[NRW] Probleme einer neuen Eigenjagd

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Seit längerem bietet mir ein Landwirt an, seine (künftige) Eigenjagd zu pachten.
Jetzt hat er die fehlenden Flächen (zu mehr als 75ha) gekauft und die Probleme fangen an.
Da ich pachten soll/will soll ich alles regeln. Die verfügbaren Informationen helfen aber nicht weiter. Daher meine Fragen:

1. Problem
Er hat aus steuerlichen Gründen dim letzten Flächen in Miteigentum zu je 1/2 mit seinem Sohn gekaut.
Die restlichen Flurstücke der potentiellen Eigenjagd gehören im allein.
Ich sehe hier schon das Problem, dass alle Flächen, die zur Eigenjagd gehören, im Alleineigentum einer Person stehen müssen. Allenfalls Personengemeinschaften sind zulässig. Solche sind aber Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder Erbengemeinschaften. Wenn Personenmehrheiten Eigentümer sind, dann muss das Eigentum an allen Flurstücken der Eigenjagd auch dieser Personengemeinschaft (identisch zustehen).
Richtig?

2.
Der Jagdbezirk, zu dem die Eigenjago gehört, ist noch bis 2025 verpachtet.
Das heißt, dass die Eigenjagd erst nach Ablauf dieses Pachtvertrages verpachtet werden kann.
Das leuchtet ein.
Was gilt allerdings, wenn die Eigenjagd zu zwei Pachtbezirken gehört, deren Pachtverträge zu unterschiedlichen Terminen auslaufen?

Ich vermute, ich habe wegen Punkt 1 schon ein Problem. Und weiß auch nicht, wie das lösbar ist.
Wenn feststeht, dass eine Eigendjagd besteht, dann wäre mein Plan, mich mit dem Pächter des betroffenen Jagdbezirks auf eine gemeinsame Lösung zu verständigen: Er einen Begehungsschein in der Eigenjagd, ich einen Begehungsschein auf seinem Revier (teilweise)
 
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1) es gibt Fachanwälte für Jagdrecht. Da würde ich mich nicht auf "könnte sollte müsste" aus dem Forum verlassen.
2) kein Pächter ist begeistert wenn ein Teil seiner Pachtfläche in eine Eigenjagd umgewandelt werden soll. In den Fällen die ich kenne, haben die alles mögliche unternommen es zu verhindern. Das geht dann manchmal bis zu persönlichen Diskreditierungen. Sollte es aber klappen, wirst du eine "prima" (ironisch gemeint) Jagdnachbarschaft haben.
Deine Lösung mit gegenseitigem JES wäre zu schön um wahr zu sein. Nicht falsch verstehen, ich würde es die gönnen, aber leider........
 
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1) es gibt Fachanwälte für Jagdrecht. Da würde ich mich nicht auf "könnte sollte müsste" aus dem Forum verlassen.

Einen Blick ins Jagdrecht löst so manche Rechtsfrage. Das kann man sogar selbst tun.

2) kein Pächter ist begeistert wenn ein Teil seiner Pachtfläche in eine Eigenjagd umgewandelt werden soll. In den Fällen die ich kenne, haben die alles mögliche unternommen es zu verhindern. Das geht dann manchmal bis zu persönlichen Diskreditierungen. Sollte es aber klappen, wirst du eine "prima" (ironisch gemeint) Jagdnachbarschaft habEn.

Das Problem besteht darin, dass diese Pächter eben NICHT ins Gesetz schauen! Dann könnten sie sich ihre unsinnigen Aktionen sparen.
Zur Begründung eines EJB bedarf es bekanntlich keines besonderen Aktes der "Umwandlung". Er besteht ab dem Moment, in dem die notwendige Fläche (i.d.R. 75 ha) zusammenhängend einem Eigentümer gehören. Der Eigentümer muss nur seinen Wunsch nach jagdlicher Eigenbewirtschaftung vor dem Beginn der nächsten Pachtperiode anmelden.
 
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Ein wenig kniffliger ist es aber schon.
Zum Beispiel wenn es verbindende Flurstücke gibt und dort schmalste Stelle. Hier wird das Gesetz interpretiert angewendet Eingeschlossene Flurstücke zählen dazu.
 
