Ich habe mal Google bemüht, ganz unten findest du 12 Regeln für das Reiten im Gelände,
das würde ich ihr in die Hand drücken für ein gutes miteinander.
Reiten und Fahren auf Feld- und Waldwegen in Baden-Württemberg
Jedermann hat ein Recht auf Erholung in der freien Landschaft, jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Zur Erholung gehören auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigungen in der freien Landschaft. Der Pferdesport ist eine besondere Ausgestaltung des Rechts auf Erholung in der freien Landschaft. Pferdesportliche Veranstaltungen, die nicht vorwiegend der Erholung in der freien Landschaft dienen (z. B. Leistungs- und Wettkampfsport sowie Reitjagden), fallen nicht darunter. Im Wald unterliegen derartige Veranstaltungen der Genehmigungspflicht (s. NatSchG §§ 2, 49, 52, LWaldG § 37).
Das Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen auf privaten und öffentlichen Straßen und Wegen, also auch auf Feld- und Waldwegen, ist Teilnahme am Straßenverkehr. Für Reiter und Führer von Pferden gelten die für den Fahrverkehr bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Auf andere Verkehrsteilnehmer ist Rücksicht zu nehmen. Pferde, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können.
Beim Führen eines Pferdes muss mindestens eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht verwendet werden, die auf der linken Seite nach vorn und hinten gut sichtbar mitzuführen ist.
Reiter sollten sich mindestens mit einer Stiefelleuchte mit weißem Licht nach vorne und rotem Licht nach hinten kenntlich machen. Geeignetes Reflexmaterial an der Kleidung, reflektierende Sicherheitswesten (für Reiter/Fahrer), reflektierende Pferdedecken und reflektierende Gamaschen für Pferde erhöhen die Sicherheit.
Geschlossen reitende Verbände müssen nach vorn durch zwei Leuchten mit weißem Licht, nach hinten durch zwei Leuchten mit rotem Licht oder gelbem Blinklicht kenntlich gemacht werden (s. StVO §§ 1, 17, 27, 28).
In der freien Landschaft ist das Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen, unbeschadet straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften nur auf hierfür geeigneten privaten und beschränkt öffentlichen Wegen*) oder auf besonders ausgewiesenen Flächen gestattet. Von der Gestattung sind ausgenommen: gekennzeichnete Wanderwege unter drei Meter Breite, Fußwege sowie Sport- und Lehrpfade, für die Erholung der Bevölkerung ausgewiesene Flächen (z. B. Spiel- und Liegewiesen) sowie Feucht- und Trockenbiotope, Heideflächen, Brachflächen, Stoppelfelder und Wiesen, auch außerhalb der Nutzungszeit (s. NatSchG § 52).
Organisierte Veranstaltungen (z. B. Reitjagden) sind mit der Naturschutzbehörde und den Grundstückseigentümern frühzeitig abzustimmen.
Die zuständige Naturschutzbehörde hat im Rahmen der Amtsermittlung vor einer generellen Sperrung von Wegen und Flächen für das Reiten und das Fahren mit bespannten Fahrzeugen und vor der Genehmigung einer solchen Sperrung die berührten örtlichen Reitvereine/Reitbetriebe anzuhören
*) Beschränkt öffentliche Wege i. S. des Straßengesetzes B.W. § 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a und d sind u. a. öffentliche Feld-, Wald- und Wanderwege.
Das Reiten im Wald ist nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Nicht gestattet ist das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter drei Meter Breite, auf Fußwegen und auf Sport- und Lehrpfaden. Organisierte Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch die Forstbehörde (s. LWaldG § 37).
Im Erholungswald ist das Reiten nur auf besonders ausgewiesenen Wegen gestattet (s. LWaldG § 33).
Die zuständige Forstbehörde hat im Rahmen der Amtsermittlung vor einer generellen Sperrung von Wegen für das Reiten und vor der Genehmigung einer solchen Sperrung die örtlichen Reitvereine/Reitbetriebe anzuhören.
Das Fahren mit bespannten Fahrzeugen ist im Wald ohne besondere Befugnis nicht zulässig. Um Gespannfahrern, denen außerhalb des Waldes geeignete Wege nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen, die Ausübung ihrer Sportart aber zu ermöglichen, wird empfohlen, für das Gespannfahren im Staatswald vertragliche Vereinbarungen mit der zuständigen Forstbehörde über die Benutzung geeigneter Wege zu treffen. Der Gespannfahrer entrichtet hierfür ein jährliches Nutzungsentgelt je nach Weglänge und Frequentierung. Im Körperschafts- und Privatwald wird ein entsprechendes Vorgehen (Vertragsregelung mit dem Waldbesitzer) empfohlen.
