Revolvergewehr= Repetierlangwaffe ?

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Hallo liebe Forstis,

ist der Erwerb eines Revolvergewehrs über JJS gedeckt? Oder handelt es sich um eine Selbstladewaffe?

In den 90ern stand im Kettner-Katalog immer Erwerb nur gegen Voreintrag in der WBK, dies war dem Umstand geschuldet, das Revover im Gesetz als halbautomatische Waffen ausgelegt wurden.

Dies hat sich ja nun seit 2002 geändert. Demnach müsste ein Erwerb als Langwaffe der Kat C [ Repetiergewehr] möglich sein! ?

Wäre dankbar für euren Input!
 
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Jaaager schrieb:
Hallo liebe Forstis,

ist der Erwerb eines Revolvergewehrs über JJS gedeckt? Oder handelt es sich um eine Selbstladewaffe?

In den 90ern stand im Kettner-Katalog immer Erwerb nur gegen Voreintrag in der WBK, dies war dem Umstand geschuldet, das Revover im Gesetz als halbautomatische Waffen ausgelegt wurden.

Dies hat sich ja nun seit 2002 geändert. Demnach müsste ein Erwerb als Langwaffe der Kat C [ Repetiergewehr] möglich sein! ?

Wäre dankbar für euren Input!


:11: :11:

Wenn ich nix überlesen hab, geh ich mal davon aus, dass es sich um das "deutsche" Waffenrecht handelt, von dem du da sprichst.
Aber. "Revolver" waren und sind "KW", die eben im Normalfall nur gegen Voreintrag auf grüne WBK erwerbbar sind. Das war vor 2003 so und ist jetzt auch so. "Vorderladerrevolver" klammere ich mal aus.....
Ein "Revolvergewehr" war und ist eine "mehrschüssige" LW (Kat C ?), sofern dieses über 60cm misst. Vor 2003 für Sportschützen nur gegen Voreintrag auf die Grüne erwerbbar. Voll "ausgewachsene" Jäger konnten, bzw. können das früher wie heute gegen gültigen Jagdschein erwerben. Seit 2003 kann das der Sportschütze mit der neuen gelben WBK auch ohne Voreintrag kaufen.
Selbstladewaffen werden im Grunde so definiert, dass durch Rückstoß oder Pulvergase eine "Nachladen" erfolgt. "Muskelkraft" scheidet wohl aus, sonst wäre jeder mehrschüssige Repetierer auch eine "Selbstladewaffe".
Hoffe das hilft ein wenig. :26:

Martin
 
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P.O.Ackley schrieb:
..., sonst wäre jeder mehrschüssige Repetierer auch eine "Selbstladewaffe".
Hoffe das hilft ein wenig. :26:

Martin

Das nicht, aber nur weil es diesen Begriff nicht im Waffengesetz gibt.
Jedoch ist jeder Repetier ein Halbautomat.

WaffG Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1
2.2
Automatische Schusswaffen; dies sind Schusswaffen, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden und bei denen aus demselben Lauf ... durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann (Halbautomaten).

WaffG Anlage 1 Abschnitt 2
Im Sinne diese Gesetzes ...
13.
ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;
 
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Nein, lies den Absatz bitte genau, bzw. gibt alles wieder.
http://www.gesetze-im-internet.de/waffg ... _1_81.html

"Automatische Schusswaffen; dies sind Schusswaffen, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden und bei denen aus demselben Lauf durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben werden können (Vollautomaten) oder durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann (Halbautomaten). Als automatische Schusswaffen gelten auch Schusswaffen, die mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in automatische Schusswaffen geändert werden können. Als Vollautomaten gelten auch in Halbautomaten geänderte Vollautomaten, die mit den in Satz 2 genannten Hilfsmitteln wieder in Vollautomaten zurückgeändert werden können. Double-Action-Revolver sind keine halbautomatischen Schusswaffen. Beim Double-Action-Revolver wird bei Betätigung des Abzuges durch den Schützen die Trommel weitergedreht, so dass das nächste Lager mit einer neuen Patrone vor den Lauf und den Schlagbolzen zu liegen kommt, und gleichzeitig die Feder gespannt. Beim weiteren Durchziehen des Abzuges schnellt der Hahn nach vorn und löst den Schuss aus.
2.3
Repetierwaffen; dies sind Schusswaffen, bei denen nach Abgabe eines Schusses über einen von Hand zu betätigenden Mechanismus Munition aus einem Magazin in das Patronenlager nachgeladen wird."

