PARD NV007 German-Edition Fragen und Antworten über Rechtslage, Leistung, Ausführungen

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Könnte man vom Pard eigentlich den IR Strahler entfernen (ohne viel Aufwand) oder wurde das schon an anderer Stelle diskutiert?
 

Maximtac

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Man kann es dauerhaft deaktivieren, in den man z.B Kabel durchtrennt, wenn man den Front abschraubt....Komplett entfernen wird schwierig....
 
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Gelöschtes Mitglied 16028

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Man kann es dauerhaft deaktivieren, in den man z.B Kabel durchtrennt, wenn man den Front abschraubt....Komplett entfernen wird schwierig....
Ja natürlich kann ich das teil völlig unbrauchbar machen.
Mal ehrlich ich gebe doch keine 600,-€ für so Bastelleien aus
Das geht auch Deutlich preiswerter Pard und co sind Geschichte mit dem neuen Waffengesetz. Das ist sehr schade hätte Interesse an so einer Lösung gehabt.
Also weiter mit der 20,-€ Lösung Taschenlampe in der Linken Hand unterm Vorherrschaft gehalten
 
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G

Gelöschtes Mitglied 16028

Guest
Servus Dergerl, kannst du mir erklären wie es noch günstiger, als es Pard, gehen soll?
Taschenlampe ist in einigen BL völlig legal ich bastle mir doch kein Gerät ans Okular für 600,-€ das ich zerstören muss um es legal zu benutzen um dann noch für 150,- einen IR Strahler zu kaufen den ich in der Hand halten muss.:oops:
 
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Wheelgunner_45ACP

Moderator
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Naja, das Spiel mit der TL muß auch schon beherrscht werden, hier springt alles gleich ab, wenn rotes oder grünes Licht kommt. Da haben es wohl einige übertrieben
 
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Das neue Waffengesetz ändert nichts für Umgang mit Pard.
Nicht in negative und leider nicht in positive "Richtung"...
Das Gesetz ist auch insofern Blödsinn, als daß WBK-Vorsatzgeräte waffenrechtlich erlaubt werden, hingegen die Restlichtverstärker-basierenden Geräte als Nachsatzgeräte zwar erlaubt werden, nicht aber die erforderlichen IR-Ausleuchter, sofern (sinnvollerweise) fest mit der Waffe verbunden.
So bleibt eigendlich nur das PARD mit deaktiviertem IR-Strahler und eine externe Quelle. Wie man die hält oder halten läßt, lassen wir mal dahingestellt sein.
Allerdings kann es gut sein, daß die Nachtjagd zu zweit (Schütze/Spotter) besonders effektiv ist. Der Spotter hat die handgehaltene WBK kombiniert mit einem starken IR-Strahler (der dann auch wirklich 100m weit reicht), und somit legal. Der Spotter scannt nach Wild, erkennt Wild, spricht es an und leuchtet es mit IR aus. Der Schütze visiert dann mit PARD und erlegt.
So machen es jedenfalls einige mit Erfahrung damit, wo auch immer die gesammelt wurde.
 
G

Gelöschtes Mitglied 16028

Guest
Das Gesetz ist auch insofern Blödsinn, als daß WBK-Vorsatzgeräte waffenrechtlich erlaubt werden, hingegen die Restlichtverstärker-basierenden Geräte als Nachsatzgeräte zwar erlaubt werden, nicht aber die erforderlichen IR-Ausleuchter, sofern (sinnvollerweise) fest mit der Waffe verbunden.
So bleibt eigendlich nur das PARD mit deaktiviertem IR-Strahler und eine externe Quelle. Wie man die hält oder halten läßt, lassen wir mal dahingestellt sein.
Allerdings kann es gut sein, daß die Nachtjagd zu zweit (Schütze/Spotter) besonders effektiv ist. Der Spotter hat die handgehaltene WBK kombiniert mit einem starken IR-Strahler (der dann auch wirklich 100m weit reicht), und somit legal. Der Spotter scannt nach Wild, erkennt Wild, spricht es an und leuchtet es mit IR aus. Der Schütze visiert dann mit PARD und erlegt.
So machen es jedenfalls einige mit Erfahrung damit, wo auch immer die gesammelt wurde.
soweit die Theorie leider ist das verwenden von Licht/IR Licht in den meisten BL verboten :unsure:
 
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Das Gesetz ist auch insofern Blödsinn, als daß WBK-Vorsatzgeräte waffenrechtlich erlaubt werden, hingegen die Restlichtverstärker-basierenden Geräte als Nachsatzgeräte zwar erlaubt werden, nicht aber die erforderlichen IR-Ausleuchter, sofern (sinnvollerweise) fest mit der Waffe verbunden.
Das Gesetz ist in sofern Blödsinn, als das daß Bundesjagdgesetz nicht gleich mitgeändert wurde.
 
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Wenn man das WaffG ändert, ändert man eben das WaffG. Das ist auch wenig verwunderlich, denn es war von Anfang an nur das waffG im Gespräch und einige Gesetze in Zusammenhang mit dem WaffG (aus dem selben ressort BMI)
Wenn man das BJagdG ändern möchte, muss man das tun. Das BJagdG ist in einem anderen Minsiterium verortet und war nicht unter der Notwendigkeit der Umsetzung der EU-FWR.
 

BAL

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[...]
Das BJagdG ist in einem anderen Minsiterium verortet und war nicht unter der Notwendigkeit der Umsetzung der EU-FWR.

Da bin ich ja gespannt wann besagtes Ministerium das mit der ASP wahrnimmt. In Zeiten, in denen das Landwirtschaftsministerium eher gegen die Landwirte agiert, würde mich nicht wundern wenn da gar nix passiert...

... und die lodenjockeligen Großkopferten der Jagdverbände lachen sich ins Fäustchen.
 
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Wenn man das WaffG ändert, ändert man eben das WaffG. Das ist auch wenig verwunderlich, denn es war von Anfang an nur das waffG im Gespräch und einige Gesetze in Zusammenhang mit dem WaffG (aus dem selben ressort BMI)
Wenn man das BJagdG ändern möchte, muss man das tun. Das BJagdG ist in einem anderen Minsiterium verortet und war nicht unter der Notwendigkeit der Umsetzung der EU-FWR.
Wir wissen, daß die Nutzung dieser Geräte bei Dir nun erlaubt ist. Also kommen wir alle bei Dir vorbei und bekämpfen in Deinem Revier die Asp.
 

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