Optik für PARD NV 007 Vorsatzgerät

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ich will da gar nichts zerpflücken :) zum Pard007 hatte ich meine Meinung im Bezug aufs Waffengesetz (alt und neu) schon kundgetan. Die Handhabung/ Auslegung der jew. Landesgesetzte ist ja so individuell, dass SB aus benachbarten Kreisen schon eine unterschiedliche Auffassung dazu haben. Hinzu kommen Meinungen wie es denn richtiger ist, aus dem Forum, die in der jew. Konstellation auch richtig sein können. (oder auch nicht) Ob in Verbindung mit Infrarot jetzt meint, dass der Strahler handgehalten oder an der Waffe montiert ist, wird wohl auch nur der Verfasser des Antrags beantworten können. :)
 
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Nur als Denkansatz: Die Beauftragung umgeht sowohl waffengesetzliche (über 40(2)) als auch landes- und bundesjagdrechtliche Regelungen.
 
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@rupeva, ich bleibe meiner Auffassung dazu treu.
Schon alleine aus dem Grund, weil es zu Gerätschaften mit integriertem IR Aufheller / Strahler Alternativen gibt. Es ist ja nicht das PARD alleine betroffen davon. Alle Geräte mit integriertem IR Aufheller / Strahler sind nach WaffGes zur Jagdausübung verboten
Dem trägt wohl auch die Novelle des WaffGes Rechnung und so stehts dann auch geschrieben. Die logische Schlussfolgerung daraus ist, dass man diese Geräte nicht haben muss (wiewohl man bei dem ganzen Theater nicht mit tun muss).
Das hat aber weder mit Haarspalterei noch mit RechthabenWollen zu tun. Jedes vorgebrachte Argument regt nur zum Nachdenken an. Bei mir jedenfalls!

"Glauben heisst, nicht zu wissen!"
Das ist der Sachstand zum momentanen Umstand :(

So weit es, weil ja auch angesprochen, Baden Württemberg betrifft, hier der Auszug aus der DVO zum JWMG:

Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes
(DVO JWMG) Vom 2. April 2015
§ 9
Sachliche Verbote

(1)..............
(2) Zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Vermeidung erheblicher landwirtschaftlicher Schäden ist die Verwendung von künstlichen Lichtquellen sowie Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen für Zielhilfsmittel, zum Beispiel Zielfernrohre, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, beim Fangen und Erlegen von Schwarzwild vom Verbot des §31 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a JWMG ausgenommen.


Ich lese daraus eben keine allgemeine Erlaubnis zum Benutzen von nach WaffGes verbotenen Geräten! Das muss aber jeder für sich selbst betrachten. Das im jeweiligen Bescheid Erlaubte hat Bedeutung,
Bislang hat aber niemand seine Beauftragung gezeigt.... offensichtlich traut man sich nicht.
Der Antrag darauf ist Makulatur
 
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Nur als Denkansatz: Die Beauftragung umgeht sowohl waffengesetzliche (über 40(2)) als auch landes- und bundesjagdrechtliche Regelungen.
hallo.
Sollte das Gesetz so kommen wie es anscheinend ist, hat man aber Rechtssicherheit dahingehend, dass gewisse Gerätschaften ausgeschlossen wurden.
Ein geringer, der geringste, Konsens: " ..ja du darfst, aaaaaber...."

Nicht nur du hast es schon mehrfach geschrieben: das ist so gewollt!
 
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@rupeva, ich bleibe meiner Auffassung dazu treu.
Schon alleine aus dem Grund, weil es zu Gerätschaften mit integriertem IR Aufheller / Strahler Alternativen gibt. Es ist ja nicht das PARD alleine betroffen davon. Alle Geräte mit integriertem IR Aufheller / Strahler sind nach WaffGes zur Jagdausübung verboten
Dem trägt wohl auch die Novelle des WaffGes Rechnung und so stehts dann auch geschrieben. Die logische Schlussfolgerung daraus ist, dass man diese Geräte nicht haben muss (wiewohl man bei dem ganzen Theater nicht mit tun muss).
Das hat aber weder mit Haarspalterei noch mit RechthabenWollen zu tun. Jedes vorgebrachte Argument regt nur zum Nachdenken an. Bei mir jedenfalls!

"Glauben heisst, nicht zu wissen!" Das ist der Sachstand zum momentanen Umstand :(

So weit es, weil ja auch angesprochen, Baden Württemberg betrifft, hier der Auszug aus der DVO zum JWMG:

Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes
(DVO JWMG) Vom 2. April 2015
§ 9
Sachliche Verbote

(1)..............
(2) Zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Vermeidung erheblicher landwirtschaftlicher Schäden ist die Verwendung von künstlichen Lichtquellen sowie Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen für Zielhilfsmittel, zum Beispiel Zielfernrohre, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, beim Fangen und Erlegen von Schwarzwild vom Verbot des §31 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a JWMG ausgenommen.


