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Bitte lesen, verstehen und dann wieder vertragen. Der letzte Satz reicht, wenn jemand in Eile ist.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/1278
19. Wahlperiode 20.03.2018
Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gero Clemens Hocker, Nicole Bauer,
Karlheinz Busen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/1049 –
Jagdliche Maßnahmen gegen die Schweinepest
.....
5. Welche jagd- und waffenrechtlich rechtssicheren Wege zur Erlangung von
Sondergenehmigungen zum Montieren legal zu erwerbender Nachtsichtvorsatzgeräte
auf die Zielfernrohre von Jagdwaffen bestehen bereits heute?
Nachtsicht- und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie
Nachtsichtvorsätze und -aufsätze für Zielfernrohre sind gemäß Anlage 2 Abschnitt
1 Nummer 1.2.4.2 des Waffengesetzes verbotene Gegenstände, sofern sie
einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen. Solche verbotenen
Gegenstände dürfen nach § 40 Absatz 1 des Waffengesetzes grundsätzlich
weder geführt noch besessen werden.
Von diesem Grundsatz sind zwei Ausnahmen möglich:
Nach § 40 Absatz 2 des Waffengesetzes ist das Verbot nicht anzuwenden, wenn
der verbotene Gegenstand im Rahmen eines gerichtlichen oder behördlichen Auftrags
(öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis) genutzt wird.
Außerdem kann das Bundeskriminalamt gemäß § 40 Absatz 4 des Waffengesetzes
allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Interessen
des Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentliche Interesse an
der Durchsetzung des Verbots überwiegen. Dafür kommen insbesondere wissenschaftliche
oder Forschungszwecke oder die Erweiterung einer kulturhistorischen
Sammlung in Betracht, wenn dadurch eine erhebliche Gefahr für die öffentliche
Sicherheit nicht zu befürchten ist. Eine größere Zahl von Ausnahmeregelungen
für den Umgang mit verbotenen Nachtsichtvorsatzgeräten bei der Jagd würde zu
einer substantiellen Aufweichung der Verbotsnorm führen.
6. Sind nach Auffassung der Bundesregierung in diesem Hinblick angesichts
der allgemein angestrebten Intensivierung der Jagd auf Schwarzwild Anpassungen
zu erwägen, und wenn ja, welche?
7. Wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund Forderungen, im
Zusammenhang mit der Afrikanischen Schweinepest auch den jagdlichen
Einsatz von Nachtzieltechnik zu ermöglichen bzw. zu diesem Zweck das
sachliche Verbot nach § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Bundesjagdgesetzes
und § 2 Absatz 3 des Waffengesetzes in Verbindung mit
Anlage 1 Unterabschnitt 1 Nummer 4.3 und Anlage 2 Nummer 1.2.4.2
zu lockern?
Die Fragen 6 und 7 werden im Zusammenhang beantwortet.
Nach Auffassung der Bundesregierung bietet das geltende Recht zurzeit ausreichende
Möglichkeiten für eine effektive Jagd auf Schwarzwild. Über die kürzlich
in Kraft getretene Aufhebung der Schonzeit für Schwarzwild in der Bundesjagdzeitenverordnung
hinaus erscheinen weitere Änderungen der bundesrechtlichen
Regelungen derzeit nicht erforderlich.
Es besteht keine Veranlassung, das waffenrechtliche und jagdrechtliche Verbot
von Nachtzieltechnik zu lockern.
komplette Anfrage wir hier beantwortet:
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/012/1901278.pdf
Deutscher Bundestag Drucksache 19/1278
19. Wahlperiode 20.03.2018
Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gero Clemens Hocker, Nicole Bauer,
Karlheinz Busen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/1049 –
Jagdliche Maßnahmen gegen die Schweinepest
.....
5. Welche jagd- und waffenrechtlich rechtssicheren Wege zur Erlangung von
Sondergenehmigungen zum Montieren legal zu erwerbender Nachtsichtvorsatzgeräte
auf die Zielfernrohre von Jagdwaffen bestehen bereits heute?
Nachtsicht- und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie
Nachtsichtvorsätze und -aufsätze für Zielfernrohre sind gemäß Anlage 2 Abschnitt
1 Nummer 1.2.4.2 des Waffengesetzes verbotene Gegenstände, sofern sie
einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen. Solche verbotenen
Gegenstände dürfen nach § 40 Absatz 1 des Waffengesetzes grundsätzlich
weder geführt noch besessen werden.
Von diesem Grundsatz sind zwei Ausnahmen möglich:
Nach § 40 Absatz 2 des Waffengesetzes ist das Verbot nicht anzuwenden, wenn
der verbotene Gegenstand im Rahmen eines gerichtlichen oder behördlichen Auftrags
(öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis) genutzt wird.
Außerdem kann das Bundeskriminalamt gemäß § 40 Absatz 4 des Waffengesetzes
allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Interessen
des Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentliche Interesse an
der Durchsetzung des Verbots überwiegen. Dafür kommen insbesondere wissenschaftliche
oder Forschungszwecke oder die Erweiterung einer kulturhistorischen
Sammlung in Betracht, wenn dadurch eine erhebliche Gefahr für die öffentliche
Sicherheit nicht zu befürchten ist. Eine größere Zahl von Ausnahmeregelungen
für den Umgang mit verbotenen Nachtsichtvorsatzgeräten bei der Jagd würde zu
einer substantiellen Aufweichung der Verbotsnorm führen.
6. Sind nach Auffassung der Bundesregierung in diesem Hinblick angesichts
der allgemein angestrebten Intensivierung der Jagd auf Schwarzwild Anpassungen
zu erwägen, und wenn ja, welche?
7. Wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund Forderungen, im
Zusammenhang mit der Afrikanischen Schweinepest auch den jagdlichen
Einsatz von Nachtzieltechnik zu ermöglichen bzw. zu diesem Zweck das
sachliche Verbot nach § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Bundesjagdgesetzes
und § 2 Absatz 3 des Waffengesetzes in Verbindung mit
Anlage 1 Unterabschnitt 1 Nummer 4.3 und Anlage 2 Nummer 1.2.4.2
zu lockern?
Die Fragen 6 und 7 werden im Zusammenhang beantwortet.
Nach Auffassung der Bundesregierung bietet das geltende Recht zurzeit ausreichende
Möglichkeiten für eine effektive Jagd auf Schwarzwild. Über die kürzlich
in Kraft getretene Aufhebung der Schonzeit für Schwarzwild in der Bundesjagdzeitenverordnung
hinaus erscheinen weitere Änderungen der bundesrechtlichen
Regelungen derzeit nicht erforderlich.
Es besteht keine Veranlassung, das waffenrechtliche und jagdrechtliche Verbot
von Nachtzieltechnik zu lockern.
komplette Anfrage wir hier beantwortet:
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/012/1901278.pdf