[Niedersachsen] Rechtsfrage Bezüglich Verhalten bei Wolfsbegegnungen

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Hab selber noch Gesucht; und in einer Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages hat sich 2018 schon damit Befast :

Fazit
Greift ein Wolf ein im Privateigentum stehendes Tier oder mehrere Tiere an und verletzt oder tö-tet der Eigentümer oder ein von ihm mit dem Schutz der Tiere beauftragter Dritter den Wolf, um das angegriffene Tier/die angegriffenen Tiere zu retten, kann dies aufgrund Verteidigungsnot-stands gemäß § 228 BGB gerechtfertigt und damit straflos sein. Ob die Voraussetzungen von § 228 BGB vorliegen, kann nicht pauschal, sondern nur im jeweiligen Einzelfall unter Berücksich-tigung sämtlicher relevanter Umstände festgestellt werden. Von vornherein kommt eine Rechtfer-tigung nur in Betracht, wenn eine Abwehr des Wolfsangriffs mit milderen Mitteln nicht möglich war. Im Rahmen der für eine Beurteilung der Rechtfertigung erforderlichen Güterabwägung sind die verschiedenen konkret tangierten Rechtsgüter und die ihnen drohenden Schäden in einer Ge-samtschau miteinander abzuwägen. Relevant sein können hier sowohl der wirtschaftliche Wert der angegriffenen Tiere, der naturschutzrechtliche Status des Angreifertieres sowie vor allem auch der Umstand, dass auch die angegriffenen Tiere als Mitgeschöpfe unter dem besonderen Schutz der Rechtsordnung stehen.
* * *

ABER : Seite 11; Absatz 3.3.1.1 lassen mir plötzlich Graue Haare wachsen :


„Der Grundstückseigentümer, für den das Jagdausübungsrecht eines anderen eine Beschrän-kung des Eigentums darstellt, oder Nutzungsberechtigte (dingliche, Pächter) wäre ohne § 26 auf die allgemeinen Rechtsbehelfe, insbesondere § 228 BGB und § 34 StGB verwiesen (…). Nach der Sonderbestimmung des § 26 ist demgegenüber lediglich erlaubt, Wild jeder Art, von dem eine Schädigung zu besorgen ist, zu deren Abwehr von den gefährdeten Flächen fernzu-halten und gegebenenfalls zu vertreiben. In Betracht kommen (mechanische, physikalische, chemische) Schutzmaßnahmen verschiedener Art (Bewachung, elektrischer Strom, Lärm, Ge-brauch von Scheuchmitteln i. e. S. oder Verwitterungs- bzw. Verstänkerungsmitteln, die durch ihren Geruch oder Geschmack die schutzwürdigen Pflanzenteile vergällen und dadurch das Wild abstoßen, dazu Verbiss-, Schäl- und Fegeschutzmittel), sofern durch sie das Wild weder an Leben oder Gesundheit gefährdet noch verletzt wird


Bedeutet das nun; das; wen der Wolf dem Jagdrecht unterliegt dann die Jäger für die Schutzmassnahmen wie Einzäunung ect. Aufkommen müssen ?



Könnte Haarig werden.
 

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Wie ein Gericht da entscheidet, hängt wohl auch vom Frühstück der Vorsitzenden ab.
....oder von dessen Parteibuch .......
"Richter können nie unparteiisch sein , da sie von dem Wohlwohlen ihres Dienstherren abhängig sind , sprich der Landesregierung " , und somit mainstream konform entscheiden (!) .....hat mir mal ein Richter beim Bier erzählt ....!😳🤢
Grüße +WMH Olli
 
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Ich habe mir gerade mal den Fall in Brandenburg durchgelesen, und bin sehr verdutzt ob unseres Rechtsystems.

Es ist doch eindeutig geregelt was der rechtfertigende Notstand ist.

Strittig ist in dem brandenburger Fall bisher, ob die Voraussetzungen des §228 BGB vorlagen bzw. wie die nachgewiesenen Aspekte zu bewerten sind, denn behaupten kann man ja viel.


Bedeutet das nun; das; wen der Wolf dem Jagdrecht unterliegt dann die Jäger für die Schutzmassnahmen wie Einzäunung ect. Aufkommen müssen ?


Könnte Haarig werden.

Nein, da sich die zitierte Textstelle mit Schäden an Pflanzen beschäftigt (Schaden an Grundstücken) und man für die Übernahme des Wolfes in die Wildschadensregelungen das Gesetz anpassen müsste (und / oder die Pachtverträge). Trotzdem ist das natürlich ein Argument gegen die Übernahme des Wolfes ins Jagdrecht ...
 
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Nein, da sich die zitierte Textstelle mit Schäden an Pflanzen beschäftigt (Schaden an Grundstücken) und man für die Übernahme des Wolfes in die Wildschadensregelungen das Gesetz anpassen müsste (und / oder die Pachtverträge). Trotzdem ist das natürlich ein Argument gegen die Übernahme des Wolfes ins Jagdrecht ...
Bin ich mir nicht Sicher. Ich zitiere nochmal :

Nach der Sonderbestimmung des § 26 ist demgegenüber lediglich erlaubt, Wild jeder Art, von dem eine Schädigung zu besorgen ist, zu deren Abwehr von den gefährdeten Flächen fernzu-halten und gegebenenfalls zu vertreiben. In Betracht kommen (mechanische, physikalische, chemische) Schutzmaßnahmen verschiedener Art (Bewachung, elektrischer Strom, Lärm, Ge-brauch von Scheuchmitteln i. e. S.

Weidevieh steht auf den Weideflächen, und soll durch Schutzmaßnahmen der gefährdeten Flächen vor Wolfsübergriffe geschützt werden. (Nach der jetzigen Lesart bedeutet das u.U. das die Jägerschaft dann mit den Kosten belastedt werden). Ich sehe in dieser Ausarbeitung nicht das der Schutz nur auf Pflanzen begrenzt ist; weil dann währe der Anspruch Schalenwild wegen Verbiss zu Dezemieren obselent. Den Waldbäume stehen auf Flächen; und es ist schon in Vergangenheit Probates Mittel gewesen den Verbiss durch Schutz der Flächen zu minimieren. Dieses Thema ist für mich noch nicht Beendet...

TM
 
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Das steht da natürlich nicht und darüberhinaus wird explizit Wild benannt.
In einzelnen Ländern gelten abweichende Regelungen.
gefährdete Flächen heisst eben auch nicht Viehweide
 
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Weidevieh steht auf den Weideflächen, und soll durch Schutzmaßnahmen der gefährdeten Flächen vor Wolfsübergriffe geschützt werden.

Jaein. Wildschaden nach BJagdG betrifft Schäden an Grundstücken, da sind Pflanzen mit einbezogen weil die als Teil des Grundstücks zählen. Vieh ist nicht ortsfest mit dem Grundstück verbunden und deshalb gilt das:

(Nach der jetzigen Lesart bedeutet das u.U. das die Jägerschaft dann mit den Kosten belastedt werden).

nur, wenn Du das im Pachtvertrag übernimmst, denn eine Ersatzpflicht bei Schäden durch Beutegreifer ist m.W. in keinem deutschen Jagdgesetz enthalten.

Ich sehe in dieser Ausarbeitung nicht das der Schutz nur auf Pflanzen begrenzt ist;

Das steht im §26 BJagdG und der darauf aufbauenden Rechtsprechung etc.

weil dann währe der Anspruch Schalenwild wegen Verbiss zu Dezemieren obselent.

Nein, gerade nicht, denn die beschädigen das Grundstück.
 

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