In Naturschutzgebieten außerhalb des Waldes ist das Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen nur auf Straßen und befestigten Wegen sowie auf besonders ausgewiesenen Flächen gestattet, soweit die Rechtverordnungen des Naturschutzgebietes keine abweichende Regelung enthalten.
In Naturschutzgebieten innerhalb des Waldes ist das Reiten nur auf Straßen und befestigten Wegen gestattet. Das Fahren mit bespannten Fahrzeugen ist ohne besondere Befugnis nicht zulässig.
In Biosphärengebieten ist das Reiten in Kernzonen nicht zulässig, in Pflegezonen ist es nur auf besonders ausgewiesenen Wegen und Flächen gestattet. In der Entwicklungszone gelten die allgemeinen Regelungen für das Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen (s. NatSchG § 52, LWaldG § 37).
Soweit die Schutzgebietsverordnungen Beschränkungen enthalten, die die Betätigung von einzelnen Reitvereinen/Reitbetrieben betreffen, sind diese Vereine/Betriebe frühzeitig im Schutzgebietsverfahren zu beteiligen
Der Pferdesportverband Baden-Württemberg e.V. erwartet von allen Pferdesportlern die Beachtung der gesetzlichen Regeln für das Reiten und Gespannfahren und das Befolgen der „12 Gebote" beim Reiten und Fahren im Gelände. Der Verband sieht darin eine Selbstverpflichtung aller Pferdesportler zum sensiblen und verantwortungsvollen Umgang mit sich, dem Pferd und der Natur.
Weiterhin fordert der Pferdesportverband Baden-Württemberg e.V., das normgerechte Verhalten von Reitern und Gespannfahrern im Gelände durch die Kennzeichnung der Pferde mit den verbandsinternen (grünen) Pferdekennzeichen der regionalen Pferdesportverbände am Halfter oder Sattel des Pferdes nach außen hin für jedermann sichtbar zu machen.
Anschriften der regionalen Pferdesportverbände im Pferdesportverband Baden-Württemberg e.V.:
Verband der Pferdesportvereine Nordbaden e. V.
Paul-Gerhard-Straße 45
76646 Bruchsal
Tel.+Fax (0 72 51) 1 53 29
eMail:
info@pferdesport-nordbaden.de
Internet:
www.pferdesport-nordbaden.de
Pferdesportverband Südbaden e. V.
Rheinstraße 6
77963 Schwanau
Tel. (01 75) 9 65 82 53, Fax (0 78 24) 66 15 60
eMail:
info@pferdesportverband-suedbaden.de
Internet:
www.pferdesport-suedbaden.de
Württembergischer Pferdesportverband e. V.
Murrstraße 1/2
70806 Kornwestheim
Tel. (0 71 54) 83 28-30 oder -31, Fax (0 71 54) 83 28-49
eMail:
kontakt@wpsv.de
Internet:
www.wpsv.de
Zwölf Gebote für das Reiten im Gelände"
Verschaffe deinem Pferd täglich ausreichend Bewegung unter dem Sattel
und möglichst auch auf Weide oder Paddock!
•
Gewöhne dein Pferd behutsam an den Straßenverkehr und an das Gelände;
verwende die vorgeschriebene Beleuchtung und reflektierende Sicherheitswesten
bei Dunkelheit oder schlechter Sicht!
•
Unternehme Ausritte nicht alleine – in der Gruppe macht es mehr Spaß
und ist sicherer!
•
Sorge für ausreichenden Versicherungsschutz für dich und das Pferd;
trage beim Ausritt stets den bruch- und splittersicheren Reithelm mit
Drei- bzw. Vierpunktbefestigung!
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Kontrolliere täglich den verkehrssicheren Zustand von Zaumzeug und Sattel!
•
Kennzeichne dein Pferd vor dem Ausritt ins Gelände mit den grünen Pferdekennzeichen
der Pferdesportverbände!
•
Reite nur auf Straßen und Wegen oder besonders ausgewiesenen Flächen, niemals querbeet. Benutze die für das Reiten besonders ausgewiesenen Wege, wenn diese
vorgeschrieben sind!
•
Verzichte auf einen Ausritt oder nimm Umwege in Kauf, wenn Wege durch anhaltende Niederschläge weich geworden sind, und passe dein Tempo dem Gelände an!
•
Begegne Fußgängern, Radfahrern, Reitern, Gespannen und Kraftfahrzeugen immer
nur im Schritt und sei rücksichtsvoll, freundlich und hilfsbereit zu allen!
•
Melde unaufgefordert Schäden, die einmal entstehen können,
und regele entsprechenden Schadensersatz!
•
Spreche mit Reit- und Fahrkollegen/innen, die gegen diese Regeln verstoßen!
•
Du bist Gast in der Natur; dein Pferd bereichert die Landschaft,
wenn du dich korrekt verhältst!
Schaffe dem Reitsport Sympathien,
keine Gegner!