@rupeva, ich bleibe meiner Auffassung dazu treu.
Schon alleine aus dem Grund, weil es zu Gerätschaften mit integriertem IR Aufheller / Strahler Alternativen gibt. Es ist ja nicht das PARD alleine betroffen davon. Alle Geräte mit integriertem IR Aufheller / Strahler sind nach WaffGes zur Jagdausübung verboten
Dem trägt wohl auch die Novelle des WaffGes Rechnung und so stehts dann auch geschrieben. Die logische Schlussfolgerung daraus ist, dass man diese Geräte nicht haben muss (wiewohl man bei dem ganzen Theater nicht mit tun muss).
Das hat aber weder mit Haarspalterei noch mit RechthabenWollen zu tun. Jedes vorgebrachte Argument regt nur zum Nachdenken an. Bei mir jedenfalls!
"Glauben heisst, nicht zu wissen!" Das ist der Sachstand zum momentanen Umstand
So weit es, weil ja auch angesprochen, Baden Württemberg betrifft, hier der Auszug aus der DVO zum JWMG:
Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes
(DVO JWMG) Vom 2. April 2015
§ 9
Sachliche Verbote
(1)..............
(2) Zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Vermeidung erheblicher landwirtschaftlicher Schäden ist die Verwendung von künstlichen Lichtquellen sowie Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen für Zielhilfsmittel, zum Beispiel Zielfernrohre, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, beim Fangen und Erlegen von Schwarzwild vom Verbot des §31 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a JWMG ausgenommen.
Ich lese daraus eben keine allgemeine Erlaubnis zum Benutzen von nach WaffGes verbotenen Geräten! Das muss aber jeder für sich selbst betrachten. Das im jeweiligen Bescheid Erlaubte hat Bedeutung,
Bislang hat aber niemand seine Beauftragung gezeigt.... offensichtlich traut man sich nicht.
Der Antrag darauf ist Makulatur