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Seit längerem bietet mir ein Landwirt an, seine (künftige) Eigenjagd zu pachten.
Jetzt hat er die fehlenden Flächen (zu mehr als 75ha) gekauft und die Probleme fangen an.
Da ich pachten soll/will soll ich alles regeln. Die verfügbaren Informationen helfen aber nicht weiter. Daher meine Fragen:

1. Problem
Er hat aus steuerlichen Gründen dim letzten Flächen in Miteigentum zu je 1/2 mit seinem Sohn gekaut.
Die restlichen Flurstücke der potentiellen Eigenjagd gehören im allein.
Ich sehe hier schon das Problem, dass alle Flächen, die zur Eigenjagd gehören, im Alleineigentum einer Person stehen müssen. Allenfalls Personengemeinschaften sind zulässig. Solche sind aber Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder Erbengemeinschaften. Wenn Personenmehrheiten Eigentümer sind, dann muss das Eigentum an allen Flurstücken der Eigenjagd auch dieser Personengemeinschaft (identisch zustehen).
Richtig?

2.
Der Jagdbezirk, zu dem die Eigenjago gehört, ist noch bis 2025 verpachtet.
Das heißt, dass die Eigenjagd erst nach Ablauf dieses Pachtvertrages verpachtet werden kann.
Das leuchtet ein.
Was gilt allerdings, wenn die Eigenjagd zu zwei Pachtbezirken gehört, deren Pachtverträge zu unterschiedlichen Terminen auslaufen?

Ich vermute, ich habe wegen Punkt 1 schon ein Problem. Und weiß auch nicht, wie das lösbar ist.
Wenn feststeht, dass eine Eigendjagd besteht, dann wäre mein Plan, mich mit dem Pächter des betroffenen Jagdbezirks auf eine gemeinsame Lösung zu verständigen: Er einen Begehungsschein in der Eigenjagd, ich einen Begehungsschein auf seinem Revier (teilweise)

Das sind alles Dinge, die DICH in keinster Weise belasten müssen und Geld für nen Anwalt ausgeben musst du dafür schon gar nicht.

Wenn du der Pächter dieser neuen "Eigenjagd" sein sollst, dann schau dir den Vertragsentwurf an, gebe ihn vorab an die Untere Jagdbehörde zur Prüfung und die klären mit dem Grundeigentümer etwaigen Murx, sofern vorhanden.

Es gibt bei dem geschilderten SV so viele wenn und aber bzw. Fragezeichen, dass man hierzu nix juristisch Vernünftiges sagen kann.
 
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Ein wenig kniffliger ist es aber schon.
Zum Beispiel wenn es verbindende Flurstücke gibt und dort schmalste Stelle. Hier wird das Gesetz interpretiert angewendet Eingeschlossene Flurstücke zählen dazu.

Nö, das Gesetz ist eindeutig: 75 ha (i.d.R.), zusammenhängend, im Besitz EINER Person (natürlich oder juristisch).
Damit ist auch das o.g. Problem 1 geklärt. EINE Person meint auch EINE Person, nicht eine natürliche und eine juristische. De facto gibt's hier also keinen EJB.
Bestünde denn ein solcher, und sollte dieser künftig selbst bejagt werden, müsste der Eigentümer zuerst beide Jagdgenossenschaften von seinem Vorhaben informieren und damit verhindern, dass dieses bei der nächsten Verpachtung einfach wieder ohne Weiteres mitverpachtet wird (Info sinnvollerweise auch an die UJB). Dann mit JG und dem nächsten Pächter desjenigen GJB vereinbaren, dessen regulärer Pachtvertrag als erstes ausläuft, dass der Anteil des EJB solange integriert bleibt, bis auch der Nachbarbezirk pachtmäßig ausläuft.
Alternativ könnte man mit der zweiten JG samt Pächter eine vorzeitige Pachtverlängerung des reduzierten Jagdbezirkes, zu dem Zeitpunkt vereinbaren, wenn der erste Vertrag ausläuft (Zustimmung aller Beteiligten natürlich vorausgesetzt).
 
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Einen Blick ins Jagdrecht löst so manche Rechtsfrage. Das kann man sogar selbst tun.



Das Problem besteht darin, dass diese Pächter eben NICHT ins Gesetz schauen! Dann könnten sie sich ihre unsinnigen Aktionen sparen.
Zur Begründung eines EJB bedarf es bekanntlich keines besonderen Aktes der "Umwandlung". Er besteht ab dem Moment, in dem die notwendige Fläche (i.d.R. 75 ha) zusammenhängend einem Eigentümer gehören. Der Eigentümer muss nur seinen Wunsch nach jagdlicher Eigenbewirtschaftung vor dem Beginn der nächsten Pachtperiode anmelden.
Lesen und verstehen sind wohl 2 paar Schuhe.
Wenn man alles allgemeinverständlich im Gesetz nachlesen könnte und es keine Eventualitäten geben würde, wären Anwälte und Gerichte nicht nötig. Scheint aber eher anders zu sein.

Wenn du die Eingangsfrage verstanden hättest, (also nicht nur gelesen) wüsstest du auch das der Landwirt als Verpächter möchte das Christoph73 alles regeln soll und das es sogar 2 Eigentümer sind, deren Flächen auch in 2 verschiedenen Pachtbezirken mit unterschiedlichen Laufzeiten liegen. Dazu finde ich im Gesetz gerade keine klare Aussagen.

