Professioneller Freizeitjäger

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Ich bin Mitglied in dem unten angegebenen Gemenge.
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Norwegen190.000 Portugal230.000
..........................................
Da Jäger, was korrekt ist, nicht up to date ist, also hunter. Ick bin ein hunter. Die subsistence hunters sind da nicht mit eingerechnet. Nicht jeder kann ein Jäger, pardon hunter sein, nobody is perfect.
sca

https://www.ssb.no/jegerreg
Norwegen hat 509 570 registrerte Jaeger;)
Nur mal so.
Fast 10% der Bevoelkerung(y).

tømrer
 
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Ich bin Hobbyjäger und stehe auch dazu. Die Jagd ist mein Hobby, welches ich sehr passioniert ausübe. Ich bin froh, daß ich nicht Berufsjäger bin, denn viele der mir bekannten Berufsjäger sind mehr Leibeigene, denn freie Jäger.
 
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Ich bin Hobbyjäger und stehe auch dazu.....

Prima, so sollte es sein.
Auch Berufsjäger sind abseits ihres Auftrags Hobbyjäger, wenn sie Wild erlegen, z. B. bei einer Jagdreise oder einer privaten Einladung.

Was mit dem "Hobbyjäger"-Begriff i.d.R. zum Ausdruck gebracht werden soll, ist der rein aus persönlichem Spaß resultierende Antrieb, Wild zu erlegen, also das Gegenteil eines Wildmanagers, der jede jagdliche Handlung nur zur Erfüllung eines definierten Ziels ausübt und dabei nicht von öffentlichem Interesse ist, ob er auch Spaß hat oder es aus reinem Pflichtbewusstsein tut. Hauptsache, es ist eine sinnvolle Jagdhandlung in bester jagdhandwerklicher Qualität.

Selbstverständlich kann auch ein Hobbyjäger genau das leisten, eine sinnvolle jagdliche Handlung in bester jagdhandwerklicher Qualität abliefern und wird es vielleicht in den meisten Fällen sogar tun, aber der Journalist wird es ihm aus guten Gründen und reichlicher Erfahrung nicht automatisch unterstellen und nutzt deshalb den Begriff des "Hobbyjägers" aus genau diesem Grund!
 
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Ein Profi bekommt für seine erlernte Kompetenz und seine daraus sich ergebende Leistung Geld.

Ein Hobbyist bezahlt dafür etwas tun zu dürfen ,was einer beruflichen Qualtät entsprechen kann,aber nicht entsprechen muss.
Und ein "professioneller Freizeitjäger" ist eine eingebildete Luftnummer und eine Beleidigung für jeden echten Profi.

Schließlich will sich nach drei harten Lehrjahren und in einem harten Berufsalltag, keiner mit einem 14TageOblinecrashkursabsolventen vergleichen
Lassen.
 
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Wollen wir davon ausgehen, dass die gewerbliche Ausübung der Jagd nicht den Anforderungen aus §18 EStG entspricht.
Dann melden wir fiktiv ein Gewerbe für die Jagdausübung an. Schon kommen die Fragen des Gewerbeamtes:
1. Haupt- oder Nebenberuf?
2. Welche Dienste und Waren werden angeboten?

Sollte diese Gewerbemeldung erfolgen, könnte sich eine Berufsgenossenschaft melden... Land- und Forstwirtschaft, Lebensmittelhandel, Freizeitartikel, Herstellung, Vertrieb, Vermittlung... ?

Ungeachtet dem kann jeder Jäger, der weder haupt- noch nebenberuflich gewerblich oder angestellt jagt, weitaus mehr Qualität liefern als ordnungsgemäß ausgebildete Fachleute es schaffen. Denn letztere unterliegen zumeist dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Jagt jemand aus Liebhaberei, muss es nicht wirtschaftlich gelingen, darf aber hochwertig sein.
 
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Bezüglich der Haftung beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln ist allerdings jeder verantwortlich Handelnde ein Unternehmer... nichts von wegen "Es ist doch nur Hobby."
 