Der Kernpunkt bei "Halbautomaten" ist das "selbständig". Bei Repetierwaffen wie auch dem "Revolvergewehr" muss man das durch Muskelkraft bewerkstelligen.
Aber ich bin kein "Jurist" und schon gar kein Experte bei der Auslegung von solchen Machwerken....

Martin
 
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Selbstständig steht nirgends.
Sollte es an selbsttätig liegen, dann sind nur gurtzugeführte Waffen Automaten.
Aber es steht nirgendwo, daß die Aufzählung jeweils ausschließend ist. Also kann ein Repetierer sehr wohl trotzdem ein Halbautomat sein.
H
Aber:
Natürlich ist das Quatsch.
Nur habe ich das Gesetz nicht geschrieben.
Die Automatendefinition mit dem "schußbereit" war im Gesetz schon 2003 drinnen. 2004 oder nicht viel später viel auf, daß der Begriff "nicht schußbereit" bei den Arten des erlaubnisfreien Führens nicht definiert war und das wurde dann nachgebessert.
Aber eben statt Änderung in "entladen" mit einer wirren Definition von "schußbereit" ohne Rücksicht auf die sonstige Verwendung dieses Begriffes im Gesetz.
Aber wer weiß, vielleicht kommt irgendwann jemand auf die Idee, im Sinne meines letzten Posts das Bedürfnis und die Verwendung von existierenden Repetierwaffen am Wortlaut des Gesetzes auszulegen. :21:
 
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Ich zitiere nochmal:

"Automatische Schusswaffen; dies sind Schusswaffen, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden und bei denen aus demselben Lauf durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben werden können (Vollautomaten) oder durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann (Halbautomaten)


Martin
 
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Meinst Du durch das 3. Zitieren der Regelung ändert sich etwas am Wortlaut?
Entweder ist ein Repetierer nach der Schußabgabe mit und ohne Tätigkeit wieder und immernoch schußbereit oder aber eine Selbstladewaffe braucht keine eigene Tätigkeit um schußbereit zu werden, solange keine Gurtzuführung besteht.
 
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:14:
Ich weiß ehrlich nicht, was Du mit der Gurtzuführung willst. Ob nun Magazin, Gurt oder Trommel, spielt bei einem Voll/Halbautomaten keine Rolle.
Du willst aus dem Gesetzestext herauslesen/interpretieren, dass eine Repetierbüchse auch ein "Halbautomat" sein kann.
Aber im Gesetzestext definiert sich eine "Automatische Schußwaffe", seis nun Halb- oder Vollautomatisch dadurch, dass das Nachladen der nächsten Patrone eben "selbsttätig" erfolgt. Ob nun ein Schuß, zwei, drei oder 100 spielt da keine Rolle.
Eine Repetierwaffe oder der angesprochene "double-action revolver", wird von Hand nachgeladen. Also nix "automatisch". Aber vielleicht steh ich auch auf der Leitung, was deine Definition betrifft......

Martin
 
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P.O.Ackley schrieb:
:14:
Ich weiß ehrlich nicht, was Du mit der Gurtzuführung willst. Ob nun Magazin, Gurt oder Trommel, spielt bei einem Voll/Halbautomaten keine Rolle.
Du willst aus dem Gesetzestext herauslesen/interpretieren, dass eine Repetierbüchse auch ein "Halbautomat" sein kann.
Aber im Gesetzestext definiert sich eine "Automatische Schußwaffe", seis nun Halb- oder Vollautomatisch dadurch, dass das Nachladen der nächsten Patrone eben "selbsttätig" erfolgt. Ob nun ein Schuß, zwei, drei oder 100 spielt da keine Rolle.
Eine Repetierwaffe oder der angesprochene "double-action revolver", wird von Hand nachgeladen. Also nix "automatisch". Aber vielleicht steh ich auch auf der Leitung, was deine Definition betrifft......

Martin

Tippfehler Berichtigung: Schußbereit ist unter 12. Und nicht unter 13. definiert. Das Zitat als solches ist aber richtig.

Ich definiere garnichts. Ich zitiere nur die (widersprüchlichen?) Definitionen aus dem Gesetz!
Wo steht das selbstätige Nachladen?
Wer nicht lesen kann sollte auch nicht schreiben.