Die persönlichen Befindlichkeiten der Nachbarn regelt auch kein Gesetz. Bei uns sind in den letzten 20 Jahren einige neue "Eigenjagten" Jagdbezirke entstanden. Da ging nichts ohne Ärger und Anfeindung ab.
 
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Lesen und verstehen sind wohl 2 paar Schuhe.

Richtig, sieht man an Dir!

Wenn man alles allgemeinverständlich im Gesetz nachlesen könnte und es keine Eventualitäten geben würde, wären Anwälte und Gerichte nicht nötig. Scheint aber eher anders zu sein.

Nö, lesen, verstehen und anwenden reicht auch hier!

Wenn du die Eingangsfrage verstanden hättest, (also nicht nur gelesen) wüsstest du auch das der Landwirt als Verpächter möchte das Christoph73 alles regeln soll und das es sogar 2 Eigentümer sind, deren Flächen auch in 2 verschiedenen Pachtbezirken mit unterschiedlichen Laufzeiten liegen. Dazu finde ich im Gesetz gerade keine klare Aussagen.

Siehst Du, Du hast es nicht verstanden! Problem 1 besteht eben darin, dass es bislang gar keinen EJB gibt, der separat verpachtet werden könnte. Und das liegt NICHT daran, dass die Fläche noch verpachtet ist. Es fehlt an den elementaren Grundlagen, der Fläche und dem einheitlichen Eigentum.
Und dieses Problem KANN der TS gar nicht lösen - außer durch Hilfe zur Selbsthilfe. Zum Notar müssen Bäuerlein und Sohnemann schon selbst gehen.

Der weitere Weg wurde beschrieben.
 
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Die persönlichen Befindlichkeiten der Nachbarn regelt auch kein Gesetz. Bei uns sind in den letzten 20 Jahren einige neue "Eigenjagten" Jagdbezirke entstanden. Da ging nichts ohne Ärger und Anfeindung ab.

ach ja, die "persönlichen Befindlichkeiten" der in diesem Fall etwas geistig minderbemittelten Jagdnachbarn können sowohl dem neuen EJ-Besitzer als auch dessen neuem Pächter gepflegt irgendwo vorbei gehen...
 
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Nö, das Gesetz ist eindeutig: 75 ha (i.d.R.), zusammenhängend, im Besitz EINER Person (natürlich oder juristisch).
Damit ist auch das o.g. Problem 1 geklärt. EINE Person meint auch EINE Person, nicht eine natürliche und eine juristische. De facto gibt's hier also keinen EJB.
Bestünde denn ein solcher, und sollte dieser künftig selbst bejagt werden, müsste der Eigentümer zuerst beide Jagdgenossenschaften von seinem Vorhaben informieren und damit verhindern, dass dieses bei der nächsten Verpachtung einfach wieder ohne Weiteres mitverpachtet wird (Info sinnvollerweise auch an die UJB). Dann mit JG und dem nächsten Pächter desjenigen GJB vereinbaren, dessen regulärer Pachtvertrag als erstes ausläuft, dass der Anteil des EJB solange integriert bleibt, bis auch der Nachbarbezirk pachtmäßig ausläuft.
Alternativ könnte man mit der zweiten JG samt Pächter eine vorzeitige Pachtverlängerung des reduzierten Jagdbezirkes, zu dem Zeitpunkt vereinbaren, wenn der erste Vertrag ausläuft (Zustimmung aller Beteiligten natürlich vorausgesetzt).

Ich sagte doch, dass der SV zu vielschichtig ist, um pauschale Aussagen treffen zu können. Deshalb gehst du auch irr. Vater u. Sohn können sehr wohl eine Eigenjagd begründen. Das ist eine Frage der Gestaltung und die genauen Inhalte der Pachtverträge kennen wir ebenso nicht. Es ist sehr wohl möglich, Pachtverträge so auszugestalten, dass bei Änderung von Eigentumsverhältnissen eine Beendigung möglich ist. Bei meinen Entwürfen ist das immer drin. Sowohl als Pächter wie auch als Eigentümer, JG, Vorstand, etc. wäre mir daran besonders gelegen
 
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Ich sagte doch, dass der SV zu vielschichtig ist, um pauschale Aussagen treffen zu können. Deshalb gehst du auch irr. Vater u. Sohn können sehr wohl eine Eigenjagd begründen. Das ist eine Frage der Gestaltung und die genauen Inhalte der Pachtverträge kennen wir ebenso nicht. Es ist sehr wohl möglich, Pachtverträge so auszugestalten, dass bei Änderung von Eigentumsverhältnissen eine Beendigung möglich ist. Bei meinen Entwürfen ist das immer drin. Sowohl als Pächter wie auch als Eigentümer, JG, Vorstand, etc. wäre mir daran besonders gelegen