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Und bezüglich einer etwaigen gesetzlichen Unfallversicherung kann es sein, dass...
1. ein Treiber bei einer Gesellschaftsjagd in einem fremden Revier nicht gesetzlich unfallversichert ist und
2. folglich ein Unfall im eigenen Revier des Jagdpächters ggf. gesetzlich als Arbeitsunfall unfallversichert sein kann.

zum Nachdenken und Schmunzeln:

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 05.11.2019 - L 3 U 45/17 -

Gesetzliche Unfallversicherung muss nicht für Unfall eines Hundeführers und Treibers einer Gesellschaftsjagd aufkommen

Kein Versicherungsschutz durch gesetzliche Unfallversicherung für Hundeführer und Treiber einer Gesellschaftsjagd


Das LSG Darmstadt hat entschieden, dass Teilnehmer an einer Gesellschaftsjagd, die als Treiber und Hundeführer eingeladen sind, nicht gesetzlich unfallversichert sind.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann mit Jagderlaubnis nahm auf Einladung der Forstverwaltung als Hundeführer/Treiber an einer Gesellschaftsjagd teil, mit welcher die Wildschweinproblematik gelöst werden sollte. Mit Jagdhund und unterladener Waffe lief er durch ein Brombeerfeld, um in einer Linie mit den anderen Treibern das Schwarzwild herauszutreiben. Hierbei rutschte er aus und verletzte sich am Knie.

Berufsgenossenschaft erkannte den Unfall nicht als Arbeitsunfall an
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab und machte gegenüber der Krankenkasse Erstattungsansprüche für bereits erbrachte Leistungen geltend.

Treiber als Jagdgast unterliegt nicht der gesetzlichen Unfallversicherung
Die Richter gaben der Berufsgenossenschaft Recht und verurteilten die Krankenkasse zur Kostenerstattung. Der Mann sei als bewaffneter Treiber und Hundeführer während der Gesellschaftsjagd als Jagdgast nicht gesetzlich unfallversichert gewesen. Da die Gesellschaftsjagd in einem fremden Revier stattgefunden habe, scheide eine Unfallversicherung als landwirtschaftlicher Unternehmer aus.

Geschädigter zum Unfallzeitpunkt weder als Beschäftigter noch Wie-Beschäftigter anzusehen
Der verunglückte Mann sei zum Unfallzeitpunkt weder als Beschäftigter noch als Wie-Beschäftigter der Forstverwaltung oder des Jagdleiters tätig gewesen. Er habe als Treiber mit Hund sowie als Teil einer Treibergruppe eine jagdtypische Tätigkeit ausgeübt und keine fremdbestimmte Arbeit verrichtet. Treiber und Hundeführer erhielten zwar wie im Übrigen alle Teilnehmer der Gesellschaftsjagd bestimmte Rollenanweisungen sowie Zeit- und Ortsvorgaben. Hierbei handele es sich aber nicht um Weisungen in einem Arbeitsverhältnis, sondern um Weisungen im Hinblick auf die Sicherheit und das Gelingen der privatnützigen Jagd als Ganzes.

Privates Interesse an Jagdgeschehen im Vordergrund
Zudem sei die Handlungstendenz des verunfallten Jagdteilnehmers auf das eigene private Interesse an dem besonderen Jagdgeschehen sowie auf die Arbeit seines Jagdhundes gerichtet gewesen. Dass die Forstverwaltung mit der Gesellschaftsjagd die Wildschweinproblematik habe in den Griff bekommen wollen und der Verunglückte mit der Jagdausübung zugleich auch deren Interesse wahrgenommen habe, mache ihn nicht zum Beschäftigten oder Wie-Beschäftigten. Ob hingegen die (die Schützen einweisenden) Ansteller oder die (jeweils eine der Treibergruppen durch das Gelände führenden) Revierleiterkollegen des Jagdleiters unfallversichert seien, haben die Darmstädter Richter ausdrücklich offen gelassen.

Quelle

Aus vorgenannten Sachverhalten bin ich nicht mit dem Wort "Hobby" befreundet.
 
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Die Zahl der hauptberuflichen Briefmarkensammler ist wahrscheinlich noch deutlich geringer als die der Berufsjäger ;)

Grundsätzlich finde ich die Bezeichnung nicht unpassend, schließlich habe ich mir das freiwillig als Freizeitbeschäftigung ausgesucht. Jedoch ist es schon richtig, dass es gerne abwertend verwendet wird.

Ich würde meine Tätigkeit, die ich mit der Jagd verbringe nicht als Freizeitbeschäftigung ansehen. Zum einen, weil schon das Wort "Freizeitjäger" in der Öffentlichkeit negativ bewertet wird.
Wer in der Freizeit zur Jagd geht, weil er gerade nix anderes zu tun hat, hat den Sinn des Jagens nicht verstanden.
Von einen Jäger wird heute ( mit Recht ) erwartet, das nicht nur gejagd ( Getötet ) wird, sondern sich auch um die Vielfältigkeit im Zusammenhang mit der Jagd beschäftigt, bzw. auseinandersetzt.
Ein Hobbyjäger wird sich mit dieser Thematik und Verantwortung kaum beschäftigen, weil er nur gelegentlich mal zu der einen oder anderen Jagd eingeladen wird.
Zumindest habe ich dies schon oft erlebt, ist aber nicht übertragbar!
MfG
D.T.
 

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