Probleme Jagdschein als Rollstuhlfahrer

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Gelöschtes Mitglied 8180

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Höre ich da ein "Mimimi"?

Wenn jemand offenbar Gesetz und eigene Kompetenz überschreitet, ist Trulla noch ein Kosewort.
 
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Gelöschtes Mitglied 25014

Guest
Sag ich doch die ganze Zeit! Jetzt zeigst du noch welches Jagdgesetz hier einen Ermessensspielraum hergibt und dann haben wir die Antwort auf die Kernfrage des Fadens.

Steht in beiden zitierten Urteilen klar drin - Bundesjagdgesetz.
Darüber hinaus wird folgendes zitiert:

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 36 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt.
 
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Zutrauen tue ich mir auch etliches, ob ich es kann, steht auf einem ,,anderen Blatt" und darum geht es!
MfG.
Ok, das war falsch formuliert von mir. Prinzipiell meinte ich, nur er weiß was er kann und was nicht. Wir kennen nicht die kleinen Feinheiten seines Handicaps. Er weiß was er sich zutrauen kann und was nicht.

Und dann wiederhole ich mich wieder. Was muss man körperlich alles können um in deutschen Gefilden jagen zu gehen? (Voraussetzung er hat zuberlässige Bergungshelfer - die man als gesunder Mann ja auch braucht sobald die Sau über 60 Kilo wiegt)
 
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Mitnichten. Der Beurteilungsspielraum muss gerichtlich überprüfbar bleiben und zwar durch Auslegung des Bundesjagdgesetzes bzw. der Landesjagdgesetze.

Konkret gibt es also einen Beurteilungsspielraum der Verwaltungsbehörden jedoch auf Grundlage
des Jagdgesetzes und nicht aufgrund eigenen Gustos.
Und diese Beurteilung muss im Zweifel einer gerichtlichen Überprüfung standhalten.

Daus folgt nicht, das die Entscheidung immer einer gerichtlichen Überprüfung bedarf.


ersetze Beurteilungsspielraum durch pflichtgemäße Ermessensausübung, dann ist es zu 100 % korrekt (y)
 
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Gelöschtes Mitglied 8180

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Eben. Und das sollte er mit seinen Mitjägern klän. So wie jeder Senior und anderweitig eingeschränkter Jäger es auch tut. Dafür braucht es nicht das Amt.

Und wenn sein Arzt ihn kennt, wird er ihm das passende Attest ausstellen. Nicht jeder meiner Kollegen ist so ein Bedenkenträger wie der weiter oben.

Zugegebener massen würde ich in meinem Revier auch erstmal eine Einschätzung versuchen und intern eine Beschränkung auferlegen. Aber sowas regeln vernunftbegabte Erwachsene unter sich. Da bedarf es keines Eintrages im JS.
 
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Ok, das war falsch formuliert von mir. Prinzipiell meinte ich, nur er weiß was er kann und was nicht. Wir kennen nicht die kleinen Feinheiten seines Handicaps. Er weiß was er sich zutrauen kann und was nicht.

Und dann wiederhole ich mich wieder. Was muss man körperlich alles können um in deutschen Gefilden jagen zu gehen? (Voraussetzung er hat zuberlässige Bergungshelfer - die man als gesunder Mann ja auch braucht sobald die Sau über 60 Kilo wiegt)


Jährliche Teilnahme am Iron Man scheint für die Hardliner hier eine lockere Übung, wenn man das so verfolgt! Platzierung natürlich unter den ersten 200! :LOL::LOL:
 
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Eben. Und das sollte er mit seinen Mitjägern klän. So wie jeder Senior und anderweitig eingeschränkter Jäger es auch tut. Dafür braucht es nicht das Amt.

Und wenn sein Arzt ihn kennt, wird er ihm das passende Attest ausstellen. Nicht jeder meiner Kollegen ist so ein Bedenkenträger wie der weiter oben.

