Präperator will seine Sammlung aufgeben...wie?

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Moin,
ich hoffe zu meiner Frage die richtige Rubrik gefunden zu haben...

Ich wurde von einem Präperator angesprochen, ob ich seine von ihm präperierten geschützen Vögel übernehmen möchte. Ich lasse seit Jahren meine Tiere bei Ihm präparieren und alle Genehmigungen wurden mir immer problemlos seitens der Behörde erteilt. Nun will er in Rente gehen, sein Haus verkaufen und in eine altengerechte Wohnung ziehen. Daher seine Sammlungen auflösen. Einfach so verkaufen ist ja nicht möglich. Hat jemand hier Erfahrung, wie man sowas angehen kann? Es ist ihm wichtig, dass seine Werke in gute Hände kommen und nicht in einem Museumlager enden. Im Rahmen jagdlicher Veranstaltungen oder bei Projekten in der Schule zeige ich meine Exponate, allerdings bisher nur die rubusten...

VG aus dem Norden
 
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Nein, die Frage ist nicht nach alternativen guten Händen sondern wie in meine guten Hände

Innergemeinschaftliche Regelungen nach EU-Recht
Die Exemplare der in den Anhängen A und B der EU-Verordnung genannten Arten unterliegen einem EU-weit einheitlichen Vermarktungsverbot.
Dieses Verbot umfasst den Kauf und Verkauf, alle vorbereitenden Handlungen sowie die Verwendung der Exemplare zu kommerziellen Zwecken. Vermieten, Tausch, Austausch, Zuchtleihe und sinnverwandte Begriffe sind dem Kauf oder Verkauf gleichgestellt. (im Einzelnen siehe „Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht“, dort Kapitel 8).
Arten des Anhangs A dürfen grundsätzlich nur vermarktet werden, wenn die zuständige Behörde diese Vermarktung ausdrücklich durch Erteilung einer Ausnahme vom Vermarktungsverbot erlaubt hat. In Deutschland werden diese Ausnahmen durch die zuständigen Behörden der Bundesländer erteilt. Eine behördliche Ausnahme vom Vermarktungsverbot ist nicht erforderlich für
- künstlich vermehrte Pflanzen,
- bestimmte ausdrücklich aufgeführte Tierarten, die in der EU in großen Mengen gezüchtet
werden (Anhang X VO (EG) 865/2006) sowie
- Antiquitäten, das heißt Erzeugnisse, die vor dem 1. Juni 1947 hergestellt wurden. Allerdings hat derjenige, der sich auf die Ausnahme beruft, den Nachweis zu erbringen, dass die Exemplare diese Bedingung erfüllen.
Arten des Anhangs B dürfen vermarktet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Tiere und Pflanzen rechtmäßig in die EU eingeführt oder rechtmäßig in der EU erworben wurden.
Neben der Vermarktung bedarf unter bestimmten Voraussetzungen auch der innergemeinschaftliche Transport von lebenden Tieren von Arten des Anhangs A einer Genehmigung durch die Landesbehörden. Diese Transportgenehmigung ist grundsätzlich nur für Tiere erforderlich, die der Natur entnommen oder erst in 1. Generation nachgezüchtet wurden und deren Unterbringungsort durch die Behörden festgelegt worden ist. In der Praxis gilt dies insbesondere, wenn diese Tiere aus zoologischen Gärten, zumeist in den Zuständigkeitsbereich eines anderen EU-Mitgliedstaates, verbracht werden.

Gefunden hier: https://www.bfn.de/themen/cites/regelungen-rechtsgrundlagen/regelungen.html#c42837

einfach mal durcharbeiten und eventuell auch mal nachfragen....

Grüße
 
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Geh zu UNB und rede mit dennen, haben wir so gemacht. Allerdings und das könnte der Hacken an der Sache sein, sind wir eine Jagdschule.... Wies für dich dann aussieht vermag ich ned zu sagen, aber rede mit dennen wie man es lösen kann.
 
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Moin,
ich hoffe zu meiner Frage die richtige Rubrik gefunden zu haben...

Ich wurde von einem Präperator angesprochen, ob ich seine von ihm präperierten geschützen Vögel übernehmen möchte. Ich lasse seit Jahren meine Tiere bei Ihm präparieren und alle Genehmigungen wurden mir immer problemlos seitens der Behörde erteilt. Nun will er in Rente gehen, sein Haus verkaufen und in eine altengerechte Wohnung ziehen. Daher seine Sammlungen auflösen. Einfach so verkaufen ist ja nicht möglich. Hat jemand hier Erfahrung, wie man sowas angehen kann? Es ist ihm wichtig, dass seine Werke in gute Hände kommen und nicht in einem Museumlager enden. Im Rahmen jagdlicher Veranstaltungen oder bei Projekten in der Schule zeige ich meine Exponate, allerdings bisher nur die rubusten...

VG aus dem Norden

Du könntest sie dir schenken lassen,....

Gruß

HWL
 
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2 Apr 2012
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...sehr peinlich, ich schreibe mit Spracherkennung, A ist klar... leider kann ich den Beitrag nicht mehr ändern weil schon Antworten vorliegen. Vielleicht kann der Mod das ja ändern damit es nicht auf ewig falsch in der Datenbank bleibt.
 
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"Schenkung ist der Vermarktung gleichgestellt." Eigentlich nur, wenn damit ein anderer legitimer Weg deutlich umgangen werden soll, zum Beispiel das Verschenken der elterlichen Wohnung an die Kinder, damit die Wohnung nicht für die Pflege verkauft werden muss (Zehnjahresregelung).

Hat der Präparator die nötigen Papiere für die Vögel? Nimm sie mit heim und dann macht ein ganz anderes Geschäft (lässt man halt nochmal einen Spezial-Fuchs gerben für 850€ oder so).
 
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27 Dez 2008
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Wo steht das? Das gilt nur für die Schenkung zu kommerziellen Zwecken.

Das kommt bei Dingen infrage, wo eine Weitergabe zu Lebzeiten verboten ist. Z.B. Waffen an Nichtberechtigte oder Tiere, deren Präparate oder Teile davon, wenn sie unter strengen Artenschutz stehen.
Einige meiner weltweit legal erlegten Trophäen darf ich zu Lebzeiten nicht an Privatpersonen weitergeben, aber ich darf sie vererben.
 

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