NRW erlaubt "Nachtzieltechnik"

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In der Verordnung heißt es, dass "die Verwendung von künstlichen Lichtquellen sowie von Nachtsichtaufsätzen und Nachtsichtvorsätzen (Dual-Use-Geräte) für Zielfernrohre, die eine elektrische Verstärkung besitzen, für die Bejagung von Wildschweinen zulässig" ist.

Die Überschrift ist leicht falsch zu verstehen, aber am Ende ist und bleibt es Nachtzieltechnik und wurde sauber erläutert...
 
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Die Montage von IR-Strahlern bleibt verboten (WaffG Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1). Das bedeutet bezüglich Nachtsichttechnik, dass ebenso Optiken mit eingebautem IR-Strahler, auch wenn dieser abgeschaltet ist, nicht benutzt werden dürfen (z.B. Pard NV 007).
 
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Der Fussabdruck des LJV lässt grüßen.... nur bis 100m und von erhöhten Ansitzen, ist ja böse und man muss Seminare über den Gebrauch abhalten, glaube kaum das mit der Verwendung von Technik Kühe oder Ponys zur Strecke kommen. Gerade mit dieser Technik kann man doch viel besser das Hinterland beurteilen als nur durchs Zielfernrohr.
Wenn man alleine bedenkt was die Wärmebildtechnik in Bezug auf Sicherheit gebracht hat.
 
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"Da im Umgang mit Nachtsichtgeräten bei der Jagdausübung nur wenig Erfahrung vorliegt, muss insbesondere Nordrhein-Westfalen mit seiner dichten Besiedlung auf Sicherheitsaspekte achten. Nachtsichtgeräte mit Bildwandler wandeln das für den Menschen nicht sichtbare Infrarotlicht in sichtbares Licht um (Wärmebild). Diese künstlichen Bilder können der Schützin oder dem Schützen eine trügerische Sicherheit vortäuschen, die Hindernisse im Vordergelände oder einen nicht ausreichenden Kugelfang im Hintergelände nicht hinreichend bestimmt erkennen lassen. Diese Geräte eignen sich hervorragend für die Lokalisierung und Identifizierung von Wild, aber nicht für die Schussabgabe in einem dichtbesiedelten Raum. Zur Eindämmung möglicher Gefahren werden Geräte mit Bildumwandler für die Schussabgabe daher nicht zugelassen."
 
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Ah. Danke. Das habe ich nicht gelesen.
Ja, das schließt WBGVorsatzgeräte aus.
Das ist natürlich an Dummheit nicht zu überbieten und fußt auf so unseeligen Werbeanzeigen und Schreiben an die Politik eines unkundigen Anbietrers alternativer Techniken.
Da hat man sich in NRW schön hinter die Fichte führen lassen.
Ein tolles Belegstück wie unkundig die ahndelnden Personen immer wieder sind.

Danke nochmal fürs klare einstellen. Ich habs auch nach dreimaligem Lesen einfach nicht erfasst.
Man rechnet ja irgendwie garnicht mit solchem Unfug.
Gut, das BJagdG hebt das nach Inkrafttreten dann ja wieder auf.

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Eine einschränkung habe ich noch. Was steht denn letzendlich im Gesetz?
Die Begründung ist recht irrelevant, wenn der tatsächliche Text etwas anderss aussagt.
Die vorliegende pdf schlie0t in der Änderung WBG mit ein.
Die Begründung ist nebenbei auch aus technischer Herleitung falsch.
 
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Ja, es ist wirklich langsam nicht mehr lustig mit wieviel Dilettantismus unser Land geführt wird. Da zeigt sich ganz deutlich, dass in der Politik zu viele Quereinsteiger und Studienabbrecher sitzen. Nix oder das falsche gelernt reicht halt nicht aus.


„ Einschränkend heißt es allerdings, dass nur von erhöhten Ansitzen gejagt und nicht weiter als 100 Meter geschossen werden darf.“

Was für ein Schelm hat sich denn sowas ausgedacht!? Brauche ich dann einen LRF -grins-
 
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Ja, es ist wirklich langsam nicht mehr lustig mit wieviel Dilettantismus unser Land geführt wird. Da zeigt sich ganz deutlich, dass in der Politik zu viele Quereinsteiger und Studienabbrecher sitzen. Nix oder das falsche gelernt reicht halt nicht aus.


„ Einschränkend heißt es allerdings, dass nur von erhöhten Ansitzen gejagt und nicht weiter als 100 Meter geschossen werden darf.“

Was für ein Schelm hat sich denn sowas ausgedacht!? Brauche ich dann einen LRF -grins-
Ob die Einschränkungen tatsächlich nur aus der Politik kommen/kamen oder nicht auch z.T die Verbände darauf Einfluss nehmen?
Wie viele, vorallem älter Jäger hatten oder haben gegenüber Schalldämpfer Vorbehalte?
Und bei Nachtsicht-/Nachtsichttechnik, seien es Restverstärker oder Wärmebildtechnik verhält es sich z.t ähnlich.
 

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