

Der Rehbock ist zwar auf einem befriedeten Bezirk verendet, gehört aber ausschließlich dem JAB des Jagdbezirks. Wenn wie geschildert der Reviernachbar oder der Grundstückseigentümer ohne Wissen des zuständigen JAB sich das Stück Fallwild aneignen, so ist das ein Fall von Wilderei.

Als nicht zuständiger JAB hat man in einem fremden Jagdbezirk überhaupt keine Rechte hinsichtlich einer eigenen Jagdausübung, außer wenn man von dem zuständigen JAB ausdrücklich dazu ermächtigt wurde. Vielleicht aus Gründen des Tierschutzes könnte man aufgrund der eigenen Jagdausbildung (Jägerprüfung) ein Stück verunfalltes Wild ggf. abfangen. Das wäre aber ein anderer Vorgang und steht hier auch nicht zur Debatte.

Da wo ein mit Wild oder Jagdausübung in Verbindung stehendes Ereignis vorliegt, muss alles unternommen werden, um den zuständigen JAB (oder seine Vertreter) zu erreichen / zu informieren.
Ist dieses warum auch immer nicht möglich, könnte man über den zuständigen Hegering (Hegeringleiter oder seine Vertreter) Kontakt aufnehmen und den Fall besprechen. In der Regel kennt der Hegeringleiter die JAB die in seinem HR Reviere gepachtet haben. Hier findet sich bestimmt eine Lösung. Als „Jagd-Pächter oder JAB“ sollte man eigentlich seine Reviernachbarn sowie den zuständigen Hegeringleiter (oder die Vertreter) kennen - z.B. durch „Wildfolgevereinbarungen“.

Sollte auch dieses Möglichkeit zu keinem Erfolg führen könnte man in Abstimmung mit der Polizei (sie hat einen ja schließlich vor Ort geholt) sich vorläufig das Stück Schalenwild (Rehbock) aneignen, zur weiteren Versorgung. Der Name und die Anschrift sind der Polizei bekannt, sonst wäre man ja nicht informiert worden. Weiterhin sollte man aber den JAB, den zuständigen Hegeringleiter (oder die jeweiligen Vertreter) über das Ereignis und das eigene Vorgehen weiterhin versuchen zu erreichen und zu informieren.

Da der Rehbock verendet aufgefunden wurde, handelt es sich somit um ein Stück Fallwild. Wildbret von Schalenwild das als Fallwild definiert wurde, darf nicht mehr in den Handel verbracht werden. Es wird in der Regel entsorgt.
(In diesem Fall und der zurzeit vorliegenden großen Tageshitze eine angebrachte Hygienemaßnahme. )

Es geht daher in diesem Fall nur noch um die Bergung und Sicherung des Rehhauptes (Rehgehörn incl. Unterkiefer zwecks Nachweis gegenüber der Jagdbehörde / Pflichttrophäenschau für den zuständigen JAB).

Das abgeschärfte Rehbockhaupt empfiehlt sich einzufrieren und sobald der zuständige JAB wieder erreichbar ist, wird dieser über den Vorfall informiert und das Haupt übergeben.

Wenn so vorgegangen würde / wird, gibt es auch keinen Stress mit dem (Jagd)Nachbarn. ;)

munter bleiben...


"Es ist gar nicht so einfach ein Stachelschwein zu bürsten"
Lange nicht mehr so einen geballten Beitrag voller Unwissen hier gelesen.

Was Du da schreibst, ist schlicht Falsch!!

