Psychologisches Gutachten unter 25 IN AUSBILDUNG?

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Hallo liebe Forumsgemeinde,


nach einstündiger Suche im Internet und auch hier im Forum muss ich jetzt doch mal direkt nachfragen, da ich keine Antworten gefunden habe:

Die Jungjägerausbildung schreitet gut voran und mir wurde empfohlen, doch demnächst eine vorläufige WBK zu beantragen um mit der eigenen Flinte schießen zu können. Dies ist bei uns der Regelfall und die meisten machen das so.
Weiß jemand, ob man nun als unter-25-jähriger (in Bayern) bei der Beantragung einer vorläufigen WBK als Jungjäger i.A. ein fachpsychologisches/-psychiatrisches Gutachten vorlegen muss? Für Inhaber eines Jagdscheines entfällt dies ja. Leider wusste auch mein Lehrprinz nichts dazu, da der Altersdurchschnitt bei uns doch ein bisschen höher liegt.
Da dies sicherlich mit einigen Kosten verbunden ist und sowohl das 25. Lebensjahr als auch der Jagdschein nicht mehr in ungreifbarer Ferne liegen und ich mir eigentlich auch immer eine vernünftige Flinte auf dem Schießstand leihen kann, würde ich dann nämlich einfach noch warten. Ansonsten wäre der Papierkram halt schon mal erledigt, das Entfristen stellt ja keine so große Hürde da.


Herzlichen Dank für alle sachdienlichen Hinweise! :D

Beste Grüße

Fünfling
 
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§ 6 Persönliche Eignung
(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.

§ 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken
(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.


Jäger im Sinne des Gesetz bist du erst nach der Prüfung mit gültigem Jagdschein, aber ruf doch einfach am Montag bei der für dich zuständigen Behörde an und frag wie die es dort tatsächlich handhaben.
 
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§14 ist für uns Jäger bedeutungslos.
§13 kommt in diesem Fall nicht zum Einsatz.

Der hier ist die Grundlage:
§ 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze
Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

Entscheidend ist hier der "good will" der Behörde ob sie dein Bedürfnis anerkennen.
Eine Regelung wie bei den Sportschützen ist mir in diesem Zusammenhang bisher nicht untergekommen.
In Bayern ist es gängige Praxis das einem Volljährigen, Zuverlässigen Teilnehmer eines Jagdkurses nach Vorlage eines Nachweises über die nötige Sachkunde sowie der Vorlage eines Nachweises über die Teilnahme am Jagdkurs eine befristete WBK ausgestellt wird.
Erworben werden darf damit eine Flinte und evtl. die passende Munition.
 
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Hallo. Meine Frau macht gerade den Jagdschein. Heute war Waffen und Jagdrecht dran. Ihr Dozent meinte dass man für den Waffenbesitz bzw erwerb unter 25 jahren ein psychologisches gutachten benötigt. das ist mir völlig neu und war mir bisher nur bei sportschützen bekannt! wisst ihr ob sich da was geändert hat???
 
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Hallo. Meine Frau macht gerade den Jagdschein. Heute war Waffen und Jagdrecht dran. Ihr Dozent meinte dass man für den Waffenbesitz bzw erwerb unter 25 jahren ein psychologisches gutachten benötigt. das ist mir völlig neu und war mir bisher nur bei sportschützen bekannt! wisst ihr ob sich da was geändert hat???

Das ist quatsch.
Unter 25 jahren brauchst du das Gutachten NUR wenn du großkaliber (zentralfeuerpatronen oder randfeuer über 220J Mündungsenergie) kaufen willst.
Das gilt NICHT für Einzellader Langwaffen mit glatten läufen im kaliber 12.
Die darf man auch ab 16 mit sondergenehmigung erwerben, damit D im internationalen Wettbewerb mitmischen kann.

Jäger sind von dieser Regelung nicht betroffen, das gilt nur für Sportschützen.
Jedoch kein Waffenerwerb mit Jugendjagdschein, hier darf man nur leihen und unter Begleitung jagen.
 
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BAL

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[...]
Heute war Waffen und Jagdrecht dran. Ihr Dozent meinte dass man für den Waffenbesitz bzw erwerb unter 25 jahren ein psychologisches gutachten benötigt.
[...]

§ 6 Persönliche Eignung
[...]
(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.


§ 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken
[...]
(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

Aus dem aktuellen WaffG kopiert, das war aber schon länger so, siehe auch #3
Lass' mich raten: Jagdschule?
 
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