Polizeikontrolle ... Jagdschein weg

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ISt das auch vor Gericht gegangen?
Ein Sachverhalt, den man durchaus prüfen lassen sollte.

Wenn man den Faden nämlich weiterspinnen würde, ist auch zu Hause die Zuverlässigkeit bei verschlossenen Waffen und alkoholiisertem Zustand gefährdet.
Egal in welche Richtung du den ,,Faden spinnen willst", fakt ist, bei sämtlichen Drückjagden bei denen ich zugegen war (nach diesem Vorfall) wurde generell erstmal auf den ,,klassischen" Glühwein vor !!!! der DJ verzichtet. Zum Schüsseltreiben wurde dann nochmals geraten, wenn ,,man was trinken will" doch erst seine Waffen nach Hause zu bringen! Warum wohl ????? alles linientreue Angsthasen oder was ????
MfG.
 
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We von den hier Schreibenden outet sich denn mal als Polizist?

Mich

@Mantelträger: ich kenne Deinen juristischen Hintergrund nicht. Allerdings solltest Du unterscheiden ob die Polizei Maßnahmen nach der StPO oder dem jeweiligen Polizeigesetz trifft.
Mittlerweile wurde in einigen PolG die Befugnisse deutlich erweitert.
In NRW gibt es den Begriff der "Strategischen Fahndung" mit erweiterten Befugnissen.

§ 12a PolG NRW behandelt in diesem Zusammenhang die polizeilichen Anhalte- und Sichtkontrollen:

(1) Die Polizei darf im öffentlichen Verkehrsraum
1. zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 8 Absatz 3 und zur Verhütung von terroristischen Straftaten nach § 8 Absatz 4,
2. zur Verhütung gewerbs- oder bandenmäßig begangener grenzüberschreitender Kriminalität oder
3. zur Unterbindung des unerlaubten Aufenthalts
Personen anhalten und befragen sowie die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen nach § 12 Absatz 2 treffen. Fahrzeuge und mitgeführte Sachen dürfen in Augenschein genommen werden. Die Polizei darf verlangen, dass mitgeführte Sachen sowie Fahrzeuge einschließlich an und in ihnen befindlicher Räume und Behältnisse geöffnet werden; im Übrigen ist die Durchsuchung von Personen, mitgeführten Sachen und Fahrzeugen unter den Voraussetzungen der §§ 39 und 40 zulässig. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in diesem Gebiet Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen werden sollen und die Maßnahme zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich und verhältnismäßig im Sinne von § 2 ist.


Die Polizei ist auch nicht orginär für Jugendschutzkontrollen in Gaststätten oder Spielhallen zustädnig, wird aber festgestellte Verstöße an die zuständigen Behörden weiterleiten. Natürlich auch in diesem Zusammenhang Maßnahmen vor Ort treffen (Platzverweis oder Überstellung an Erziehungsberechtigte). Genau so wird es bei Verstößen nach dem WaffG gehandhabt. Darüber hinaus taugt eine Waffennummer nicht nur zum Abgleich mit der WBK, sondern auch mit den anderen zur Verfügung stehenden Datensystemen.

wipi
 
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ISt das auch vor Gericht gegangen?
Ein Sachverhalt, den man durchaus prüfen lassen sollte.

Wenn man den Faden nämlich weiterspinnen würde, ist auch zu Hause die Zuverlässigkeit bei verschlossenen Waffen und alkoholiisertem Zustand gefährdet.

Nein, dem ist nicht so.
Liegen die Waffen allerdings offen werden sie aber wohl zunächst mal zur Gefahrenabwehr sichergestellt. Nüchtern wird man sie dann wohl wieder abholen können.

wipi
 
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Mich

@Mantelträger: ich kenne Deinen juristischen Hintergrund nicht. Allerdings solltest Du unterscheiden ob die Polizei Maßnahmen nach der StPO oder dem jeweiligen Polizeigesetz trifft.
Mittlerweile wurde in einigen PolG die Befugnisse deutlich erweitert.
In NRW gibt es den Begriff der "Strategischen Fahndung" mit erweiterten Befugnissen.

§ 12a PolG NRW behandelt in diesem Zusammenhang die polizeilichen Anhalte- und Sichtkontrollen:

(1) Die Polizei darf im öffentlichen Verkehrsraum
1. zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 8 Absatz 3 und zur Verhütung von terroristischen Straftaten nach § 8 Absatz 4,
2. zur Verhütung gewerbs- oder bandenmäßig begangener grenzüberschreitender Kriminalität oder
3. zur Unterbindung des unerlaubten Aufenthalts
Personen anhalten und befragen sowie die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen nach § 12 Absatz 2 treffen. Fahrzeuge und mitgeführte Sachen dürfen in Augenschein genommen werden. Die Polizei darf verlangen, dass mitgeführte Sachen sowie Fahrzeuge einschließlich an und in ihnen befindlicher Räume und Behältnisse geöffnet werden; im Übrigen ist die Durchsuchung von Personen, mitgeführten Sachen und Fahrzeugen unter den Voraussetzungen der §§ 39 und 40 zulässig. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in diesem Gebiet Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen werden sollen und die Maßnahme zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich und verhältnismäßig im Sinne von § 2 ist.