Um es nicht schlicht Blödsinn zu nennen;)
 
G

Gelöschtes Mitglied 8792

Guest
Ich wäre eher für Wiederholung der Jägerprüfung, Schiess- und Wesenstest ab dem 65 Lebensjahr. Sehtest gehört natürlich auch dazu 😙
 
G

Gelöschtes Mitglied 16028

Guest
Ich wäre eher für Wiederholung der Jägerprüfung, Schiess- und Wesenstest ab dem 65 Lebensjahr. Sehtest gehört natürlich auch dazu 😙
Das sehe ich anders spätestens mit 50 wie beim LKW Führerschein.
Wer durchfällt, hat Pech und muss zur MPU ah pro pro MPU sollte für alle zur Pflicht werden bis 50 alle 2 Jahre danach halbjährlich. :ROFLMAO::ROFLMAO::ROFLMAO:
 
Registriert
6 Okt 2017
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629
Lange nicht mehr so einen geballten Beitrag voller Unwissen hier gelesen.
Was Du da schreibst, ist schlicht Falsch!!
Um es nicht schlicht Blödsinn zu nennen;)
Hm, bevor du in dicken großen Buchstaben Mitforisten dumm anmachst, nenne mal deine Quellen.

Ohne jetzt des Niedersächsische Jagdgesetz gelesen zu haben, aber nach dem BJagdG und in By gehört der befriedete Bezirk sehr wohl zu einem Jagdbezirk, auch wenn dort die Jagd ruht. § 6 BJG.
edit sagt: in Niedersachsen in NJagdG mit §27 Abs. 7 geregelt.

Für die Praxis: Noch mal unter Zeugen versuchen, den JAB zu erreichen, Tierkörper beseitigen, Haupt abschärfen und einfrieren, fertig. Wer wird da einen Strick draus drehen wollen, wenn er im fraglichen Zeitraum nicht erreichbar war.

Waidmannsheil
Ratatoskr
 
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Manche meinen sie könnten mit Schlausprüchen und Aussagen wie „nein“ oder „völlig falsch“ oder „schlicht Blödsinn“ sich versuchen zu profilieren, ohne selbst den jagdrechtlichen Beweis anzutreten, dass ihre Behauptungen korrekt sind.

Mit einfach nur „nein“ sagen oder „alles nur aus dem Märchenbuch abgeschrieben“, kann man nicht überzeugen.

Gemäß der Frage und Schilderung von @Henry21698 hat sich der Fall in Niedersachsen zugetragen. Ergo kommt hier das Niedersächsische Jagdgesetz zur Anwendung.

In meinen Aussagen beziehe ich mich ausschließlich nur auf das Niedersächsische Jagdgesetz und auf kein anderes Landesjagdgesetz. Was z. B. im hessischen Landesjagdgesetz geschrieben steht oder im Landesjagdgesetz von Bayern, ist in Niedersachsen ohne Belang.



Abgeschrieben aus dem nachfolgenden „Märchenbuch“

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Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG) vom 16. März 2001
§ 9 Befriedete Bezirke, jagdbezirksfreie Grundflächen und Naturschutzgebiete
(6) 1 Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigte der Grundstücke eines befriedeten Bezirks dürfen in den Fällen der Absätze 1 und 2 Füchse, Marder, Iltisse, Hermeline, Waschbären, Marderhunde, Minke, Nutrias und Wildkaninchen fangen, töten und sich aneignen, soweit diese Befugnis nicht im Rahmen einer beschränkten Jagdausübung anderen zur Jagd befugten Personen übertragen ist. 2 Die Verbote des § 19 des Bundesjagdgesetzes und die Bestimmungen des § 24 dieses Gesetzes sowie die jagdrechtlichen Vorschriften über die Setzzeiten gelten entsprechend.

Alles andere Wild gehört dem JAB / Jagdpächter dass er sich aneignen kann.

Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG) vom 16. März 2001
§ 27 Wildfolge, Tierschutz
(7) 1 Die zur Jagd befugte Person darf befriedete Bezirke innerhalb des Jagdbezirks zum Töten und zur Aneignung von krankgeschossenem Wild oder übergewechseltem schwerkranken Wild betreten.
2 Sie soll die Nutzungsberechtigten vorher informieren, soweit nicht eine dadurch eintretende Zeitverzögerung zu vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes führt.


Bevor wieder jede Menge dummer Sprüche kommen, bitte den nachfolgenden Hinweis aufmerksam lesen.

