PARD NV007 German-Edition Fragen und Antworten über Rechtslage, Leistung, Ausführungen

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Quelle ist ein Handout zur Lasersicherheit der TU Darmstadt, mehr Informationen findet man in der BGV B2 Lasersicherheit.

Zum Betrieb eines Lasers der Klasse 3b außerhalb der eigenen 4 Wände mit verdunkelten Fenstern benötigt man eine TÜV Abnahme, einen Laserschutzbeauftragten und eine Genehmigung der entsprechenden Behörde vor Ort, vor allem bei Lasern außerhalb des sichtbaren Wellenlängenspektrums von >700nm.

Der Besitz ist legal, der Betrieb in der Öffentlichkeit ohne Erfüllen der genannten Voraussetzungen nicht. Soweit ich weiß, ist ein Verstoß eine Ordnungswidrigkeit, inwiefern das Ganze bei Schädigung dritter bei vorsätzlichem Verstoß ausgelegt wird, weiß ich nicht.

Nach einiger Recherche zu dem obigen Thema VCSEL-Aufheller muss ich diesem Beitrag in Teilen widersprechen.

Früher war alles was eine Laserquelle hatte automatisch über die Norm EN60825 klassifiziert.

Mit fortschreitender Technik, wo moderne Laser als Lichtquellen dienen, erlaubt die aktuelle Version dieser Norm jetzt, dass solche Geräte unter die gleichen Norm wie LED oder Halogenlampen fallen. Das ist die EN62741.

Insofern ist die oben verlinkte Quelle, das Handout der TU Darmstadt, hier nicht anwendbar.

Wenn das jemand vertiefen möchte, schlage ich vor, dass der interessierte einen neuen Thread aufmacht.
 
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Gelöschtes Mitglied 25534

Guest
Mit fortschreitender Technik, wo moderne Laser als Lichtquellen dienen, erlaubt die aktuelle Version dieser Norm jetzt, dass solche Geräte unter die gleichen Norm wie LED oder Halogenlampen fallen. Das ist die EN62741.

Danke für die weiterführenden Informationen. Da die entsprechende DIN nicht frei verfügbar ist, sollte man darauf verweisen, dass man sich für den Betrieb im öffentlichen Raum bei der entsprechenden Behörde oder beim Hersteller die notwendigen Informationen einholen sollte.

Die Klassifizierung als Lampe ist keineswegs automatisch, sondern nur unter bestimmten, die Lichtquelle betreffende Bedingungen, der Fall.
 
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Danke für die weiterführenden Informationen. Da die entsprechende DIN nicht frei verfügbar ist, sollte man darauf verweisen, dass man sich für den Betrieb im öffentlichen Raum bei der entsprechenden Behörde oder beim Hersteller die notwendigen Informationen einholen sollte.

Die Klassifizierung als Lampe ist keineswegs automatisch, sondern nur unter bestimmten, die Lichtquelle betreffende Bedingungen, der Fall.

Bei dem im Pard verbauten Laser sind diese Bedingungen erfüllt.

Ebenso bei der Sirius XTL, Black Sun Dark Engine und Solaris SRX.

Bei der Wraith & Wraith IR weiß ich es nicht.
 
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So, mal was Aktuelles zum PARD....

...so sieht es das BKA am 16.01.2020:


.......Bei diesem vorgelegten Gerät kann über das Funktionsmenü ein fadenkreuzförmiges, verstellbares Absehen eingeschaltet werden, dass das Anvisieren von Zielen ermöglicht. Zusammen mit der oben beschriebenen Möglichkeit der Montage auf Schusswaffen oder der Verwendung als Aufsteckgerät hinter Optiken auf Schusswaffen ist dieses Gerät als verbotenes Nachtzielgerät gemäß Anlage 2 zu § 2 Absatz 3 WaffG - Waffenliste - Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 zu beurteilen.

Dieses Verbot besteht generell für dieses Gerät, eine Montage auf eine Schusswaffe ist nicht erforderlich.

Infrarotlampe und Laserstrahler:
Das oben angegebene Gerät mit der Möglichkeit des zuschaltbaren Absehens wird als verbotenes Nachtzielgerät gemäß Anlage 2 zu § 2 Absatz 3 WaffG – Waffenliste – Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 eingestuft, da es für Schusswaffen bestimmt ist. Die integrierte Infrarotlampe und der integrierte Laserstrahler werden ebenfalls als verboten gemäß Anlage 2 zu § 2 Absatz 3 WaffG – Waffenliste – Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1 eingestuft.

........................

Summa Summarum: die DE version ohne Laser und Absehen ist auch illegal :-(
 

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  • BAnz AT 03.02.2020 B6.pdf
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"ich kann auch einen Punkt mit Edding auf das Okular mahlen und habe auch ein Absehen."

