Das ist der abgelehnte AfD Antrag, also irrelevant.
Das Relevante steht auf Seite 15:
(17)Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach An-lage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbo-tenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbote-nes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Be-zug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am ... [Datum des ersten Tages des 19. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berech-tigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizei-dienststelle überlässt. Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem ... [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung] ein nach Anlage 2 Ab-schnitt 1 Nummer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazinge-häuse besessen, das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Be-zug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum ... [einsetzen: Datum ersten Tages des 19. auf die Verkündung folgenden Ka-lendermonats] das Magazin oder Magazingehäuse ei-nem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend An-wendung.
(18)Hat jemand am 13. Juni 2017 aufgrund einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleich-gestellten anderen Erlaubnis zum Besitz eine nach An-lage 2 Abschnitt 1 Nummern 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schusswaffe besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam. Hat jemand nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des 19. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Num-mer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schusswaffe besessen, die er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam, wenn er bis zum ... [ein-setzen: Datum des ersten Tages des 19. auf die Verkün-dung folgenden Kalendermonats] die Schusswaffe ei-nem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. Im Fall des Satzes 2 findet § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 entsprechend Anwen-dung.