Referentenentwurf des BMI eines Dritten Gesetzes zur Änderung des WaffG und weiterer Vorschriften

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Lieber Sawyer,

Der § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG, der bislang a) die Anzeige des Waffenerwerbs und alternativ die b) Eintragung der neu erworbenen Waffe in einer WBK oder die c) Ausstellung einer neuen WBK vorsieht, wird eingeschrumpft. Es bleibt vom jetzigen Satz 2 nur noch der von Dir zitierte Teil übrig, wonach der Jäger die Pflicht hat, sich eine (noch nicht vorhandene) WBK ausstellen zu lassen (heutiger § 13 Abs. 3. S. 2 1. Alternative WaffG). Grund hierfür ist, dass der Jäger die Langwaffe auch auf Jagdschein erwerben - aber eben nur begrenzt besitzen - darf.

Somit fehlt, worauf zu Recht hingewiesen wurde, im künftigen § 13 WaffG kdie a) Anzeigepflicht (aktuell § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 WaffG) und b) die Pflicht zur Eintragung in eine bereits vorhandene WBK (aktuell § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 2. Alternative WaffG).

Dies ist der Konzentration der Vorschriften zur Anzeige- und EIntragungspflicht in den §§ 37 ff. WaffG-Entwurf geschuldet.

Die Anzeigepflicht ergäbe sich künftig aus § 37a WaffG-Entwurf:

"§ 37a Anzeigepflichten der Inhaber einer Waffenbesitzkarte
(1) Für den Inhaber einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer anderen gleichgestellten Erlaubnis (Anmerkung: d.h. Jagdschein) sowie für den Inhaber einer Erlaubnis nach § 26 Absatz 1 Satz 1 gilt § 37 Absatz 1 und Absatz 2 entsprechend. Soweit keine andere Frist bestimmt ist, hat der Erlaubnisinhaber die Anzeige binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch abzugeben."



Die Eintragungspflicht in eine bereits vorhandene WBK würde in § 37e Abs. 1 Satz 1 WaffG-Entwurf verlegt, der § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 2. Alternative WaffG fiele weg:

"§ 37e Eintragungen in die Waffenbesitzkarte und Ausstellung einer Anzeigebescheinigung
(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten Erlaubnis (Anmerkung von mir: hierzu gehört der JS) hat gleichzeitig mit der Anzeige nach § 37a oder § 37b Absatz 1 die Waffenbesitzkarte und, soweit erforderlich, den Europäischen Feuerwaffenpass zur Eintragung oder Berichtigung bei der zuständigen Behörde vorzulegen. (...)“


Ich denke also, es bleibt hier für Jäger alles beim Alten.

Merci,
so weit war ich noch nicht bei dem Entwurf. Da den Überblick zu behalten ist nicht leicht. :giggle:
 
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Die fortgesetzte Bedürfnisprüfung ist nicht gefordert, wird aber im Entwurf eingebracht.
Möchtest du über den Zusatz MPU diesen Fakt verschleiern?
-------
Es gab in der Bundesrepublik kein Schalldämpferverbot. (...)
--------------

Für mich sind solche antifreiheitlichen Tendenzen (die obendrein keinerlei Sicherheitsgewinn bringen) äußerst suspekt. (...)

.

Hallo Mantelträger,


- was die Bedürfnisprüfung angeht, verlangt die Richtlinie eine kontinuierliche Überwachung, zu der auch der Fortbestand des Bedürfnisses gehört. Künftig "soll" (nicht: "muss") das Bedürfnis "in regelmäßigen Abständen", bislang "kann" es im Rahmen des behördlichen Ermessens in regelmäßigen Abständen geprüft werden. Die, nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgende, anlassbezogene Bedürfnisprüfung ist also bereits geltendes Recht, jedenfalls sehen das Verwaltungsgerichte und Behörden so. Konkret haben sie ein Ermessen, nach drei Jahren das Bedürfnis erneut zu prüfen, eine allgemeine Pflicht gibt es allerdings nicht. Eine "Muss"-Regelung - also eine Prüfungspflicht in festen Zeitabständen - wird es aber auch künftig nicht geben, der Gesetzentwurf will den Behörden ausdrücklich die notwendige Flexibilität geben.
Was genau befürchtest Du also? Der Sportschütze wird der Behörde auf Anfrage mitteilen, dass er weiter regelmäßig Lang- oder Kurzwaffe schießt (bereits heute verlangt manch eine Behörde einen Schießnachweis), als Jäger kann man auf den Jagdschein verweisen. Als Sammler wirst Du Dich auf Deine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung von K98ern und als Sachverständiger auf die von Dir erstellten Gutachten berufen.

