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Quelle ist ein Handout zur Lasersicherheit der TU Darmstadt, mehr Informationen findet man in der BGV B2 Lasersicherheit.
Zum Betrieb eines Lasers der Klasse 3b außerhalb der eigenen 4 Wände mit verdunkelten Fenstern benötigt man eine TÜV Abnahme, einen Laserschutzbeauftragten und eine Genehmigung der entsprechenden Behörde vor Ort, vor allem bei Lasern außerhalb des sichtbaren Wellenlängenspektrums von >700nm.
Der Besitz ist legal, der Betrieb in der Öffentlichkeit ohne Erfüllen der genannten Voraussetzungen nicht. Soweit ich weiß, ist ein Verstoß eine Ordnungswidrigkeit, inwiefern das Ganze bei Schädigung dritter bei vorsätzlichem Verstoß ausgelegt wird, weiß ich nicht.
Nach einiger Recherche zu dem obigen Thema VCSEL-Aufheller muss ich diesem Beitrag in Teilen widersprechen.
Früher war alles was eine Laserquelle hatte automatisch über die Norm EN60825 klassifiziert.
Mit fortschreitender Technik, wo moderne Laser als Lichtquellen dienen, erlaubt die aktuelle Version dieser Norm jetzt, dass solche Geräte unter die gleichen Norm wie LED oder Halogenlampen fallen. Das ist die EN62741.
Insofern ist die oben verlinkte Quelle, das Handout der TU Darmstadt, hier nicht anwendbar.
Wenn das jemand vertiefen möchte, schlage ich vor, dass der interessierte einen neuen Thread aufmacht.
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