NRW erlaubt "Nachtzieltechnik"

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Ist doch im WaffG definiert:


Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)
Begriffsbestimmungen


4.3
Nachtsichtgeräte oder Nachtzielgeräte sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die eine elektronische Verstärkung oder einen Bildwandler und eine Montageeinrichtung für Schusswaffen besitzen. Zu Nachtzielgeräten zählen auch Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (Zielfernrohre).
Da ist alles mögliche definiert aber nicht NACHTZIELTECHNIK
 
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Die zuständige Fachbehörde zur BEurteilung und Einstufung formuliert es an einer Stelle so
Verbotene Nachtsicht-und Nachtzieltechniken sind in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-schnitt 1 Nr. 4.3
Damit sind wir wieder in der Ausgangslage.
Jagdpraktisch finde ich keine Lücke, da weitere nachtzielgeeignete Verfahren (Zielpunktprojektion (was aber keine reine NAchtzieltechnik wäre, aber trotzdem passt) weiterhin verboten wären.
Daher ist vermutlich gar kein genauerer Klärungsbedarf bzw. nach Ansicht BKA eben alles in der vorstehenden anlage genannte.
Natürlich wäre es wünschenswert, wenn man sich an die bereits bestehenden Termini halten würde.
Im BJagdG möchte man dem aber nach Hinweis auch nicht nachgehen.
Das bietet natürlich künftig mehr Spielrau, sollte das alles einhegende Waffenrecht sich weiter ändern. es macht sonst notwendige folgegesetzliche Anpassungen obsolet.

Es guitb also für und wider.

Hast du schon einen konkreten Klärungsbedarf der Zugehörigkeit?
Dann könnten wir schauen, ob es einordenbar wäre.
 
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Nein für mich besteht da kein Klärungsbedarf, kam hier nur aus der Überschrift :)
 
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Okay auch auf die Gefahr hin mich jetzt zu blamieren...dachte die Länder können im Rahmen des BJG weitere Einschränkungen erlassen, die dann verbindlich sind?

Also wenn das BJG etwas erlaubt, die Länder es jedoch einschränken, ist es auf Landesebene dann einzuhalten?

Auszug:

Schließlich heißt es in § 1 Absatz 6 BJagdG: „Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften“. Das Bundesjagdgesetz regelt dann die Grundsätze des Jagdrechts, und trifft zum Teil auch detaillierte Regelungen. Es wird ergänzt durch die Landesjagdgesetze und weitere Vorschriften, etwa Verordnungen auf Bundesebene (z.B. die Jagdzeitenverordnung, die Bundeswildschutzverordnung oder auf Landesebene die Durchführungsverordnungen zu den Landesjagdgesetzen, Verordnungen zu den Jagd und Schonzeiten, sowie viele andere).
 
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Es zählt in diesen Fällen immer das neuere Gesetz.
Die Länder haben geregelt.
Nun setzt das BJagdG aber den neuen Standard.
Davon dürfen die Länder anschließend wieder abwecihen, sofern ein bedarf besteht.
Man merkt aber schon, dass die LJagdG auf diese Zukunft hin ausgerichtet sind.
Die Möglichkeiten werden von den meisten einfach schon freigegeben und haben dann sowieso eher nur waffenrechtliche als jagdrechtliche Probleme.

Im Grunde ist nur der Part Jagdscheine Bundeshoheit.
 

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