- Ich sprach nicht von Schalldämpferverboten, sondern davon, dass es keine Regelung gibt, welche sie erlaubt. Folge war und ist enorme Rechtsunsicherheit, begründet durch einen Flickenteppich unterschiedlichster Rechtsanwendungen und -auslegungen in den Bundesländern, je nach politischer Couleur. Warum? Weil das WaffG kein Bedürfnis "Gehörschutz" anerkennt. Soweit hat das BVerwG, den Normtext betreffend, übrigens Recht, auch wenn seine Argumentation in Teilen absurd erscheint. Dass einige Bundesländer - darunter Bayern - hiervon abweichend im Rahmen einer "verfassungskonformen Auslegung" das Bedürfnis gleichwohl bejah(t)en (derjenige, der den Stein lostrat, war ein Berüfsjäger/Förster, der es nicht einsah, sich bei Ausübung seines Berufes das Gehör zu versauen), ändert nichts am Erfordernis einer klaren Regelung.

- Es ist weder mein Recht noch fällt es in meine Kompetenz, Deinen Eindruck zu "antifreiheitlichen Tendenzen" zu bewerten oder zu widerlegen. Hier sind unterschiedliche Auffassungen vorhanden und sicher auch zulässig. Der eine mag denken, dass eine maximale Zahl legaler Waffenbesitzer die Sicherheit erhöht oder jedenfalls nicht negativ beeinträchtigt, andere - vielleicht auch angesichts des 10-jährigen Jahrestages von Winnenden - vom Gegenteil ausgehen. Was bleibt, ist der Bedarf an einer nachvollziehbaren Sachdebatte, die auch von jenen nachvollzogen werden kann, die keine Waffen besitzen und nach allen Statistiken die (wahlentscheidende) Mehrheit in der Gesellschaft stellen. Dennoch ist es natürlich das gute Recht eines jeden, für seine Privilegien zu kämpfen. Auch ich möchte meine legalen Waffen weiter besitzen dürfen, finde es aber nicht "beleidigend", wenn mich jemand fragt, wozu ich als Jäger Lang- und Kurzwaffen oder künftig vielleicht auch einen Schalldämpfer benötige. Der Debatte muss man sich stellen.
 
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Es geht nicht darum etwas zu erlauben weil man es braucht, sondern es muss einen zwingenden Grund geben, etwas zu verbieten.
Auch Straftaten wie Winnenden liefern dafür keinen Ansatz.
Das ist Angelegenheit der Strafverfolgung.
Die Politik hat "Winnenden" auch schon in der REchtsprechung abgearbeitet.
Es gibt wenig Gegenstände, welche sowenig VErletzungs/Todesfolgen haben wie Schusswaffen.
Daher ergibt sich aus aus polizeilicher Bewertung seit Jahrzehnten die Bewertung "keine Relevanz".

Warum streust du erneut Fehlmeldungen bezüglich der fortgesetzten Bedürfnisprüfung?
Die Änderung hast du gelesen und soweit ich dir folgen kann, kennst du die BEdeutung des Wechsels von "kann"( weiter eingeschränkt von vorliegenden von Tatsachen) zu "soll" ohne weitere Bedingungen. Das ist verwaltungsrechtlich ein Soll. Der derzeit bestehende flexible Handlunsgspielraum wird nicht gewährt, sondern gestrichen. (Merksatz: Soll ist Muss, wenn Kann.)

