aus dem aktuellen Gesetz:
WaffG
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
4. Sonstige Vorrichtungen für Schusswaffen
4.1 Zielscheinwerfer sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten. Ein Ziel wird dann beleuchtet, wenn es mittels Lichtstrahlen bei ungünstigen Lichtverhältnissen oder Dunkelheit für den Schützen erkennbar dargestellt wird. Dabei ist es unerheblich, ob das Licht sichtbar oder unsichtbar (z. B. infrarot) ist und ob der Schütze weitere Hilfsmittel für die Zielerkennung benötigt.
4.2 Laser oder Zielpunktprojektoren sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel markieren. Ein Ziel wird markiert, wenn auf diesem für den Schützen erkennbar ein Zielpunkt projiziert wird.
4.3 Nachtsichtgeräte oder Nachtzielgeräte sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die eine elektronische Verstärkung oder einen Bildwandler und eine Montageeinrichtung für Schusswaffen besitzen. Zu Nachtzielgeräten zählen auch Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (Zielfernrohre).
http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/index.html
Aus WaffR-Waffenrecht Beck-Text 12.Auflage 2003
WaffG
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
4. Sonstige Vorrichtungen für Schusswaffen
4.1 Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten (zB Zielscheinwerfer) oder makieren (zB LAser oder Zielpunktprojektoren),
4.2 Nachsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtungen für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (zB Zielfernrohre), sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen.
auffällig im aktuellen Text ist, dass ein IR-Beleuchter immer verboten ist, auch wenn der Schütze das Licht erst mit Hilfsmitteln (NVS) nutzen kann...
dagegen aber ist ein Laser-Pointer wie das DiaRange nicht verboten, auch wenn man ein NVS benutzt, um das Licht zu sehen...
würde das nicht so im Gesetz stehen, wäre das DiaRange nämlich ein verbotener Gegenstand geblieben...
Gesetze werden eben nicht aus einer logischen Konsequenz heraus gemacht... sondern so wie es den Gesetzemachern und den ihren gerade passt...
würde es eine logische Konsequenz im Gesetz geben, dann wären entweder alle damals unter 4 genannten Dinge weiterhin verboten...
oder es gäbe keinen Punkt 4 und kein Verbot mehr...
man darf wohl nur hoffen, dass Zeiss bals mit LASER-Pointer und Lampen und Blaser mit Maschinengewehren in den Jagdmarkt kommen... dann könnten sich die Gesetze 'wieder' ändern...
wer jedenfalls noch glaubt, dass WaffG und das BJagdG/Verbote würden irgendeiner Vernunft oder jagdlichen Notwendigkeit entspringen, darf auch gerne weiter an den Weihnachtsmann und den Osterhasen glauben...