Der Themenstarter schreibt über ein Ereignis, das vermutlich in der gesetzlichen Jagdzeit stattfand, also wohl nicht in der gesetzlichen Schonzeit, deshalb kann es sich nicht um ein Schonzeitvergehen im juristischen Sinn handeln. Das gilt alles für Deuschland.
Der Gesetzgeber legt Jagd- bzw. Schonzeiten fest und zwar mit Bundes- und Landesgesetzen. Eine Hegegemeinschaft, insbesondere wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist, ist dazu nicht berechtigt.
Eine Hegegemeinschaft kann auch keine rechtsverbindlichen Abschusspläne erstellen, das kann nur die zuständige Jagdbhörde (!), in der Regel die Untere Jagdbehörde. (Diesbezüglich werden sich die verschiedenen Bundesländer nicht unterscheiden.)
Die Hegegemeinschaft hat allenfalls ein Vorschlagsrecht. Die Untere Jagdbehörde kann sich daran halten und die Vorschläge übernehmen, sie muss es aber nicht.
Revierpächter oder -eigentümer können gegen Entscheidungen der Unteren Jagdbehörde Rechtsmittel einlegen.
Wenn die Hegegemeinschaft eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, kann sie bei Zuwiderhandlung sanktionieren, will sagen Geldstrafen etc. aussprechen. In der Regel wird sie das aber der Unteren Jagdbehörde überlassen.
Gruss, DKDK.
Der Gesetzgeber legt Jagd- bzw. Schonzeiten fest und zwar mit Bundes- und Landesgesetzen. Eine Hegegemeinschaft, insbesondere wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist, ist dazu nicht berechtigt.
Eine Hegegemeinschaft kann auch keine rechtsverbindlichen Abschusspläne erstellen, das kann nur die zuständige Jagdbhörde (!), in der Regel die Untere Jagdbehörde. (Diesbezüglich werden sich die verschiedenen Bundesländer nicht unterscheiden.)
Die Hegegemeinschaft hat allenfalls ein Vorschlagsrecht. Die Untere Jagdbehörde kann sich daran halten und die Vorschläge übernehmen, sie muss es aber nicht.
Revierpächter oder -eigentümer können gegen Entscheidungen der Unteren Jagdbehörde Rechtsmittel einlegen.
Wenn die Hegegemeinschaft eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, kann sie bei Zuwiderhandlung sanktionieren, will sagen Geldstrafen etc. aussprechen. In der Regel wird sie das aber der Unteren Jagdbehörde überlassen.
Gruss, DKDK.