Deine Argumentation aufgreifend, würdest du Folgendem ebenfalls zustimmen müssen:
Ich kann nicht nachvollziehen, warum du weiterhin weitreichende Kugelwaffen verwenden möchtest.
Die jährlichen Jagdunfälle verdeutlichen doch die immense Gefahr, gerade in VErbindung mit Magazinen. Jahrzehntelange Praxis der DDR bewies eindeutig, dass es Kugelwaffen (mit Magazinen) für die Jagd nicht braucht.
Definiert sind bei Jagdwaffen darüberhinaus Kipplaufwaffen und Waffen mit glatten Läufen.


Wenn du dich mal an die Grundlagen Staatsrrcht zurückerinnerst, kennst du eigentlich die recht strikte Auslegung bei der Anwendung von Verbotsnormen, von Einschränkungen der Rechte und der Notwendigkeit und Abwägung von Gesetzgebung.
 
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G

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Guest
3. Unbrauchbar gemachte Schusswaffen
Insoweit geht die Richtlinie in dieselbe Richtung wie bei Salutwaffen: Da die Reaktivierung als problematisch angesehen wird (ich kann nicht im Einzelnen beurteilen, ob dies technisch gerechtfertigt ist oder nicht, höre aber gerne Eure Meinung dazu), will man eine Registrierungspflicht/Meldepflicht.

Die Reaktivierung "alter" Dekowaffen wird mitunter leicht durchzuführen sein, da es vor der Änderung des WaffG 2003 keine entsprechenden Vorgaben zu Laufbohrungen etc. gab.
Habe schon mehrere so "Unbrauchbarmachungen" aus den 70igern selbst in der Hand gehabt, da wurde teilweise nur ein bisschen Lötzinn in den Lauf gekippt und schon hat sie der Vorbesitzer als "Deko" verscherbelt...mit funktionierendem Verschluss und allem....
 
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Ich weiss was kommt - mein erster Beitrag und so, is mir aber egal.

Ich verstehe niemanden der - als Legalwaffenbesitzer - diesen Referentenentwurf auch nur im Entferntesten gut heisst.
Das Schöngerede habe ich bei der 2/6 Regelung für Sportschützen, den Aufbewahrungskontrollen, den neuen supersichern Tresoren, dem Habautomaten Urteil, dem Grundkontigent, dem Verbot von kurzen Pumpen, dem PSM Verbot, Anlage 2, Dekoverbot und kommend: Vorderlader Registrierung, Magazin Cap, Messer kleiner 6cm und den Waffenverbotszonen und all den ganzen tollen neuen Gesetzen in jedem Forum gelesen. Wird nicht so schlimm, passt schon wer braucht das, das wars dann auch - Natürlich :)
Wir haben die einmalige Chance uns im Mai bei der CDU/SPD und den Grünen bei der Europawahl zu bedanken und das zeitnah. Das einzige was wir denen wegnehmen können sind ihre Tröge und mit 2,5 Millionen potentiellen Wählern geht da was!
Btw. kein AFD Wahlaufruf, auch Kleinstparteien können Mandate klauen und das ist nicht mit Überhangmandaten auszugleichen. Nicht vergessen, die CDU war der Haupttreiber für die Richtlinie.


die CDU hat noch jeden verraten
 
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Warum streust du erneut Fehlmeldungen bezüglich der fortgesetzten Bedürfnisprüfung?
Die Änderung hast du gelesen und soweit ich dir folgen kann, kennst du die BEdeutung des Wechsels von "kann"( weiter eingeschränkt von vorliegenden von Tatsachen) zu "soll" ohne weitere Bedingungen. Das ist verwaltungsrechtlich ein Soll. Der derzeit bestehende flexible Handlunsgspielraum wird nicht gewährt, sondern gestrichen. (Merksatz: Soll ist Muss, wenn Kann.)

Deine Argumentation aufgreifend, würdest du Folgendem ebenfalls zustimmen müssen:
Ich kann nicht nachvollziehen, warum du weiterhin weitreichende Kugelwaffen verwenden möchtest.
Die jährlichen Jagdunfälle verdeutlichen doch die immense Gefahr, gerade in VErbindung mit Magazinen. Jahrzehntelange Praxis der DDR bewies eindeutig, dass es Kugelwaffen (mit Magazinen) für die Jagd nicht braucht.
Definiert sind bei Jagdwaffen darüberhinaus Kipplaufwaffen und Waffen mit glatten Läufen.


