Die Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung von Nachtzieltechnik zur Schwarzwildbejagung in NRW kamen durch den LJV in die Verordnung. Das war ein Tritt in die Ei.. der eigenen Mitglieder! Nach dem sich der LJV NRW jahrelang als Hauptbedenkenträger gegen den Einsatz von Nachtzieltechnik verstanden hat, bröckelte seine Gegenargumentation angesichts des Handelns vieler anderer Verbände zunehmend und die Totalverweigerung "im Namen" seiner Mitglieder war so nicht mehr haltbar. Aus ganz NRW eine besondere Situation beim sicheren Kugelfang hinsichtlich des Einsatzes von Nachtzieltechnik herbei zu reden und auf dessen Grundlage sogar den Verbot von WBK Vorsätzen in die Verordnung schreiben zu lassen schlägt dem Fass den Boden aus.
Ich habe den LJV NRW in der Sache ( auch den Geschäftsführer ) in der Sache vor einiger Zeit mit folgenden Wortlaut angeschrieben, weil mich das wirklich verärgert hat.
Sehr geehrte Damen und Herren, ,
über die inhaltliche Umsetzung der Nutzbarkeit von Vorsatzgeräten und deren konkreten Ausgestaltung in NRW bin ich extrem verärgert. Das ist inhaltlich vollkommen ahnungslos und jagdpraktisch an Dummheit kaum zu überbieten.
Leider sind Herr Marpmann und die Herren des Präsidiums nicht direkt per Mail zu adressieren.
Bitte teilen Sie mir als Mitglied mit mit welchen
konkreten inhaltlichen Positionen der LJV NRW sich im Vorfeld dazu eingelassen hat inbesondere zu den folgenden Punkten.
1. Nutzbarkeit nur für Sauenbejagung und
nicht auch für Raubwild
2. Bildwandlerkomponente / Wärmebildtechnik
3. nur von erhöhten Ansitzeinrichtungen und maximale Schussentfernung 100m
Sollte sich herausstellen, das der LJV NRW diese Punkte so
inhaltlich ( auch nur teilweise ) unterstützt hat oder nicht eindeutigst widersprochen hat, werde ich meine Mitgliedschaft im LJV sofort kündigen und in meinem jagdlichen Umfeld / Netzwerk dieses Thema intensiv kommunizieren.
Mit freundlichen Grüssen
Ich bekam vom LJV NRW die folgende Antwort per Email zurück :
Sehr geehrter Herr ...........,
der LJV NRW ist zunächst einmal erfreut darüber, dass die NRW-Landesregierung grundsätzlich Regelungen zum Einsatz von Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräten erlassen hat. Gleichwohl ist das Ministerium mit der jetzigen Regelung den Forderungen des LJV NRW nicht in vollem Maße nachgekommen. Sehr wohl hat der LJV gefordert, diese Technik im vollen waffenrechtlich zulässigen Umfang zuzulassen. Dazu gehören auch Wärmebildgeräte. Auch hinsichtlich der jagdlichen Einsatzbereiche für diese Technik hat sich der LJV für keine Einschränkungen ausgesprochen.
Der LJV geht derzeit davon aus, dass in dieser Sache eine weitere Regelung der jagdrechtlichen Aspekte durch die Novellierung des Bundesjagdgesetzes in nächster Zeit erfolgt. Es scheint diese Novelle jedenfalls schneller zu erwarten zu sein, als die Überarbeitung der NRW-Regelung dauern würde. Mit einer Regelung im Bundesjagdgesetz, die derzeit auch die Verwendung von Wärmebildtechnik und keine Einschränkungen auf die Ansitzjagd vorsieht, würde dies dann auch in NRW gelten können. Der LJV NRW hat sich dabei auch der Forderung des Deutschen Jagdverbandes angeschlossen, die Verwendung der Nachtzieltechnik zu mindestens auch auf Neozoen (Waschbär und Marderhund) auszuweiten.
Mit freundlichen Grüßen