PARD NV007 German-Edition Fragen und Antworten über Rechtslage, Leistung, Ausführungen

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... nee, leider nicht;), evtl. nochmal meine Frage lesen. Es ging mir genau um die Auslegung des sachlichen Verbotes aus §19 BJG: Was gehört zum "Erlegen" und was nicht? Ich weiß, die Frage ist eher akademischer Natur - aber interessiert mich halt.
 
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... nee, leider nicht;), evtl. nochmal meine Frage lesen. Es ging mir genau um die Auslegung des sachlichen Verbotes aus §19 BJG: Was gehört zum "Erlegen" und was nicht? Ich weiß, die Frage ist eher akademischer Natur - aber interessiert mich halt.
Mit anderen Worten: Du willst wissen, ob das Beobachten eines Stückes Wild vor einer potentiellen Erlegung als Teil selbiger angesehen werden kann?
 
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Ich habe die Frage schon genau verstanden. Die Antwort war für mich dadurch allerdings klar.
Der Blick ins BJagdG:
(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.
All diese zusammen gehören zur Jagdausübung.
Erlegen unterscheidet sich gesetzlich von aufsuchen, nachstellen und fangen von Wild.
Diese 3 sind also die Bestandteile der Jadgausübung, welche gesetzlich nicht "erlegen" sind.
Abzüglich aufsuchen, nachstellen und fangen ist dann "erlegen" übrig.
 
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Na da haben wir in Hessen ja Glück, nichts davon im Landesjagdgesetz, den Autoren langte wohl das BJagdG.
 
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Dürfte man das Pard nun in NRW oder rlp verwenden? Finde jedenfalls im ljg NRW nichts zu künstlichen Lichtquellen.


im ljg rlp finde ich dazu nichts, unter §23 steht nichts zu nachtzieltechnik und in §19 LJG NRW steht, dass dieser ergänzend zum §19 des Bundesjagdgesetzes gilt. D.h, dass in NRW per §19 LJG Nachtzieltechnik nicht gestattet ist, in rlp ist sie soweit waffenrechtlich erlaubt, gestattet, da Nachtzieltechnik dort nicht explizit verboten wird. Es wird auch kein Bezug auf das Bundesjagdgesetz genommen
 
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Stimmt, das war ein Denkfehler meinerseits, da muss ich cast recht geben
 
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Stimmt, das war ein Denkfehler meinerseits, da muss ich cast recht geben
Er hat aber wieder einiges falsch geschrieben. Ich hab extra nachgelesen was er schrieb ;)

Es steht unten im Gesetzesbeschluss, wann es in Kraft tritt. Das ist übrigens noch eine ganze Weile hin.
Das BJagdG übersteuert in den Punkten ebenfalls die LJagdG, da neueres Gesetz. Die LJagdG müssten es wieder neu regeln, wenn sie abweichen wollen.
Laser bleiben verboten, da diese als Zielmarkierer keine Ausnahme vom Umgangsverbot haben.

Neben dem BJagdG auch nicht die Änderungendes WaffG übersehen. Das Eine geht nicht ohne das Andere.
 
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