Wenn du dich mal an die Grundlagen Staatsrrcht zurückerinnerst, kennst du eigentlich die recht strikte Auslegung bei der Anwendung von Verbotsnormen, von Einschränkungen der Rechte und der Notwendigkeit und Abwägung von Gesetzgebung.


Zur Bedürfnisprüfung steht im Referentenentwurf expressis verbis etwas von Flexibilität in der Handhabung:

"Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 91/477/EWG verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein Überwachungssystem einzurichten, das sie kontinuierlich oder nicht kontinuierlich betreiben und mit dem dafür Sorge getragen wird, dass die Voraussetzungen für eine waffenrechtliche Erlaubnis erfüllt sind. Zu den Voraussetzungen für eine waffenrechtliche Erlaubnis gehört gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 91/477/EWG auch das Bedürfnis. Die Änderungen in § 4 Absatz 4 Satz 3 tragen dieser Vorgabe Rechnung, indem eine Soll-Vorschrift für die Prüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses geschaffen wird. Gleichzeitig bleibt den zuständigen Behörden die notwendige Flexibilität für die Durchführung der Überprüfungen erhalten."

Wie ich schrieb, wird aus dem "kann" ein "soll". Der Gesetzgeber verweist zugleich auf die fortbestehende Flexibilität. Was genau kreidest Du mir an? Und nochmal gefragt: Welche praktischen Folgen befürchtest Du von der Änderung?

Deine Aussage zu den Büchsen verstehe ich offen gesagt nicht. Das BJagdG verbietet uns aus Gründen der Waidgerechtigkeit, mit Schrot auf Schalenwild zu schießen. Zudem verbietet es uns,
"auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1 000 Joule beträgt" und "auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen", wobei im Kaliber 6,5 mm und darüber die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie (E 100) von mindestens 2 000 Joule haben müssen.

So lange es diese jagdrechtlichen (und tierschutzrechtlich sinnvollen) Verbote bzw. Vorgaben gibt, wird man Kugelwaffen verwenden müssen. Der Gesetzgeber des BJagdG, welcher derselbe ist wie der des WaffG, scheint genau das zu wollen, also kann ich mit ner 8x57IS oder mit der .300 Winmag, auch wenn man stattdessen eine 6,5x57 verwenden könnte, mit der Billigung des Gesetzgebers auf die Jagd gehen. Worauf also willst Du hinaus? Dass man, unter Missachtung künftig waidgerechter Bejagung, kurz davor steht, Millionen von Jagdbüchsen einzuziehen?

Danke für den freundlichen Reminder zum Staatsrecht: Aber ich kann mich tatsächlich noch an den Grundsatz erinnern, dass Eingriffe in die Freiheitsrechte nur dann gerechtfertigt sind, wenn sie zur Erreichung eines legitimen Ziels geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind. Jeder kann hier - siehe den Inhalt von Ö-Rechts-Klausuren - sicher vertreten, was er will, aber doch bitte eines nicht: Dass das Recht auf freien Waffenbesitz über dem Schutz der Allgemeinheit stünde. Und auch nicht, dass das Grundgesetz den freien Waffenbesitz auf Verfassungsrang hebt, wie es in den USA der Fall ist. Und genau hier liegt der Hase begraben: Der Gesetzgeber hat eine Einschätzungsprärogative, d.h. das Recht, Waffenbesitz, der bestenfalls im Rahmen der allgemeinen Handlungsfreiheit auf Verfassungsebene geschützt ist, unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips auf das Notwendigste zu beschränken, wenn er damit ein legitimes Regelungsziel (Schutz der Allgemeinheit und des ordre public) erreichen will. Das betroffene Grundrecht ist, wie auch die Meinungsfreiheit, nicht schrankenlos.

