Referentenentwurf des BMI eines Dritten Gesetzes zur Änderung des WaffG und weiterer Vorschriften

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Ich habe die Petition gegen eine weitere Verschärfung unseres Waffengesetzes unterschrieben und an unseren Kreisjägermeister mit der Bitte um Verteilung der Petition weitergeleitet. Dies hat er prompt gemacht. Auch an andere Jäger habe ich diese Petition geschickt. Unterschreibt und verteilt bitte diese wichtige Petition in euren Netzwerken!

https://www.openpetition.de/petitio...fenrechts-bmi-gesetzentwurf-vom-9-januar-2019
 

BAL

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Die Frage ist wann und wie setzen es die Bundesländer um?

Vor dem Hintergrund der drohenden ASP will das Bundesinnenministerium (BMI) durch eine Gesetzesänderung Nachtzielvorsatzgeräte legalisieren, um den Schwarzwildabschuss zu erleichtern.

Da haben die Bundesländer gar nichts umzusetzen. Wenn das Gesetz in Kraft getreten ist darf das Zeug von Jägern erworben werden.
 
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Da haben die Bundesländer gar nichts umzusetzen. Wenn das Gesetz in Kraft getreten ist darf das Zeug von Jägern erworben werden.

Aber nicht benutzt so lange Verbote in den LJG nicht aufgehoben werden. De facto würde sich also kaum was ändern, weil dual use ja ohnehin schon frei ist, bis die Länder reagieren, der Bund schafft damit nur die Voraussetzung, dass wenn die Länder die Benutzung von Nachtzieltechnik erlauben, diese auch gemäß. BWaffG erlaubt ist.
 
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Vor dem Hintergrund der drohenden ASP will das Bundesinnenministerium (BMI) durch eine Gesetzesänderung Nachtzielvorsatzgeräte legalisieren, um den Schwarzwildabschuss zu erleichtern.

Da haben die Bundesländer gar nichts umzusetzen. Wenn das Gesetz in Kraft getreten ist darf das Zeug von Jägern erworben werden.
Und kann weiterhin im Landesjagdgesetz verboten bleiben.
So wie auch bei Schalldämpfern.
Die sind auch nirgends verboten. LJagdG schließen die Jagd aber damit aus.
O das BMI damit tatsächlich eine allgemeine Freigabe erreichen möchte oder nur die Spielräume für Bundes-/Landesforst/Wildmanagern u.ä. erweitern will, bleibt ganz offen.
 
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Der Begriff "Nachtzielvorsatzgerät" ist uneindeutig. Möchte man Nachtzielgeräte nun etwa zulassen oder die Nutzung der frei zu erwerbenen Vorsatzgeräte erleichtern? Klare Begrifflichkeiten wären in der Berichterstattung doch wünschenswert.
 
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Ich finde diesen Beriff sogar deutlicher als alle weiteren.
Es ist Vorsatzgerät definiert und der Einsatz als Nachtziellösung.
 
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Es ist aber sachlich ungenau. Ein Zielgerät hat ein Absehn, ein Vorsatzgerät nicht. Dass es eine Lösung um nachts zu zielen ist bleibt davon unbenommen.
 
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Auslegungssache.
Ich lese einen deutlichen Unterschied von einem bislang erlaubten Vorsatzgerät zur Beobachtung (Nachtbobachtungsvoratzgerät zu einem dann zum Zielen erlaubten Nachtzielvorsatzgerät ;). Davon abgegrenzt gibt es auch das (reine) Nachtzielgerät (welches dann kein Vorsatgerät wäre)
Aber das ist ja kein amtlicher Begriff.
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Hier noch ein weiterer Artikel
https://www.Mitbewerber.de/news/waf...F6qyPrX16G1FumzOZbly4Ysj3-sgAYamKf_mkeMJQGyCI
 
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Wenn das Waffengesetz geändert wird, dann gibt's eigentlich keinen Grund mehr für die unterschiedliche Behandlung von (dual-use) Vorsatzgeräten und reinen Nachtzielgeräten oder sehe ich das falsch?
 
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Eben keine Auslegungssache. In dem von dir genannten Artikel wird richtigerweise von Nachtsichtvorsatzgeräten geschrieben. In den Feststellungsbescheiden, welche die sog. dual use Geräte als nicht gem. WaffG verbotene Gegenstände definieren wird klar von Nachtzielgeräten unterschieden. Dabei geht es um die technische Beschaffenheit der Geräte und nicht deren Nutzung.
Wenn du deinen VW Polo über die Rennstrecke prügelst wird er ja auch nicht zum Rennwagen.
 
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Nachtrag:
Die Nutzung frei verkäuflicher Geräte für bestimmte Zwecke (in diesem Fall auf Schusswaffen) zu untersagen ist ein anderer Sachverhalt.
Weitere automobile Analogie:
Eine frei verkäufliche "Sportauspuffanlage" ist ggf. im öffentlichen Straßenverkehr unzulässig.
 
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