Eine Waffe von vorübergehend nicht schußbereit in den schußberiten Status durch eine Selbsttätigkeit zu bekommen geht nur, wenn nach Schußabgabe zwingend die Trommel, das Magazin, das Patronenlager und das Geschoßlager leer sind. Da per Definitionem Magazine ausfallen, kann also eine erneute Schußbereitschaft nach nicht Schußbereitschaft nur über Gurtzuführung in erst das Geschoßlager und meist dann das Patronenlager erfolgen.
Alle anderen Magazin- oder Trommelwaffen sind per Definition "schußbereit" permanent schußbereit. Auch wenn die Selbsttätigkeit nur in der Schußauslösung oder im Zurückschnellen des Schlagbolzens besteht.
Von der Definition Automat sind jedoch nur Double Action Revolver ausgenommen, keine Single Action und keine Repetierer.

Aber ich habe Dir die dazu passende Historie schon oben geschildert.
Offensichtlich hast Du das hyperventlierend antwortend überlesen, sonst wäre schon Dein vorletztes Post unterblieben. :16:
Und da hatte ich keinen Text oder Sinn nachreineditiert.


Und jetzt noch einmal zum Mitdenken im Volltext

2.1
Feuerwaffen; dies sind Schusswaffen nach Nummer 1.1, bei denen ein Geschoss mittels heißer Gase durch einen oder aus einem Lauf getrieben wird.
2.2
Automatische Schusswaffen; dies sind Schusswaffen, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden und bei denen aus demselben Lauf durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben werden können (Vollautomaten) oder durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann (Halbautomaten). Als automatische Schusswaffen gelten auch Schusswaffen, die mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in automatische Schusswaffen geändert werden können. Als Vollautomaten gelten auch in Halbautomaten geänderte Vollautomaten, die mit den in Satz 2 genannten Hilfsmitteln wieder in Vollautomaten zurückgeändert werden können. Double-Action-Revolver sind keine halbautomatischen Schusswaffen. Beim Double-Action-Revolver wird bei Betätigung des Abzuges durch den Schützen die Trommel weitergedreht, so dass das nächste Lager mit einer neuen Patrone vor den Lauf und den Schlagbolzen zu liegen kommt, und gleichzeitig die Feder gespannt. Beim weiteren Durchziehen des Abzuges schnellt der Hahn nach vorn und löst den Schuss aus.
2.3
Repetierwaffen; dies sind Schusswaffen, bei denen nach Abgabe eines Schusses über einen von Hand zu betätigenden Mechanismus Munition aus einem Magazin in das Patronenlager nachgeladen wird.

Du wirst mir sicher zustimmen, das für 2.2 und 2.3 trotzdem 2.1 zutrifft und trotz der eigenen Definition diese trotzdem Feuerwaffen bleiben.
Warum sollte 2.3 dann die Zugehörigkeit zu 2.2 unter der Berücksichtigung der Definition von schußbereit hier in diesem Gesetz ausschließen?
 
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Aso, jetzt versteh ich Dich @TB. Laut der Definition ist eine Waffe ja schon schussbereit, wenn sich Patronen im Magazin befinden.
Aber, um das mal so richtig auseinander zu nehmen, da steht auch:" Automatische Schusswaffen; dies sind Schusswaffen, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden..."
Man beachte das "erneut"! Laut Definition ist eine Waffe schon schussbereit, wenn sich Patronen im Magazin befinden. Um ihn "erneut schussbereit" zu machen, muss man das leergeschossene Magazin gegen ein volles austauschen oder es manuell wieder füllen. Es geschieht also nicht selbsttätig. Der Repetiervorgang spielt dabei gar keine Rolle.
Für mein laienhaftes Verständnis bedeutet das, daß es gar keine automatischen Waffen gibt, denn selbst bei einem Maschinengewehr muß man irgendwann mal das Magazin wechseln. Es geschiet nicht "selbsttätig". :lol:
 
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@TB,

langsam kann ich deinen Gedankengängen folgen.
Ich glaube aber nicht, dass der Gesetzgeber so kompliziert dachte. Eher, dass er von der scharfen Patrone im Patronenlager ausging, was zumindest einläufige Langwafeen anging.
Ich interpretiere diesen Teil halt so: selbsttätig erneut schußbereit sprich, ohne manuelles "repetieren" kann wieder ein Schuß oder mehrere abgegeben werden. Das sehe ich halt als Definition für eine SLB. Bei einem Repetierer muss ich das halt von Hand machen.
Um auf das Revolvergewehr zu kommen. Hier ist klarerweise etwas kompiziert. Sind ja die Patronen immer in ihrem Patronenlager, sprich Trommel. Geschossen werden kann auch sofort, über Spannabzug oder mit jeweiligen Hahnspannen. Da aber im Gesetzestext die "Revolver" nicht als Halbautomaten definiert sind, denke ich schließt sich das aus.
Ich für meinen Teil lass das aber nun, wollte dich auch nicht angreifen, oder dir eine "Fehlinterpretation" unterstellen. Vielleicht lieg auch ich hier falsch. Somit, schönen Sonntag noch.