Abgesehen von der Vielzahl möglicher Lösungsansätze ist mir kein überzeugendes Urteil bekannt, das die nachvollziehbare Aussage getroffen (und untermauert) hätte, das deutsche WaffG und die darin enthaltenen Beschränkungen seien zur Zielerreichung ungeeignet oder völlig unverhältnismäßig. Über die SINNHAFTIGKEIT einzelner Punkte kann man trefflich streiten, das ist es, was mir in der Praxis viel zu kurz kommt. Zumal es letztlich eine legitime Frage ist, ob die nach Deiner Aussage fehlende Relevanz legaler Waffen in der Kriminalitätsstatistik nicht gerade dem strikten Waffenrecht der BRD zu verdanken ist (ich weiß, auch darüber kann man trefflich streiten, aber eben nicht die eigene Meinung als die einzig richtig reklamieren --> Einschätzungsprärogative). Jeder vertrete da seine eigene Position, in der Debatte und auch bei der Bundestagswahl.
 
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Wie ich schrieb, wird aus dem "kann" ein "soll". Der Gesetzgeber verweist zugleich auf die fortbestehende Flexibilität. Was genau kreidest Du mir an? Und nochmal gefragt: Welche praktischen Folgen befürchtest Du von der Änderung?

Der Verweis auf die "fortbestehende Flexibilität" ist kein Hinweis auf den Fortbestand aktueller - sagen wir mal: kundenfreundlicherer - Regelungen. Darunter fällt nämlich auch, dass man nicht starr alle 3 Jahre zu prüfen hat, sondern bei gefühltem Bedarf alle Jahre wieder prüfen kann. Und wie @Yumitori richtig ausführte: da, wo ein "soll" steht, darf man im VwR getrost "muss" lesen. Ich habe diese Diskussion in meinem Berufsumfeld mit den Juristen in den Verwaltungen (Bundes- und Länderministerien) seit vielen, vielen Jahren und deshalb bin ich hier durchaus der Auffassung, dass der Wechsel von "kann" zu "soll" eine signifikante Verschärfung darstellt. Insbesondere, wenn eine DVO oder auch nur ein Erlass daran dann eine zwangsweise von Verwaltungsseite aus zu vollziehende Kette von Maßnahmen knüpft. Ich gehe dazu nicht ins Detail.

Darüber hinaus habe ich mal in meinem Studium gelernt, dass man als Staat Gesetze ohne Sinnhaftigkeit (Deine Wortwahl) tunlichst zu unterlassen habe.
 
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Zur Bedürfnisprüfung steht im Referentenentwurf expressis verbis etwas von Flexibilität in der Handhabung:

"Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 91/477/EWG verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein Überwachungssystem einzurichten, das sie kontinuierlich oder nicht kontinuierlich betreiben und mit dem dafür Sorge getragen wird, dass die Voraussetzungen für eine waffenrechtliche Erlaubnis erfüllt sind. Zu den Voraussetzungen für eine waffenrechtliche Erlaubnis gehört gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 91/477/EWG auch das Bedürfnis. Die Änderungen in § 4 Absatz 4 Satz 3 tragen dieser Vorgabe Rechnung, indem eine Soll-Vorschrift für die Prüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses geschaffen wird. Gleichzeitig bleibt den zuständigen Behörden die notwendige Flexibilität für die Durchführung der Überprüfungen erhalten."

Wie ich schrieb, wird aus dem "kann" ein "soll". Der Gesetzgeber verweist zugleich auf die fortbestehende Flexibilität. Was genau kreidest Du mir an? Und nochmal gefragt: Welche praktischen Folgen befürchtest Du von der Änderung?

Deine Aussage zu den Büchsen verstehe ich offen gesagt nicht. Das BJagdG verbietet uns aus Gründen der Waidgerechtigkeit, mit Schrot auf Schalenwild zu schießen. Zudem verbietet es uns,
"auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1 000 Joule beträgt" und "auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen", wobei im Kaliber 6,5 mm und darüber die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie (E 100) von mindestens 2 000 Joule haben müssen.