Auch Du verstehst es nicht! ES GIBT DERZEIT KEINE EIGENJAGD!
Solange auf des Vaters (alleinigem) Namen keine 75 ha zusammenhängendes Eigentum im Grundbuch stehen, ist er mit dieser Fläche nur Jagdgenosse.
Ist er zusammen mit dem Sohn für weitere 70 ha im Grundbuch eingetragen,ist auch das keine Eigenjagd, selbst wenn die 140 ha als zwei Flächen aneinander stoßen würden.
EIN Eigentümer, EINER! Bei Vater und Sohn geht das dann, wenn sie als gemeinsame Eigentümer der gesamten Fläche eingetragen sind.
Übrigens hat der TS das sehr wohl begriffen!

WENN dieser EINE Eigentümer die notwendigen 75 ha beieinander hat und diese im Grundbuch so eingetragen sind, ist der EJB existent, es braucht keines weiteren formalen Aktes mehr, die Pulle Schampus ist fakultativ!
Im o.g. Fall (die Lage in ZWEI Jagdbezirken war ja spekulativ) reicht es nun, zum Jagdvorstand zu gehen und den Anspruch anzumelden, nach Pachtzeitende die besagten 75+×ha selbst zu bejagen.
Es gibt NICHTS, was irgendjemand Drittes rechtswirksam dagegen tun könnte. BIS zum Pachtzeitende ist die Fläche aber eben verpachtet - und dagegen kann nun der EJ-Besitzer nichts unternehmen.
 
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Auch Du verstehst es nicht! ES GIBT DERZEIT KEINE EIGENJAGD!
Solange auf des Vaters (alleinigem) Namen keine 75 ha zusammenhängendes Eigentum im Grundbuch stehen, ist er mit dieser Fläche nur Jagdgenosse.
Ist er zusammen mit dem Sohn für weitere 70 ha im Grundbuch eingetragen,ist auch das keine Eigenjagd, selbst wenn die 140 ha als zwei Flächen aneinander stoßen würden.
EIN Eigentümer, EINER! Bei Vater und Sohn geht das dann, wenn sie als gemeinsame Eigentümer der gesamten Fläche eingetragen sind.
Übrigens hat der TS das sehr wohl begriffen!

WENN dieser EINE Eigentümer die notwendigen 75 ha beieinander hat und diese im Grundbuch so eingetragen sind, ist der EJB existent, es braucht keines weiteren formalen Aktes mehr, die Pulle Schampus ist fakultativ!
Im o.g. Fall (die Lage in ZWEI Jagdbezirken war ja spekulativ) reicht es nun, zum Jagdvorstand zu gehen und den Anspruch anzumelden, nach Pachtzeitende die besagten 75+×ha selbst zu bejagen.
Es gibt NICHTS, was irgendjemand Drittes rechtswirksam dagegen tun könnte. BIS zum Pachtzeitende ist die Fläche aber eben verpachtet - und dagegen kann nun der EJ-Besitzer nichts unternehmen.

DU hast aber net verstanden, dass DERZEIT die Pacht gar net ansteht und wenn es so weit ist, kann ne Lösung für ne rechtsgültige Eigenjagd gefunden werden. Aber wir "philosphieren", weil wir die genauen Umstände nicht kennen. Desahalb sollten wirs lassen. Steht die Verpachtung an und will man die Eigenjagd, wird es sich machen lassen, insbesondere im Rahmen erbrechtlicher Gestaltung,

Behauptet habe ich auch nicht, dass man gegen irgendetwas etwas machen kann, sondern nur, dass es auf die Inhalte von Pachtverträgen diesbezüglich ankommt und das ist auch so. PUNKT!
 
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DU hast aber net verstanden, dass DERZEIT die Pacht gar net ansteht und wenn es so weit ist, kann ne Lösung für ne rechtsgültige Eigenjagd gefunden werden. Aber wir "philosphieren", weil wir die genauen Umstände nicht kennen. Desahalb sollten wirs lassen. Steht die Verpachtung an und will man die Eigenjagd, wird es sich machen lassen, insbesondere im Rahmen erbrechtlicher Gestaltung,

Behauptet habe ich auch nicht, dass man gegen irgendetwas etwas machen kann, sondern nur, dass es auf die Inhalte von Pachtverträgen diesbezüglich ankommt und das ist auch so. PUNKT!
Wenn die Eigenjagd vor Pachtzeitverlängerung des jetzigen Pächters "angemeldet" ist, kann man gar nix machen dagegen machen.
 

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