Dass meine Aussagen zutreffend sind, wurde mir heute aktuell von höchster juristischer Kompetenz in Sachen Jagdrecht in Niedersachsen bestätigt.

Weitere Kommentare verbunden mit Schlauermeiersprüche werden zu diesem Thema meinerseits nicht erfolgen. Es gehört zum guten Ton, dass man den Respekt voreinander nicht verliert.
 
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In meinen Aussagen beziehe ich mich ausschließlich nur auf das Niedersächsische Jagdgesetz und auf kein anderes Landesjagdgesetz.

es gibt kein niedersächsisches jagdgesetz in einem swimmingpool auf einem privatgründstück cheri.

befriedeter bezirk und privatgründstück sind zwei verschiedene sachen .
 
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schöner fred :love:
für RA kuno.... ein Privatgrundstück kann befriedet oder bejagbar sein. :p
 
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Kannst du den Unterschied mal erklären?

in einem befriedeten bezirk herrscht jagdruhe , bei einem privatgründstück das hausrecht . der bock in deinem privaten garten geht kein jagdgesetz was an . nur gesetze über zb tierquälerei .

rufst du den pächter an wenn dir der adler im vorbeiflug aufs in deinem gründstück geparkte auto scheisst ?

in der realen welt kommt der pächter des bezirks und regelt das mit dem bock aber rein juristisch... gute frage
 
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Abgeschrieben aus dem nachfolgenden „Märchenbuch“



Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG) vom 16. März 2001
§ 9 Befriedete Bezirke, jagdbezirksfreie Grundflächen und Naturschutzgebiete
(6) 1 Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigte der Grundstücke eines befriedeten Bezirks dürfen in den Fällen der Absätze 1 und 2 Füchse, Marder, Iltisse, Hermeline, Waschbären, Marderhunde, Minke, Nutrias und Wildkaninchen fangen, töten und sich aneignen, soweit diese Befugnis nicht im Rahmen einer beschränkten Jagdausübung anderen zur Jagd befugten Personen übertragen ist. 2 Die Verbote des § 19 des Bundesjagdgesetzes und die Bestimmungen des § 24 dieses Gesetzes sowie die jagdrechtlichen Vorschriften über die Setzzeiten gelten entsprechend.

Alles andere Wild gehört dem JAB / Jagdpächter dass er sich aneignen kann.

Das ist lediglich deine Interpretation. Wild ist herrenlos. Der Paragraph besagt nur, dass man in seinem Garten keine Rehe fangen darf. Oder Sauen. Oder Rotwild.

Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG) vom 16. März 2001
§ 27 Wildfolge, Tierschutz
(7) 1 Die zur Jagd befugte Person darf befriedete Bezirke innerhalb des Jagdbezirks zum Töten und zur Aneignung von krankgeschossenem Wild oder übergewechseltem schwerkranken Wild betreten.
2 Sie soll die Nutzungsberechtigten vorher informieren, soweit nicht eine dadurch eintretende Zeitverzögerung zu vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes führt.

Der Bock ist aber weder angebleit noch schwerkrank, sondern verendet. Außerdem erfreute er sich zum Zeitpunkt des Überwechselns wahrscheinlich bester Gesundheit.

Bevor wieder jede Menge dummer Sprüche kommen, bitte den nachfolgenden Hinweis aufmerksam lesen.

Dass meine Aussagen zutreffend sind, wurde mir heute aktuell von höchster juristischer Kompetenz in Sachen Jagdrecht in Niedersachsen bestätigt.

Aha. Quelle?

Weitere Kommentare verbunden mit Schlauermeiersprüche werden zu diesem Thema meinerseits nicht erfolgen. Es gehört zum guten Ton, dass man den Respekt voreinander nicht verliert.

Also wenn Du die Ausführungen höchster juristischer Kompetenz genauso gut verstehst wie Gesetze, dann mache ich mir um Sprüche keine Sorgen.
 
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