So lange es diese jagdrechtlichen (und tierschutzrechtlich sinnvollen) Verbote bzw. Vorgaben gibt, wird man Kugelwaffen verwenden müssen. Der Gesetzgeber des BJagdG, welcher derselbe ist wie der des WaffG, scheint genau das zu wollen, also kann ich mit ner 8x57IS oder mit der .300 Winmag, auch wenn man stattdessen eine 6,5x57 verwenden könnte, mit der Billigung des Gesetzgebers auf die Jagd gehen. Worauf also willst Du hinaus? Dass man, unter Missachtung künftig waidgerechter Bejagung, kurz davor steht, Millionen von Jagdbüchsen einzuziehen?

Danke für den freundlichen Reminder zum Staatsrecht: Aber ich kann mich tatsächlich noch an den Grundsatz erinnern, dass Eingriffe in die Freiheitsrechte nur dann gerechtfertigt sind, wenn sie zur Erreichung eines legitimen Ziels geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind. Jeder kann hier - siehe den Inhalt von Ö-Rechts-Klausuren - sicher vertreten, was er will, aber doch bitte eines nicht: Dass das Recht auf freien Waffenbesitz über dem Schutz der Allgemeinheit stünde. Und auch nicht, dass das Grundgesetz den freien Waffenbesitz auf Verfassungsrang hebt, wie es in den USA der Fall ist. Und genau hier liegt der Hase begraben: Der Gesetzgeber hat eine Einschätzungsprärogative, d.h. das Recht, Waffenbesitz, der bestenfalls im Rahmen der allgemeinen Handlungsfreiheit auf Verfassungsebene geschützt ist, unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips auf das Notwendigste zu beschränken, wenn er damit ein legitimes Regelungsziel (Schutz der Allgemeinheit und des ordre public) erreichen will. Das betroffene Grundrecht ist, wie auch die Meinungsfreiheit, nicht schrankenlos.

Abgesehen von der Vielzahl möglicher Lösungsansätze ist mir kein überzeugendes Urteil bekannt, das die nachvollziehbare Aussage getroffen (und untermauert) hätte, das deutsche WaffG und die darin enthaltenen Beschränkungen seien zur Zielerreichung ungeeignet oder völlig unverhältnismäßig. Über die SINNHAFTIGKEIT einzelner Punkte kann man trefflich streiten, das ist es, was mir in der Praxis viel zu kurz kommt. Zumal es letztlich eine legitime Frage ist, ob die nach Deiner Aussage fehlende Relevanz legaler Waffen in der Kriminalitätsstatistik nicht gerade dem strikten Waffenrecht der BRD zu verdanken ist (ich weiß, auch darüber kann man trefflich streiten, aber eben nicht die eigene Meinung als die einzig richtig reklamieren --> Einschätzungsprärogative). Jeder vertrete da seine eigene Position, in der Debatte und auch bei der Bundestagswahl.

Servus,

ich hoffe ja das das was ich jetzt schreibe, durch das Recht auf Meinungsfreiheit gedeckelt ist.
Nochmal mein Hinweis, bin aktiver Sportschütze, zuverlässig, alt genug und habe somit ein nachgewiesenes Bedürfnis.

Das musste ich mir erst einmal auf der Zunge zergehen lassen.

Der Gesetzgeber hat eine Einschätzungsprärogative, d.h. das Recht, Waffenbesitz, der bestenfalls im Rahmen der allgemeinen Handlungsfreiheit auf Verfassungsebene geschützt ist, unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips auf das Notwendigste zu beschränken, wenn er damit ein legitimes Regelungsziel (Schutz der Allgemeinheit und des ordre public) erreichen will. Das betroffene Grundrecht ist, wie auch die Meinungsfreiheit, nicht schrankenlos.

Abgesehen von der Vielzahl möglicher Lösungsansätze ist mir kein überzeugendes Urteil bekannt, das die nachvollziehbare Aussage getroffen (und untermauert) hätte, das deutsche WaffG und die darin enthaltenen Beschränkungen seien zur Zielerreichung ungeeignet oder völlig unverhältnismäßig.


Kann es nicht glauben
 
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