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- 13 Sep 2012
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Hab selber noch Gesucht; und in einer Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages hat sich 2018 schon damit Befast :
Fazit
Greift ein Wolf ein im Privateigentum stehendes Tier oder mehrere Tiere an und verletzt oder tö-tet der Eigentümer oder ein von ihm mit dem Schutz der Tiere beauftragter Dritter den Wolf, um das angegriffene Tier/die angegriffenen Tiere zu retten, kann dies aufgrund Verteidigungsnot-stands gemäß § 228 BGB gerechtfertigt und damit straflos sein. Ob die Voraussetzungen von § 228 BGB vorliegen, kann nicht pauschal, sondern nur im jeweiligen Einzelfall unter Berücksich-tigung sämtlicher relevanter Umstände festgestellt werden. Von vornherein kommt eine Rechtfer-tigung nur in Betracht, wenn eine Abwehr des Wolfsangriffs mit milderen Mitteln nicht möglich war. Im Rahmen der für eine Beurteilung der Rechtfertigung erforderlichen Güterabwägung sind die verschiedenen konkret tangierten Rechtsgüter und die ihnen drohenden Schäden in einer Ge-samtschau miteinander abzuwägen. Relevant sein können hier sowohl der wirtschaftliche Wert der angegriffenen Tiere, der naturschutzrechtliche Status des Angreifertieres sowie vor allem auch der Umstand, dass auch die angegriffenen Tiere als Mitgeschöpfe unter dem besonderen Schutz der Rechtsordnung stehen.
* * *
ABER : Seite 11; Absatz 3.3.1.1 lassen mir plötzlich Graue Haare wachsen :
„Der Grundstückseigentümer, für den das Jagdausübungsrecht eines anderen eine Beschrän-kung des Eigentums darstellt, oder Nutzungsberechtigte (dingliche, Pächter) wäre ohne § 26 auf die allgemeinen Rechtsbehelfe, insbesondere § 228 BGB und § 34 StGB verwiesen (…). Nach der Sonderbestimmung des § 26 ist demgegenüber lediglich erlaubt, Wild jeder Art, von dem eine Schädigung zu besorgen ist, zu deren Abwehr von den gefährdeten Flächen fernzu-halten und gegebenenfalls zu vertreiben. In Betracht kommen (mechanische, physikalische, chemische) Schutzmaßnahmen verschiedener Art (Bewachung, elektrischer Strom, Lärm, Ge-brauch von Scheuchmitteln i. e. S. oder Verwitterungs- bzw. Verstänkerungsmitteln, die durch ihren Geruch oder Geschmack die schutzwürdigen Pflanzenteile vergällen und dadurch das Wild abstoßen, dazu Verbiss-, Schäl- und Fegeschutzmittel), sofern durch sie das Wild weder an Leben oder Gesundheit gefährdet noch verletzt wird
Bedeutet das nun; das; wen der Wolf dem Jagdrecht unterliegt dann die Jäger für die Schutzmassnahmen wie Einzäunung ect. Aufkommen müssen ?
Könnte Haarig werden.
Fazit
Greift ein Wolf ein im Privateigentum stehendes Tier oder mehrere Tiere an und verletzt oder tö-tet der Eigentümer oder ein von ihm mit dem Schutz der Tiere beauftragter Dritter den Wolf, um das angegriffene Tier/die angegriffenen Tiere zu retten, kann dies aufgrund Verteidigungsnot-stands gemäß § 228 BGB gerechtfertigt und damit straflos sein. Ob die Voraussetzungen von § 228 BGB vorliegen, kann nicht pauschal, sondern nur im jeweiligen Einzelfall unter Berücksich-tigung sämtlicher relevanter Umstände festgestellt werden. Von vornherein kommt eine Rechtfer-tigung nur in Betracht, wenn eine Abwehr des Wolfsangriffs mit milderen Mitteln nicht möglich war. Im Rahmen der für eine Beurteilung der Rechtfertigung erforderlichen Güterabwägung sind die verschiedenen konkret tangierten Rechtsgüter und die ihnen drohenden Schäden in einer Ge-samtschau miteinander abzuwägen. Relevant sein können hier sowohl der wirtschaftliche Wert der angegriffenen Tiere, der naturschutzrechtliche Status des Angreifertieres sowie vor allem auch der Umstand, dass auch die angegriffenen Tiere als Mitgeschöpfe unter dem besonderen Schutz der Rechtsordnung stehen.
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ABER : Seite 11; Absatz 3.3.1.1 lassen mir plötzlich Graue Haare wachsen :
„Der Grundstückseigentümer, für den das Jagdausübungsrecht eines anderen eine Beschrän-kung des Eigentums darstellt, oder Nutzungsberechtigte (dingliche, Pächter) wäre ohne § 26 auf die allgemeinen Rechtsbehelfe, insbesondere § 228 BGB und § 34 StGB verwiesen (…). Nach der Sonderbestimmung des § 26 ist demgegenüber lediglich erlaubt, Wild jeder Art, von dem eine Schädigung zu besorgen ist, zu deren Abwehr von den gefährdeten Flächen fernzu-halten und gegebenenfalls zu vertreiben. In Betracht kommen (mechanische, physikalische, chemische) Schutzmaßnahmen verschiedener Art (Bewachung, elektrischer Strom, Lärm, Ge-brauch von Scheuchmitteln i. e. S. oder Verwitterungs- bzw. Verstänkerungsmitteln, die durch ihren Geruch oder Geschmack die schutzwürdigen Pflanzenteile vergällen und dadurch das Wild abstoßen, dazu Verbiss-, Schäl- und Fegeschutzmittel), sofern durch sie das Wild weder an Leben oder Gesundheit gefährdet noch verletzt wird
Bedeutet das nun; das; wen der Wolf dem Jagdrecht unterliegt dann die Jäger für die Schutzmassnahmen wie Einzäunung ect. Aufkommen müssen ?
Könnte Haarig werden.