Gibt’s eine Meldepflicht für Schränke?
Eine Anmeldung des Waffenschranks ist nicht nötig. Allerdings fragen Sie die meisten Behörden im Antrag auf eine Waffenbesitzkarte oder bei der Anmeldung einer Waffe, wie Sie Ihre Waffen aufbewahren. Dann müssen Sie gegenüber der Behörde seit dem 6. Juli 2017 nachweisen können, dass Ihr Waffenschrank den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Das kann man in Form eines Kaufbelegs machen, aus dem hervorgeht, welchem Widerstandsgrad (früher Sicherheitsstufe) das Behältnis entspricht. Ergänzen kann auch ein Foto der Anerkennungsmarke im Waffenschrank, auf dem die Zertifizierungsstelle, der Widerstandsgrad und das Gewicht dokumentiert sind.
Verankerung – ja oder nein?
Auch wenn es keine Pflicht zur Verankerung von Waffenschränken gibt, sind diese nach hinten und unten dafür vorbereitet. Als Grundregel galt und gilt, dass man unter 200 kg verankern sollte, um sich a) selbst vor möglichen Verletzungen zu schützen, die beim Ausschwenken der schweren Tresortür durch Kippen des Schrankes entstehen können, b) man mehr Kurzwaffen unterbringen darf und es c) Einbrechern schwerer macht, denn oft genug verschwinden die mit dem ganzen Schrank und öffnen ihn irgendwo im Wald.