Die Polizei ist auch nicht orginär für Jugendschutzkontrollen in Gaststätten oder Spielhallen zustädnig, wird aber festgestellte Verstöße an die zuständigen Behörden weiterleiten. Natürlich auch in diesem Zusammenhang Maßnahmen vor Ort treffen (Platzverweis oder Überstellung an Erziehungsberechtigte). Genau so wird es bei Verstößen nach dem WaffG gehandhabt. Darüber hinaus taugt eine Waffennummer nicht nur zum Abgleich mit der WBK, sondern auch mit den anderen zur Verfügung stehenden Datensystemen.

wipi
Im Zuge der Terrorbekämpfung werden die Befugnisse der Exekutive immer mehr erweitert, Gesetze dafür geschaffen und Paramentarisch ,,abgesegnet".
MfG.
 
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Nein, dem ist nicht so.
Liegen die Waffen allerdings offen werden sie aber wohl zunächst mal zur Gefahrenabwehr sichergestellt. Nüchtern wird man sie dann wohl wieder abholen können.

wipi
Soweit wie mir bekannt ist, war da nix mit wieder abholen....5 Jahre gesperrt, es wurde allerdings nicht so gern über den Vorfall gesprochen, da jeniger eine bekannte Persönlichkeit ist (peinlich).
MfG.
 
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Dir gehts jetzt um die blutentnahme oder?
In der Regel wird der Betroffene durch die Polizei ins Klinikum verbracht. Der diensthabende Arzt der Notaufnahme etc. nimmt dann Blut ab und der Betroffene kann weiter seines Weges gehen. Falls der Delinquent ein Fall für die Zelle ist, kommt der Herr Doctor auch direkt zur Dienststelle.
Ja, um die Blutabnahme.
 
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Mich

@Mantelträger: ich kenne Deinen juristischen Hintergrund nicht. Allerdings solltest Du unterscheiden ob die Polizei Maßnahmen nach der StPO oder dem jeweiligen Polizeigesetz trifft.
Mittlerweile wurde in einigen PolG die Befugnisse deutlich erweitert.
In NRW gibt es den Begriff der "Strategischen Fahndung" mit erweiterten Befugnissen.

§ 12a PolG NRW behandelt in diesem Zusammenhang die polizeilichen Anhalte- und Sichtkontrollen:

(1) Die Polizei darf im öffentlichen Verkehrsraum
1. zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 8 Absatz 3 und zur Verhütung von terroristischen Straftaten nach § 8 Absatz 4,
2. zur Verhütung gewerbs- oder bandenmäßig begangener grenzüberschreitender Kriminalität oder
3. zur Unterbindung des unerlaubten Aufenthalts
Personen anhalten und befragen sowie die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen nach § 12 Absatz 2 treffen. Fahrzeuge und mitgeführte Sachen dürfen in Augenschein genommen werden. Die Polizei darf verlangen, dass mitgeführte Sachen sowie Fahrzeuge einschließlich an und in ihnen befindlicher Räume und Behältnisse geöffnet werden; im Übrigen ist die Durchsuchung von Personen, mitgeführten Sachen und Fahrzeugen unter den Voraussetzungen der §§ 39 und 40 zulässig. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in diesem Gebiet Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen werden sollen und die Maßnahme zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich und verhältnismäßig im Sinne von § 2 ist.



wipi
Das ist mir natürlich bekannt und ich erwähnte diese erweiterten Befugnisse ausdrücklich.
SIe haben erst einmal aber nichts mit der Ausgangssituation zu tun.
Auch ist der ZWeck der Befugnisse eingangs in 1., 2. und 3. benannt. DIes sind alles andere Vorgänge als die Kontrolle eines Jägers.
Auch diese geben also zunächst keine Grundlage für einen Waffenabgleich mit der WBK.
Die Zulässigkeit der Massnahmen ist explizit noch einmal "mahnend" genannt und eben auch auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit hingewiesen.
Das steht da nicht ohne Grund.
 
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Nein, dem ist nicht so.
Liegen die Waffen allerdings offen werden sie aber wohl zunächst mal zur Gefahrenabwehr sichergestellt. Nüchtern wird man sie dann wohl wieder abholen können.

wipi
Deshalb stelle ich den genannten Fall auch in Frage.
Es liegt bislang nur ein mir bekannter Fall vor. Da ging es allerdings um die alkoholisierte Nutzung der Waffe.
Der Transport dürfte eigentlich keinen Verstoß darstellen, solange an noch die Herrschaft über die Waffen ausübt.
 
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Egal in welche Richtung du den ,,Faden spinnen willst", fakt ist, bei sämtlichen Drückjagden bei denen ich zugegen war (nach diesem Vorfall) wurde generell erstmal auf den ,,klassischen" Glühwein vor !!!! der DJ verzichtet. Zum Schüsseltreiben wurde dann nochmals geraten, wenn ,,man was trinken will" doch erst seine Waffen nach Hause zu bringen! Warum wohl ????? alles linientreue Angsthasen oder was ????
MfG.
Nicht nur vor der DJ ist das ja wohl das mindeste und vollkommen korrekt. Hier wird zuvor nicht einmal etwas angeboten.
Alkohol und Waffennutzung ist eben eine denkbar ungünstige Konstellation.
Ein Schüsseltreiben bei transportbereiten Waffen ist allerdings mir nicht als Risiko bekannt.
Hier muss man seinen Sorgfaltspflichten eben noch nachkommen können.
 
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Wenn man den Faden nämlich weiterspinnen würde, ist auch zu Hause die Zuverlässigkeit bei verschlossenen Waffen und alkoholiisertem Zustand gefährdet.
Mit dem Unterschied, dass du unterwegs die Waffe --> führst, zu Hause aber lediglich --> verwahrst.

Ein Sonderfall wäre der besoffene Umgang (hantieren) zu Hause, aber wer macht das schon? :rolleyes:

basti
 
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@ Mäuserich #113
"Und wofür habe ich mich hergegeben?"

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