P.O.Ackley schrieb:
:14:
Ich weiß ehrlich nicht, was Du mit der Gurtzuführung willst. Ob nun Magazin, Gurt oder Trommel, spielt bei einem Voll/Halbautomaten keine Rolle.
Du willst aus dem Gesetzestext herauslesen/interpretieren, dass eine Repetierbüchse auch ein "Halbautomat" sein kann.
Aber im Gesetzestext definiert sich eine "Automatische Schußwaffe", seis nun Halb- oder Vollautomatisch dadurch, dass das Nachladen der nächsten Patrone eben "selbsttätig" erfolgt. Ob nun ein Schuß, zwei, drei oder 100 spielt da keine Rolle.
Eine Repetierwaffe oder der angesprochene "double-action revolver", wird von Hand nachgeladen. Also nix "automatisch". Aber vielleicht steh ich auch auf der Leitung, was deine Definition betrifft......
Martin
Tippfehler Berichtigung: Schußbereit ist unter 12. Und nicht unter 13. definiert. Das Zitat als solches ist aber richtig.
Ich definiere garnichts. Ich zitiere nur die (widersprüchlichen?) Definitionen aus dem Gesetz!
Wo steht das selbstätige Nachladen?
Wer nicht lesen kann sollte auch nicht schreiben.
Eine Waffe von vorübergehend nicht schußbereit in den schußberiten Status durch eine Selbsttätigkeit zu bekommen geht nur, wenn nach Schußabgabe zwingend die Trommel, das Magazin, das Patronenlager und das Geschoßlager leer sind. Da per Definitionem Magazine ausfallen, kann also eine erneute Schußbereitschaft nach nicht Schußbereitschaft nur über Gurtzuführung in erst das Geschoßlager und meist dann das Patronenlager erfolgen.
Alle anderen Magazin- oder Trommelwaffen sind per Definition "schußbereit" permanent schußbereit. Auch wenn die Selbsttätigkeit nur in der Schußauslösung oder im Zurückschnellen des Schlagbolzens besteht.
Von der Definition Automat sind jedoch nur Double Action Revolver ausgenommen, keine Single Action und keine Repetierer.
Aber ich habe Dir die dazu passende Historie schon oben geschildert.
Offensichtlich hast Du das hyperventlierend antwortend überlesen, sonst wäre schon Dein vorletztes Post unterblieben. :16:
Und da hatte ich keinen Text oder Sinn nachreineditiert.
Und jetzt noch einmal zum Mitdenken im Volltext
2.1
Feuerwaffen; dies sind Schusswaffen nach Nummer 1.1, bei denen ein Geschoss mittels heißer Gase durch einen oder aus einem Lauf getrieben wird.
2.2
Automatische Schusswaffen; dies sind Schusswaffen, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden und bei denen aus demselben Lauf durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben werden können (Vollautomaten) oder durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann (Halbautomaten). Als automatische Schusswaffen gelten auch Schusswaffen, die mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in automatische Schusswaffen geändert werden können. Als Vollautomaten gelten auch in Halbautomaten geänderte Vollautomaten, die mit den in Satz 2 genannten Hilfsmitteln wieder in Vollautomaten zurückgeändert werden können. Double-Action-Revolver sind keine halbautomatischen Schusswaffen. Beim Double-Action-Revolver wird bei Betätigung des Abzuges durch den Schützen die Trommel weitergedreht, so dass das nächste Lager mit einer neuen Patrone vor den Lauf und den Schlagbolzen zu liegen kommt, und gleichzeitig die Feder gespannt. Beim weiteren Durchziehen des Abzuges schnellt der Hahn nach vorn und löst den Schuss aus.
2.3
Repetierwaffen; dies sind Schusswaffen, bei denen nach Abgabe eines Schusses über einen von Hand zu betätigenden Mechanismus Munition aus einem Magazin in das Patronenlager nachgeladen wird.
Du wirst mir sicher zustimmen, das für 2.2 und 2.3 trotzdem 2.1 zutrifft und trotz der eigenen Definition diese trotzdem Feuerwaffen bleiben.
Warum sollte 2.3 dann die Zugehörigkeit zu 2.2 unter der Berücksichtigung der Definition von schußbereit hier in diesem Gesetz ausschließen?