Zugegebener maßen würde ich in meinem Revier auch erstmal eine Einschätzung versuchen und intern eine Beschränkung auferlegen. Aber sowas regeln vernunftbegabte Erwachsene unter sich. Da bedarf es keines Eintrages im JS.

Sehr schön! Kann ich aus eigenem Erleben bestätigen! Ich kläre immer vor dem Ansitz, ob jemand als Hilfe zur Verfügung steht bzw. abrufbar ist, wenn es um schwerere Beute geht. Überschlägig bis 40 kg kein Problem für mich, aber wenns mehr wird schon. Und ich habe sogar ein Revier gepachtet! :unsure::p:D
 
G

Gelöschtes Mitglied 13565

Guest
Wenn das Amt Sonderrechte wie "darf aus Auto jagen" vergeben kann,

Vielleicht schaust du mal ins BJG, vielleicht erkennst du den Unterschied. Die entsprechenden Paragraphen sind im Faden mindestens einmal genannt.


Steht in beiden zitierten Urteilen klar drin - Bundesjagdgesetz.
Darüber hinaus wird folgendes zitiert:

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 36 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt.

Wie gerade oben genannt - das BJG sagt dazu nix. Hatten wir auch schon. Vorher hast du nur auf Landesgesetze abgestellt- was denn nun?

Ich bleibe dabei - gerichtliche Einzelentscheidung. Wenn die SB Auflagen erteilt, interessiert vorrangig ihre Begründung. Landes- und Bundesgesetz allein geben die Auflagen nicht her zur Erteilung.

CdB
 
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Vielleicht schaust du mal ins BJG, vielleicht erkennst du den Unterschied. Die entsprechenden Paragraphen sind im Faden mindestens einmal genannt.




Wie gerade oben genannt - das BJG sagt dazu nix. Hatten wir auch schon. Vorher hast du nur auf Landesgesetze abgestellt- was denn nun?

Ich bleibe dabei - gerichtliche Einzelentscheidung. Wenn die SB Auflagen erteilt, interessiert vorrangig ihre Begründung. Landes- und Bundesgesetz allein geben die Auflagen nicht her zur Erteilung.

CdB
Also soll er ,,sein Recht" einklagen, das Urteilsvermögen des SB und deren Vorgesetzten in Frage stellen? Na viel Spaß beim klagen...
MfG.
 
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Mir ist ein gleichartiger Fall bekannt. Das Landratsamt Wunsiedel hatte damals einem durch schweren Autounfall gleichartig Behindertem nicht nur den Jagdschein erteilt, sondern auch das schießen aus dem Auto. Der Mann hat sich eine Hydraulik zum ausfahren des Fahrersitzes durch das Schiebedach einbauen lassen.
Wuni
 
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Gelöschtes Mitglied 15848

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Es geht ja nur noch ums streiten in einem Fall, den der TS mit seiner Behörde klären muss. Eine gerichtliche Einordnung solcher Fälle ist längst erfolgt. Jagdeignung ja, aber mit Auflagen. Das Verhalten der Behörde ist völlig korrekt. Freilich kann man jeden Verwaltungsakt juristisch überprüfen lassen. Ich weiss aber nicht ob die Justiz die Klage annimmt, wenn es schon Referenzurteile gibt.

Anspruch eines Rollstuhlfahrers auf Zulassung zur Jägerprüfung

Aktenzeichen:
5 K 1778/92

Urteil vom:
10.08.1995


Soweit der behinderte Mann nicht in der Lage sei, sich in jedem Gelände zu bewegen und erlegtes Wild sofort zu versorgen, käme eine Jagdscheinerteilung unter der Auflage in Betracht, daß der Kläger die Jagd nur in Begleitung eines anderen Jagdscheininhabers ausüben dürfe. Dadurch würde sichergestellt, daß diejenigen zur Jagdausübung gehörenden Tätigkeiten, die der Kläger nicht in eigener Person ausüben kann, dennoch korrekt ausgeübt würden.
 
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Gelöschtes Mitglied 15848

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Urteil vom VG Freiburg, hatte ich vergessen.
 
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