Ordnungswidrigkeit oder Straftat

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Hallo Forum,
ich hatte gestern mittag mit unserem Pächter ein gutes Gespräch, wo wir aber dann doch unterschiedlicher Meinung waren.

Meine Meinung:
Wenn ich in der Schonzeit ein Stück Wild erlege zb. Rehbock am 01.11. ist Wildbiologisch eigentlich egal.
Das ist eine Ornungswidrigkeit.
Aber:
Eine Rehgeiß am 25. August ist ein führendes Muttertier und somit eine Straftat. Egal ob Reh ( war nur als Beispiel )
Fuchs, Dachs oder Waschbär, wichtig ist Schonzeit und Führend.

Meinung Pächter:
Alles nur eine Ornungswidrigkeit.

Wer hat Recht ???

Wir sind in Bayern und es geht um keine aktuelle Erlegung.

Wir sind im lauf des Gesprächs einfach unter anderem wegen führender Bachen und Erntejagd darauf gekommen.

Gruß Weichei

habe gestern 2 Stunden in google gesucht, aber nix so wirklich gefunden. Evtl auch falsche Suchbegriffe
 
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Moin.

Ich weiß nicht, ob Bayern spezielle Regelungen hat.
Allgemein liegst Du richtig. Allerdings bedarf es nicht "Schonzeit" und "führend" zur Straftat, sondern lediglich "führend".
Eine Bache, die Anfang Januar bereits Streifenhörnchen führt, darf halt trotz Jagdzeit nicht erlegt werden. Ist dann auch eine Straftat.

wipi
 
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Du hast Recht. Unabhängig vom Tatort.

Bei (nachweisbarem) Vorsatz: § 38 Absatz 1 Nr. 3 BJagdG.

Bei Fahrlässigkeit § 38 Abs. 2 BJagdG immer noch eine Straftrat.
 

Rotmilan

Moderator
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Die Erlegung ist immer eine Straftat.

Auszug BJG
§22 Abs. 4:
In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wild ohne Schonzeit, nicht bejagt werden. Die Länder können für Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs, Ringel- und Türkentaube, Silber- und Lachmöwe sowie für nach Landesrecht dem Jagdrecht unterliegende Tierarten aus den in Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 genannten Gründen Ausnahmen bestimmen.

dazu kommt dann:

§ 38 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Abs. 3 zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Wild nicht mit der Jagd verschont oder
3.
entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 ein Elterntier bejagt.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

P.S.: da waren einige schneller (y)


Hier ist noch eine ausführliche Entscheidung dazu:

https://wildundhund.de/wp-content/uploads/sites/2/old_docs/110_112_jvg_notwendiges_elterntier.pdf
 
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Moin,

ein Blick ins Bundesjagdgesetz bringt Klarheit: nach §38 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. §22 Abs. 4 BJagdG wird bestraft mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, wer ein für die Aufzucht notwendiges Elterntier bejagt. (Beachte hier: Differenzierung zwischen den Begriffen "Bejagung" und "Erlegung". Es reicht Bejagung, um den Straftatbestand zu erfüllen.)

Es kann möglicherweise länderspezifische Regelungen geben.

Waidmannsheil,
Schnepfenschreck.

P.S. Da waren einige doch schneller beim Tippen...
 
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Vielen vielen dank für die Antworten.(y)(y)

Bundesjagdgesetz war auch so mein Gedanke, aber habe den §38 nicht als solchen gefunden.

Habe wohl falsch gesucht.:rolleyes:

Waidmannsheil an alle
Weichei
 

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