Wer weiß, wie viele verschiedene Versionen hier in Deutschland herumgeistern. Auf der Messe in Düsseldorf wurde es ja mächtig beworben (nur die Verkäufer hatten zumeist keinen blassen Dunst von dem Gerät, zumindest was ich so beim Zuhören mitbekommen habe!), überall auf dem Boden waren Aufkleber verstreut.
 
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Somit wäre aber auch eine generelle Einstufung nach Features nicht möglich, auch wenn sie vollkommen identisch wären - oder? D.h., ein anderes Gerät, mit den exakt gleichen Eigenschaften wäre nicht durch die BKA Freigabe für MAXIMTAC gedeckt.

Was meint Ihr?
 
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"Gegenstand des Antrags des Landespolizeipräsidiums Saarland, ist die Beurteilung nach § 2 Absatz 5 WaffG des digitalen Nachtsichtaufsatzgeräts Modell „PARD Night Vision Scope NV-007“ der Marke „Shenzhen PARD Technology Co., Ltd“.

Das vorgelegte Gerät ist die Standardversion des Modells „PARD Night Vision Scope NV-007“, das von verschiedenen Anbietern mit abweichender technischer Ausstattung und geändertem Funktionsmenü angeboten wird. Es hat werksseitig ein über die Menüsteuerung zuschaltbares und justierbares Fadenkreuz und einen eingebauten, in zwei Achsen über außenliegende Schrauben verstellbaren Laserstrahler zur Zielmarkierung.


Schätze mal da hat ein schlauer Fuchs in China über Alibaba gekauft und gedacht ich lege es mal zur Beurteilung vor.

Noch als Ergänzung: Ohne Beauftragung wird der IR-Aufheller auch nach der Waffengesetzänderung dem Pard den gar ausmachen bzw. es auf das Spektiv zur Beobachtung verbannen.
 
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Somit wäre aber auch eine generelle Einstufung nach Features nicht möglich, auch wenn sie vollkommen identisch wären - oder? D.h., ein anderes Gerät, mit den exakt gleichen Eigenschaften wäre nicht durch die BKA Freigabe für MAXIMTAC gedeckt.

Was meint Ihr?
Dann ganz von vorn: Der FB vom BKA gilt sogar nur exakt für das direkt dort bewertete Gerät. NUR für dieses.
Da alle Identen aber auch gleich beschieden werden würden, ist dies auch auf diese übertragbar.

Verschiedene Geräte. Verschiedene Bescheide.
Gerade vorliegend bereits ganz am anfang hier im Forum so erklärt und auch einfach nachzuvollziehen.
Es gibt einen verbotenen Gegenstand und ein erlaubtes Dual Use Gerät.
Man kann das jeweils schon an den einzelnen Merkmalen einschätzen.

Was keine Verbotsmerkmale aufweist, benötigt keinen FB.
 
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Maximtac

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Schätze mal da hat ein schlauer Fuchs in China über Alibaba gekauft und gedacht ich lege es mal zur Beurteilung vor.

Das Gerät wurde von Polizei Saarland bei eine Kontrolle mitgenommen. Besitzer war ein Jäger. Als ich angefangen habe den BKA-Bescheid in September zu machen, der Zuständige von BKA hat mir gesagt das die eins da haben und der Wird verboten eingestuft.
 
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Eben nicht. Verschiedene Geräte werden eben verschieden eingestuft.
Deshalb hat das BKA dies auch in einem weiteren Feststellungsbescheid so festgestellt ;)

https://www.bka.de/SharedDocs/Downl...114FbZ490_PARD.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Auf das Verbot des unveränderten PARD wurde hier natürlich schon eingangs hingewiesen.
Kann ich aus dem Bescheid für das maximtac.de schlussfolgern, dass kein PARD mit software-seitig deaktiviertem Absehen und physikalisch entfernten Laser ein verbotener Gegenstand ist?
Danke!
 
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Solange es techn mit dem dort beschriebenen vollkommen übereinstimmt, ja.
Wenn nicht, muss man anhand des WaffG prüfen.
ISt der Laser nur entfernt, aber wieder einsetzbar, geht das Drama schon los.

Im Zweifel bewertet das das BKA. NAtürlich gebührenpflichtig und nicht gerade günstig.
 
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Solange es techn mit dem dort beschriebenen vollkommen übereinstimmt, ja.
Wenn nicht, muss man anhand des WaffG prüfen.
ISt der Laser nur entfernt, aber wieder einsetzbar, geht das Drama schon los.

Im Zweifel bewertet das das BKA. NAtürlich gebührenpflichtig und nicht gerade günstig.
Danke! Pins auf der Platine zerstört langt dem BKA hoffentlich...
 

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