NRW: DRITTE KURZWAFFE

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4 als Sposchü hatten sie mir genehmigt, 2 als Jäger . 3 Schalldämpfer vor der letzen Änderung wurden auch genehmigt.
 
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Zumindest, sofern das Wechselsystem im Kaliber kleiner ist als die Ursprungswaffe.
.22er WS für eine 9mm Pistole geht so.
.45er WS für die gleiche Waffe wird angerechnet.
Nein. Der Unterschied liegt nur im erlaubnisfreien Erwerb (ungeachtet der Eintragungspflicht).
Aöso Voreintrag für das Kalibergrößere WS.
Es wird aber wi e jedes WS nicht angerechnet.
 
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Da kommt es aber auch immer drauf an.
Der Hessische Schützenverband rechnet Wechselsysteme zumindest beim Bedürfnisantrag als eigene Waffe an. Man kann damit ja schließlich eine Disziplin schießen.
Heißt man muss die "höheren" Anforderungen beim Bedürfnisnachweis überwinden, und erklären, wofür man eine dritte KW braucht.
 
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Frage: Wie begründe ich eine 3.Kurzwaffe ? Fall: Besitze einen Revolver 357. und hatte von meinem verstorbenen Vater als Erbstück einen Revolver 38Spezial eingetragen bekommen. Jetzt benötige ich eine Kurzwaffe 22lfB zur Fallenjagd. Meine Überlegungen sind eine Pistole 9mm Para mit Wechsellauf 22 lfB. Das Erbstück (materieller Wert ganz gering) möchte ich nicht veräußern.
 
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zurück auf Erbe geht nicht .
Ich jab auf Erbe auch keinen Munitionseintrag bekommen.
357 verkaufen und 9mm Pistole mit 22 wechselsystem?
 
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Frage: Wie begründe ich eine 3.Kurzwaffe ? Fall: Besitze einen Revolver 357. und hatte von meinem verstorbenen Vater als Erbstück einen Revolver 38Spezial eingetragen bekommen. Jetzt benötige ich eine Kurzwaffe 22lfB zur Fallenjagd. Meine Überlegungen sind eine Pistole 9mm Para mit Wechsellauf 22 lfB. Das Erbstück (materieller Wert ganz gering) möchte ich nicht veräußern.

Schwierig, weil du das Bedürfnis für die 9mm geltend machen musst.

Ich würde wie folgt versuchen zu argumentieren:

.357 Magnum Revolver als Fangschusswaffe
.38 Spec Revolver für die Fallenjagd (Ist quatsch, nicht empfehlenswert, aber als Argument durchaus zulässig)
9 mm Pistole für das jagdliche Schießen.

Für das Wechselssytem auf .22 benötigst du - meines Wissens nach - dann keinen Voreintrag.
 
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Das verleihen zwischen den "Bedürfnissen " ein und der selben Person ist leider nicht statthaft. Aussage meiner Behörde (in NRW).
Man könnte die Waffe auch beim Büchsenmacher parken und dann wie schon erwähnt nem Schützenverein beitreten und regelmäßig (min 12 mal)trainieren.
Sobald man dann ein Jahr Mitglied und aktiv ist ,spricht dem Erwerb der 3. bzw. 4. Kw nix im Wege .
Parken beim Büchsenmacher kostet nen bisschen was ,aber da muss man halt überlegen was einem die Waffe des Jagdkumpel Wert ist .
Ähm, bei meiner Aussage ging es doch darum, dass man Nummer 3 und 4 bereits hat und was Peter Müller mit sich selber ausmacht, ist seine Sache. Da liegen dann die Bedürfnisse "Jagd" (KW 1 und 2) und "Sport" (KW 3 und 4 und ggfs. weitere) ja bereits vor und wurden bedient.
 
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Frage: Wie begründe ich eine 3.Kurzwaffe ? Fall: Besitze einen Revolver 357. und hatte von meinem verstorbenen Vater als Erbstück einen Revolver 38Spezial eingetragen bekommen. Jetzt benötige ich eine Kurzwaffe 22lfB zur Fallenjagd. Meine Überlegungen sind eine Pistole 9mm Para mit Wechsellauf 22 lfB. Das Erbstück (materieller Wert ganz gering) möchte ich nicht veräußern.
Wenn er ein Erbstück ist, das auch damals bei der Anmeldung so verschriftlicht wurde, besitzt du nur eine jagdliche Kurzwaffe und kannst einfach einen Voreintrag in 9mm beantragen.
 
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Schwierig, weil du das Bedürfnis für die 9mm geltend machen musst.

Ich würde wie folgt versuchen zu argumentieren:

.357 Magnum Revolver als Fangschusswaffe
.38 Spec Revolver für die Fallenjagd (Ist quatsch, nicht empfehlenswert, aber als Argument durchaus zulässig)
9 mm Pistole für das jagdliche Schießen.
In welchem Bundesland gibt es eine dritte zum jagdlichen Schießen in 9mm?
 
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In jedem.

Sofern das Bedürfnis ausreichend begründet wird.

Und neben Fangschuss, Bau- und Fangjagd, ist eben auch das jagdliche Schießen ein Bedürfnis für Jäger zum Erwerb und Besitz für Kurzwaffen.

Vergleiche Absatz 13.2 der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz:

13.2 Bei Inhabern eines gültigen Jahresjagdscheines nach § 15 Absatz 2 BJagdG entfällt die Bedürfnisprüfung bei der Erlaubniserteilung für den Erwerb und Besitz von nach BJagdG nicht verbotenen Langwaffen und bis zu zwei Kurzwaffen sowie der zugehörigen Munition. Diese Kurzwaffen müssen nicht für den Fangschuss (Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule, vgl. das Verbot des § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d BJagdG) zugelassen sein. Ein Bedürfnis für weitere Kurzwaffen (z.B. für die Bau- und Fallenjagd, zur Abgabe von Fangschüssen, das jagdliche Übungsschießen) ist jeweils im Einzelfall glaubhaft zu machen; zur Glaubhaftmachung können auch Stellungnahmen des örtlichen Kreisjägermeisters, des Jagdberaters, des Landesjagdverbandes oder einer sonstigen sachverständigen Stelle vorgelegt werden.

Die Glaubhaftmachung im Einzelfall ist das Entscheidende. Jagdliches Trainingsschießen ist übrigens auch ein Grund im § 13 WaffG.
 
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In jedem.

Sofern das Bedürfnis ausreichend begründet wird.

Und neben Fangschuss, Bau- und Fangjagd, ist eben auch das jagdliche Schießen ein Bedürfnis für Jäger zum Erwerb und Besitz für Kurzwaffen.

Vergleiche Absatz 13.2 der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz:



Die Glaubhaftmachung im Einzelfall ist das Entscheidende. Jagdliches Trainingsschießen ist übrigens auch ein Grund im § 13 WaffG.
Und da fangen wir wieder von vorne an, weil, das muss geschickt geplant werden, sonst kriegt man zu hören, nehmen Sie doch bitte den Revolver oder besorgen Sie sich ein WS zur 9mm oder oder oder.
 
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30 Jun 2017
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Na ja was möchte ich denn als Jäger mit Kurzwaffen?

Sie für jagdliche Zwecke einsetzen? Dann bin ich mit zwei veschiedenen Waffen / Kalibern ja grundsätzlich ganz gut abgedeckt. Und mit ein wenig Schreiberei gehen auch mehr.

Oder möchte ich regelmäßig auf dem Schießstand damit Schießen? Dann gehe ich in einen entsprechenden Schützenverein. Dann gehen auch noch mehr.
 

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