Ich lese daraus eben keine allgemeine Erlaubnis zum Benutzen von nach WaffGes verbotenen Geräten! Das muss aber jeder für sich selbst betrachten. Das im jeweiligen Bescheid Erlaubte hat Bedeutung,
Bislang hat aber niemand seine Beauftragung gezeigt.... offensichtlich traut man sich nicht.
Der Antrag darauf ist Makulatur

da bin ich zumindest mit dir wohl der gleichen Meinung, siehe auch,https://forum.wildundhund.de/threads/optik-fuer-pard-nv-007-vorsatzgeraet.125081/post-4141716
 
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Na, ich sags doch auch schon die ganze Zeit.... im Moment müssen die SB´s wohl oder übel die Beauftragungen ausstellen, um den Schein zu wahren. Aber sobald der olle Bundespräsident das Gesetz unterschrieben hat, besteht eigentlich kein Grund mehr für die Umgehung des Waffengesetzes. Nur noch die Umgehung des Landesjagdrechts und hier ist dann für das Licht an der Waffe keine Notwendigkeit. Geht ja auch ohne, nur eben für den Nutzer teurer.
 
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..da bin ich ja froh, keinen Einzelstandpunkt einzunehmen ;)
Man darf trotzdem oder gerade deswegen auf die Veröffentlichung der Novell de WaffGes gespannt sein. Eine wirkliche Verbesserung indes, die erwarte ich mir nicht mehr.
Davon abgesehen, man hat ja auch ohne Technik in den vergangenen 3 Jahren die Schwarzwildstrecken in den wenigen lichtmäßig ausreichenden Mondlichttagen des Jagdjahres steigern können (y)(y)

Wird auch weiterhin so funktionieren :whistle:
 
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Es ändert sich diesbezüglich im Grunde nichts.
Es ist eine reine Willensfrage.
Da wird man sehen, wozu die Behörden sich durchringen wollen.
Sie konnte und können in der Vergangenheit in der Zukunft gleich verfahren.
 
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Es ändert sich diesbezüglich im Grunde nichts.
Es ist eine reine Willensfrage.
Da wird man sehen, wozu die Behörden sich durchringen wollen.
Sie konnte und können in der Vergangenheit in der Zukunft gleich verfahren.
eben, schreiben wir ja schon seit 4 Tagen, mindestens ;)
the same procedure
Man erleichtert damit aber eventuell folgende Novellierung von Bundes- und diversem Landesjagdrecht.
Passt schon so.... für alle etwas dabei (y):);)
 
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Jetzt mal ehrlich, was haben die letzten 100 Beiträge mit der Optik fürs PARD zu tun.
Leider ein Grundproblem in diesem Forum, daß die meisten Fäden vollkommen zerlabert werden und eigentlich interessante Beiträge zwischen dem ganzen Müll nicht mehr auffindbar sind. Leider auch oft von immer den selben Benutzern.

Lassts doch jetzt mal gut sein und wartet auf das neue Waffengesetz. Oder schreibt euren Senf in die Fäden dazu.

Also bitte BTT:
Hier gehts um Optiken, die vor dem PARD NV007 gut funktionieren (oder auch nicht).

Waidmannsheil
Ratatoskr
 
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Jetzt mal ehrlich, was haben die letzten 100 Beiträge mit der Optik fürs PARD zu tun.
Leider ein Grundproblem in diesem Forum, daß die meisten Fäden vollkommen zerlabert werden und eigentlich interessante Beiträge zwischen dem ganzen Müll nicht mehr auffindbar sind. Leider auch oft von immer den selben Benutzern.

Lassts doch jetzt mal gut sein und wartet auf das neue Waffengesetz. Oder schreibt euren Senf in die Fäden dazu.

Also bitte BTT:
Hier gehts um Optiken, die vor dem PARD NV007 gut funktionieren (oder auch nicht).

Waidmannsheil
Ratatoskr
(y)(y)(y)
 
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Jetzt mal ehrlich, was haben die letzten 100 Beiträge mit der Optik fürs PARD zu tun.


Also bitte BTT:
Hier gehts um Optiken, die vor dem PARD NV007 gut funktionieren (oder auch nicht).

Waidmannsheil
Ratatoskr
Dann soll man die Leute also besser ins offene Messer laufen lassen?
Neue Erkenntnisse zu Optiken vor dem PARD wirds auch nicht geben.
Ich habe auch keinen Hinweis für eine legale Vorklemmung gelsen. Kein Spektiv. Keine Beobachtungsvorsatz etc.

ODer wir reden offen über den BRuch des WaffG und kommen dann zu dem Schluss, das man so ziemlich alles vors PARD klemmen kann. Es wird funktionieren.

Diskussionspunkt war auch nicht WaffG , sondern Beauftragung. Für die wenigen möglichen Nutzer.
 
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Dann soll man die Leute also besser ins offene Messer laufen lassen?
Neue Erkenntnisse zu Optiken vor dem PARD wirds auch nicht geben.
Ich habe auch keinen Hinweis für eine legale Vorklemmung gelsen. Kein Spektiv. Keine Beobachtungsvorsatz etc.

ODer wir reden offen über den BRuch des WaffG und kommen dann zu dem Schluss, das man so ziemlich alles vors PARD klemmen kann. Es wird funktionieren.

Diskussionspunkt war auch nicht WaffG , sondern Beauftragung. Für die wenigen möglichen Nutzer.
hei.... vergiss es ;)
Zudem muss einer schon echt behämmert sein, wenn er sich hier zum jagdlichen Gebrauch einer unerlaubten Zielhilfe outet.
 

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