PARD NV007 German-Edition Fragen und Antworten über Rechtslage, Leistung, Ausführungen

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Warte, bis die ASP ausbricht, dann kriegst du das ganz schnell gedreht. Siehst ja, was im Seuchenfall so alles möglich ist.
 
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Omg 🙄 Schrödingers Nachtzielgerät... Wenn das Pard und der Adapter in Besitz einer Person sind, ist es an der Waffe montiert und zugleich auch nicht oder was? 🤣

In dem Bescheid steht, dass das Pard ein verbotenes Nachtzielgerät ist, wenn es an der Waffe montiert ist "punkt".
Das war aber die Beurteilung nach "altem" WaffG.
Es gab diesbezüglich eine Änderung.

Das PARD (german edition) ohne IR-Aufheller darf als Dual Use nach §40 (3) WaffG zu jagdlichen Zwecken an ein ZF auf einer Waffe befestigt werden.
Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben. Jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Nutzung von Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen bleiben unberührt. Satz 4 gilt entsprechend für Inhaber einer gültigen Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 und 2.
 
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Hmmm... Man könnte doch einfach, wenn man den originalen Aufheller ausgelötet hat, eine passende Taschenlampe mit 18650 Akku hernehmen, dort die LED und die Frontlinse ausbauen und dafür den Aufheller einsetzen... oder?
So einfach funktioniert das nicht. Die elektronische Regelung der ausgeschlachteten Taschenlampe muss das auch können. Die vom PARD verbleibt ja auf der Platine im Gerät.
 
G

Gelöschtes Mitglied 22885

Guest
hallo.

Ok, das brauchen wir nicht, wir schauen auf die Webseite von @maximtac.de und können uns diesen Feststellungsbescheid vom 14.11.2019 (veröffentlicht im Bundesanzeiger AT am 10.12.2019) in aller Ruhe zu Gemüte ziehen.

Als da steht, der Einfachheit halber mal kopiert u.A., drin:

Anhang anzeigen 111047

Ich lese für mich persönlich daraus: da es sich um ein Dual-Use Gerät handelt, ist erst in fester Verbindung mit Zieloptik(en) auf Waffen von einem nach WaffGes verbotenem Gegenstand auszugehen.
Ob nun Jemand 75 Universaldapter in der Tasche, natürlich streng getrennt von der Munition und Brotzeit :whistle: , mit sich führt oder nicht, ist völlig unerheblich.



....und wenn der ganze c19-Schaixx vorbei ist, dann mach ich mir erst einmal ein paar ruhige Tage zu Hause! :)(y)

Bis dahin:
Vielen Dank, genau so ist es.
@Dergerl Lesen UND verstehen. Also bitte verbreite du hier keine Unwahrheiten.
 
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So einfach funktioniert das nicht. Die elektronische Regelung der ausgeschlachteten Taschenlampe muss das auch können. Die vom PARD verbleibt ja auf der Platine im Gerät.

Was muss die können? Beim Pard wird auf der Platine für die Lampe ja nur ein Widerstand vorgeschaltet und eine Kopplung mit dem Schalter des Gesamtgerätes vorgenommen. Wenn du die Lampe ausgelötet hast, hast du nichts anderes als einen Verbraucher mit zwei Kabeln. Die schließt du an und fertig. Mehr als an und aus muss die nicht können, wenn die Stromzufuhr stimmt und die kann man entweder über Widerstände regeln, wenn ein anderer Verbraucher in Gleichschaltung steht oder man kann die Zufuhr anpassen, z.B. durch andere Batterien. Man muss nur den Toleranzbereich der Lampe haben, dann sollte das kein Problem sein...
 
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Vielen Dank, genau so ist es.
@Dergerl Lesen UND verstehen. Also bitte verbreite du hier keine Unwahrheiten.

Sorry, aber der Feststellungsbescheid wird mit Veröffentlichung des neuen WaffG ungültg, da seine Begründung (altes WaffG) nicht mehr gültig ist.

So leid es mir für Maximtac tut...das Teil ist, an eine Waffe montiert, nicht gesetzeskonform ! Punkt. aus !

JagdGé hebeln nicht das WaffG aus, sie können nur waffentrechtlich in D zugelassene Geräte ZUSÄTZLICH explizit für die jagd freigeben.
Das JagdG der Länder regelt eben ganau dies: was darf zum Jagen verwendet werden.
Ohne JagdG darf GAR NIX ZUM JAGEN benutzt werden (Egal ob das Waffengestezt das Teil als waffe in D zulässt)
Waffen, die im WaffG VERBOTENE GFEGENSTÄNDE sind können nicht durch JagdG erlaubt werden!

Anders verhält es sich zB mit den jagdbaren Wildarten.
JagdR ERGÄNZT um Tiere, die im Bundesjagdgesetzals jagdbar GAR NICHT DRIN STEHEN.
Das macht wegen der Regionalität ja auch sinn!

Und das ist der entscheidene Unterschied zu den Waffen:
Im WaffG STEHT DAS JETZT SO SCHON DRIN, da gibts keine Ausnahmen im Landesrecht, das wäre verfassungswidrig.

Bundesrecht bricht wenn überhaupt immer Landesrecht ....nicht umgekehrt !

G.
 
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Sorry, aber der Feststellungsbescheid wird mit Veröffentlichung des neuen WaffG ungültg, da seine Begründung (altes WaffG) nicht mehr gültig ist.

So leid es mir für Maximtac tut...das Teil ist, an eine Waffe montiert, nicht gesetzeskonform ! Punkt. aus !
.....
G.
(n)(n)
hallo.
Für dich wäre es auch besser, wenn du einmal die schon seit Februar 20. Februar 2020 laufenden Diskussionen zu genau dieser Thematik l e s e n würdest.
Nirgendwo hat irgendwer das Gegenteil behauptet.

Dass du etwas davon nicht verstehst, ok, das ändert daran dann allerdings halt auch nichts.

Und ich schreibe es dir noch einmal hin: mit diversen Beauftragungen im Einzelnen oder mittlerweile erteilten Allgemeinverfügungen einiger weniger Bundesländer ist die Jagdausübung auch m i t PARD NV007 gestattet.
 
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Sorry, aber der Feststellungsbescheid wird mit Veröffentlichung des neuen WaffG ungültg, da seine Begründung (altes WaffG) nicht mehr gültig ist.



G.

Das würde ja im Ergebnis bedeuten, dass jedes Urteil, jeder Bescheid und jede rechtliche Einschätzung einer Behörde bei der Änderung eines Gesetze sofort ungültig werden würde.

Steile These
 

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