Pressluftgewehr 40 Joule für die Jagd

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Also in Nds ist es "über § 19 des Bundesjagdgesetzes hinaus verboten, die Jagd unter Verwendung von ... Luftdruckwaffen ... auszuüben"

...
- zum Üben im Keller möglich ( 27 Meter freie Bahn ) Über 7,5J besteht Schiessstandpflicht.
...

Kannst Du mir sagen wo das geregelt ist? Ich meine in meinem Jagdscheinkurs gelernt zu haben das es Waffenrechtlich erlaubt ist auf dem eigenen Grundstück (egal ob Keller oder Garten) eine Waffe abzufeuern wenn sichergestellt ist, dass das Projektil die Grundstücksgrenze nicht verlassen kann.
 
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Servus Beianand,

ich besitze so eine Steyr Hunting 5,5 mit 40 J.

- leise ist die garnicht.
- Ballistik ist was für geübte field-target Schützen, mit entsprechendem ZF !!! -- gebogene Flugkurve !!!
- Schussweite HÖCHSTENS 50m
- dann muss der Treffer aber auf der Brust sitzen
- Schwingentreffer benötigen einen sprungbereiten Hund ohne Stachelphobie

Hatte damit die Kirrungen von Krähenartigen erleichtert.

Also eher ein Fungerät. Allerdings mit schalli und gleichbleibender Zielentfernung voll OK :thumbup:

ranx
 
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Also in Nds ist es "über § 19 des Bundesjagdgesetzes hinaus verboten, die Jagd unter Verwendung von ... Luftdruckwaffen ... auszuüben"



Kannst Du mir sagen wo das geregelt ist? Ich meine in meinem Jagdscheinkurs gelernt zu haben das es Waffenrechtlich erlaubt ist auf dem eigenen Grundstück (egal ob Keller oder Garten) eine Waffe abzufeuern wenn sichergestellt ist, dass das Projektil die Grundstücksgrenze nicht verlassen kann.

Sischer sischer!
[h=1]Waffengesetz (WaffG)
§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten[/h] (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 1.als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigtena)lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
b)vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung

erwirbt;
2.vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt;
3.von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange era)auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses,
b)als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,
c)als Beauftragter einer in § 55 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stelle,
d)als Charterer von seegehenden Schiffen zur Abgabe von Seenotsignalen

den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;
4.von einem anderen,a)dem er die Waffe vorübergehend überlassen hat, ohne dass es hierfür der Eintragung in die Erlaubnisurkunde bedurfte, oder
b)nach dem Abhandenkommen

wieder erwirbt;
5.auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;
6.auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt.

(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese 1.unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt;
2.unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt;
3.auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt.

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer 1.diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;
2.diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;
3.eine Langwaffe nicht schussbereit den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen auf festgelegten Wegstrecken führt;
4.eine Signalwaffe beim Bergsteigen, als verantwortlicher Führer eines Wasserfahrzeugs auf diesem Fahrzeug oder bei Not- und Rettungsübungen führt;
5.eine Schreckschuss- oder eine Signalwaffe zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen führt, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.


(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig 1.durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztuma)mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,

b)mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,



Da fällt auch die .22-Z und Flobert hinten runter, bei 4m20 bin ich mir nicht sicher.
 
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Sischer sischer!
Waffengesetz (WaffG)
§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten


...


(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig 1.durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztuma)mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,

b)mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,



Da fällt auch die .22-Z und Flobert hinten runter, bei 4m20 bin ich mir nicht sicher.

Danke.
Wie sagte mein alter Rechtskundelehrer immer:"Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung"
smilie_les_006.gif
 
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Um mal auf den Punkt zu kommen:

Wir hatten mal eine Sauenkirrung, an der immer viele Ringeltauben waren.

Da die lecker schmecken, wollte ich welche erlegen, aber mir auch nicht den Ansitz kaputt machen. Es knallt nämlich nicht und das Geräusch ist nicht so weit zu hören.

Ohnehin hatte ich schon ein HW 100 5,5 und hab das einfach mitgenommen. Bei uns ist das legal.

War alles kein Problem. Die Tauben waren schön tot, sehr gut zu verwerten und die Sauen sind trotzdem gekommen.

Ich hab auch mal eine Elster damit aus dem Gebüsch gepustet.

Mit der Wirkung keine Probleme, bei 40-50 Mete sollte Schluss sein.

Auf dem Stand gehen auch 100 Meter, aber das ist nur Fun-mäßig.

Hasen und Fasanen würde ich damit tunlichst nicht beschießen, Waschbären kommen locker auf > 10 Kilo - lasst das bleiben!
 
Zuletzt bearbeitet:
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13 Nov 2002
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Hallo zusammen!

Noch eine Anmerkung zum oben zitierten § vom Waffengesetz:

Man darf im eigenen Keller usw. nur schießen, wenn man sich dort keine "feste Einrichtung" (dauernd montierte Seilzuganlage o.ä.) einbaut. Denn dann hat man automatisch eine Schießstätte, die wiederum der Abnahme und Genehmigung bedarf...

Gruß

Michel
 

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