Martin
 
A

anonym

Guest
MIST!

Ich kann nicht mehr editieren. :16:
Vergiss mein Posting TB!

Ich bin beim Lesen Deiner Beiträge auf dem falschen Dampfer gelandet. :25:


Ich habe die Administration um Löschung gebeten, also bitte ruhig Blut bis mein Beitrag entfernt wurde! :28:
 
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@PO
Ich weiß das doch und deswegen zitiere ich mich auch noch mal selbst.
Tiroler Bracke schrieb:
...
Aber:
Natürlich ist das Quatsch.
Nur habe ich das Gesetz nicht geschrieben.
Die Automatendefinition mit dem "schußbereit" war im Gesetz schon 2003 drinnen. 2004 oder nicht viel später viel auf, daß der Begriff "nicht schußbereit" bei den Arten des erlaubnisfreien Führens nicht definiert war und das wurde dann nachgebessert.
Aber eben statt Änderung in "entladen" mit einer wirren Definition von "schußbereit" ohne Rücksicht auf die sonstige Verwendung dieses Begriffes im Gesetz.
...
Der Gesetzgeber hätte doch nur entladen schreiben müssen, wo er entladen meint. Also in den §§12 und 13, statt nachträglich ein Wort umzudefinieren ohne zu merken, daß es an anderer Stelle richtig verwendet war und sich das jetzt beißt.


@Brockmaster
Siehst Du!
Und jetzt denk mal an einen Patronengurt in einem Maschinengewehr:
Peng. Waffe leer, Waffe nicht schußbereit. Verschluß nach hinten, Gurt nachgeführt, Patrone im Geschoßlager, Waffe ab da erneut schußbereit. ...
Also: Entweder
Schwerpunkt auf den Zustand vorher schußbereit, nachher schußbereit -> Repetierer ist Halbautomat
oder
Schwerpunkt selbsttätig erneut -> nur Gurtzugeführte Selbstlader sind Automaten.
Quod erat demonstrandum.
 
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P.O.Ackley schrieb:
Jaaager schrieb:
Hallo liebe Forstis,

ist der Erwerb eines Revolvergewehrs über JJS gedeckt? Oder handelt es sich um eine Selbstladewaffe?

In den 90ern stand im Kettner-Katalog immer Erwerb nur gegen Voreintrag in der WBK, dies war dem Umstand geschuldet, das Revover im Gesetz als halbautomatische Waffen ausgelegt wurden.

Dies hat sich ja nun seit 2002 geändert. Demnach müsste ein Erwerb als Langwaffe der Kat C [ Repetiergewehr] möglich sein! ?

Wäre dankbar für euren Input!


:11: :11:

Wenn ich nix überlesen hab, geh ich mal davon aus, dass es sich um das "deutsche" Waffenrecht handelt, von dem du da sprichst.
Aber. "Revolver" waren und sind "KW", die eben im Normalfall nur gegen Voreintrag auf grüne WBK erwerbbar sind. Das war vor 2003 so und ist jetzt auch so. "Vorderladerrevolver" klammere ich mal aus.....
Ein "Revolvergewehr" war und ist eine "mehrschüssige" LW (Kat C ?), sofern dieses über 60cm misst. Vor 2003 für Sportschützen nur gegen Voreintrag auf die Grüne erwerbbar. Voll "ausgewachsene" Jäger konnten, bzw. können das früher wie heute gegen gültigen Jagdschein erwerben. Seit 2003 kann das der Sportschütze mit der neuen gelben WBK auch ohne Voreintrag kaufen.


Martin

Hallo Martin,

ich habe mich da vll. etwas kompliziert ausgedrückt. Selbstverständlich sind Revolver nur gegen Voreintrag erwerbbar. Es ging nur um ein Revolvergewehr über 60 cm Gersamtlänge.

Ich wollte nur absichern, dass ich nicht die 2 Schuß-Problematik beachten muss, was ja bei einem Trommelmagazin schwierig werden würde.


Gemeint ist natürlich das dt. Gesetz. Wo ich die Waffe also auf JJS erwerben kann.

In AT ist die Waffe ja FREI!
 

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