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Jetzt weiß ich wenigstens, daß dort im Amt kein Mensch sitzt, sondern eine "Trulla"!
Jetzt weiß ich wenigstens, daß dort im Amt kein Mensch sitzt, sondern eine "Trulla"!
Höre ich da ein "Mimimi"?
Wenn jemand offenbar Gesetz und eigene Kompetenz überschreitet, ist Trulla noch ein Kosewort.
Sag ich doch die ganze Zeit! Jetzt zeigst du noch welches Jagdgesetz hier einen Ermessensspielraum hergibt und dann haben wir die Antwort auf die Kernfrage des Fadens.
Ok, das war falsch formuliert von mir. Prinzipiell meinte ich, nur er weiß was er kann und was nicht. Wir kennen nicht die kleinen Feinheiten seines Handicaps. Er weiß was er sich zutrauen kann und was nicht.Zutrauen tue ich mir auch etliches, ob ich es kann, steht auf einem ,,anderen Blatt" und darum geht es!
MfG.
Mitnichten. Der Beurteilungsspielraum muss gerichtlich überprüfbar bleiben und zwar durch Auslegung des Bundesjagdgesetzes bzw. der Landesjagdgesetze.
Konkret gibt es also einen Beurteilungsspielraum der Verwaltungsbehörden jedoch auf Grundlage
des Jagdgesetzes und nicht aufgrund eigenen Gustos.
Und diese Beurteilung muss im Zweifel einer gerichtlichen Überprüfung standhalten.
Daus folgt nicht, das die Entscheidung immer einer gerichtlichen Überprüfung bedarf.
Ok, das war falsch formuliert von mir. Prinzipiell meinte ich, nur er weiß was er kann und was nicht. Wir kennen nicht die kleinen Feinheiten seines Handicaps. Er weiß was er sich zutrauen kann und was nicht.
Und dann wiederhole ich mich wieder. Was muss man körperlich alles können um in deutschen Gefilden jagen zu gehen? (Voraussetzung er hat zuberlässige Bergungshelfer - die man als gesunder Mann ja auch braucht sobald die Sau über 60 Kilo wiegt)
Eben. Und das sollte er mit seinen Mitjägern klän. So wie jeder Senior und anderweitig eingeschränkter Jäger es auch tut. Dafür braucht es nicht das Amt.
Und wenn sein Arzt ihn kennt, wird er ihm das passende Attest ausstellen. Nicht jeder meiner Kollegen ist so ein Bedenkenträger wie der weiter oben.
Zugegebener maßen würde ich in meinem Revier auch erstmal eine Einschätzung versuchen und intern eine Beschränkung auferlegen. Aber sowas regeln vernunftbegabte Erwachsene unter sich. Da bedarf es keines Eintrages im JS.
Wenn das Amt Sonderrechte wie "darf aus Auto jagen" vergeben kann,
Steht in beiden zitierten Urteilen klar drin - Bundesjagdgesetz.
Darüber hinaus wird folgendes zitiert:
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 36 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt.
Zutrauen tue ich mir auch etliches, ob ich es kann, steht auf einem ,,anderen Blatt" und darum geht es!
MfG.
Also soll er ,,sein Recht" einklagen, das Urteilsvermögen des SB und deren Vorgesetzten in Frage stellen? Na viel Spaß beim klagen...Vielleicht schaust du mal ins BJG, vielleicht erkennst du den Unterschied. Die entsprechenden Paragraphen sind im Faden mindestens einmal genannt.
Wie gerade oben genannt - das BJG sagt dazu nix. Hatten wir auch schon. Vorher hast du nur auf Landesgesetze abgestellt- was denn nun?
Ich bleibe dabei - gerichtliche Einzelentscheidung. Wenn die SB Auflagen erteilt, interessiert vorrangig ihre Begründung. Landes- und Bundesgesetz allein geben die Auflagen nicht her zur Erteilung.
CdB
Soweit der behinderte Mann nicht in der Lage sei, sich in jedem Gelände zu bewegen und erlegtes Wild sofort zu versorgen, käme eine Jagdscheinerteilung unter der Auflage in Betracht, daß der Kläger die Jagd nur in Begleitung eines anderen Jagdscheininhabers ausüben dürfe. Dadurch würde sichergestellt, daß diejenigen zur Jagdausübung gehörenden Tätigkeiten, die der Kläger nicht in eigener Person ausüben kann, dennoch korrekt ausgeübt würden.