Sachliche Beschränkung unentgeltlicher Begehungsschein

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Ich könnte wetten das der Pächter so wenig Beunruhigung wie möglich im Revier haben möchte. Und wer ehrlich ist weiß das Fallen trotz melder doch relativ oft angefahren werden müssen.

Du hast ja ein Bild der Fangjagd vor Augen... durch Fangjagd entsteht kaum Unruhe im Revier. Ich würde sogar soweit gehen und sagen das die Fangjagd das Revier beruhigt- denn das Niederwild wird durch die deutlich Reduzierte Anzahl an Raubwild viel mehr Ruhe haben.
 
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Ausserdem kann man einige Fallen auch so stellen, dass man vom Auto aus sehen kann, ob die Schieber unten sind. Man braucht nicht ständig zur Falle laufen.

Horrido
 
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Ja, da wird doch der arme BGSler wie üblich kräftig verarscht von den bösen Pächtern. Einer davon ist sogar der Papa... :lol:
Papa kann oder will den Dissens mit dem Mitpächter nicht aus dem Weg räumen - aus welchen Gründen auch immer. Wenn er möchte, dass Sohnemann überhaupt im Revier jagen darf, hat er nicht viel mehr Möglichkeiten, als sich auf die Beschränkung einzulassen. Das hat m.E. mit Verarsche nichts zu tun.

Wenn Sohnemann unbedingt Fallenjagd betreiben will, muss er sich ein anderes Revier suchen, oder warten bis Pächter2 nicht mehr pachten will oder kann, und dann selbst pachten/mitpachten.

Teddy
 
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Nein!!!

Es ist nicht vorgeschrieben das man die Falle täglich zweimal auf Sicht kontrollieren muss! Es reicht wenn der Melder zweimal täglich eine Status-Meldung schickt! Wie oft muss man das eigentlich noch wiederholen...:no:


Das habe ich vom Kurs anders in Erinnerung. Konkret ist morgens und abends manuell zu kontrollieren (der Fallenmelder könnte ja ausfallen). Wenn der Fallenmelder meldet, dass die Falle ausgelöst wurde (und der meldet ja sofort und nicht nur zweimal am Tag) ist in jedem Fall unverzüglich zu handeln.
Kann aber sein, dass ich es falsch verstanden habe oder es falsch vermittelt wurde. Falls du eine Quelle für deine Aussage hast, wäre ich dir dankbar. Werde parallel noch einmal schauen ob ich Seminarunterlagen finde, die meine Behauptung bestätigen oder wiederlegen.

Da ich nur den Kurs besucht habe, im Anschluss dann aber doch keine Gelegenheit zur Fallenjagd hatte, ist die Erinnerung nicht mehr so frisch, wie wenn man das gelernte direkt umsetzen kann.
 
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Morgen,
schau dir mal folgendes PDF an, da solltest du für dein Bundesland erkennen können wie oft eine Falle kontrolliert werden muss.
z.B. Tot- und Lebenfangfallen 1x am Tag, Wieselwippbrettfallen deutlich öfters.

https://www.jagdverband.de/sites/default/files/Fallenjagd_08.06.2014-Länderübersicht.pdf

In Ba-Wü gilt die Regelung, das die Pächter einstimmig bei zustimmen müssen. Verbietet ein Pächter etwas, ist das bindend. Heißt verbietet Pächter 2 dir die Fallenjagd, dann lass es. Und halte dich aus Diskussionen raus, das du ja nur aus der Ferne "nachgeschaut" hast. Der Pächter ist berichtigt dir ohne Angabe von Gründen deinen BGS zu widerrufen. Und dann war es das für dich mit der Jagd... :sad:
 
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Der eine Pächter, mit dem ich mich gut verstehe, betreibt die Fallenjagd und bitte mich wenn er zeitlich verhindert ist die Fänge zu entnehmen.
Wie ist da die rechtliche Lange? Darf ich das?
Nein.

Wenn drinsteht, dass etwas nicht erlaubt ist, darf man es regelmäßig auch nicht, solang keine höherwertigen Rechtsgüter ausnahmsweise Gegenteiliges erfordern. Und wenn der Papa in den Urlaub geht oder krank ist oder aus sonstwelchen Gründen nicht gewährleisten kann, dass die Fallenjagd während seiner Verhinderung ordnungsgemäß betrieben werden kann, muss er halt dafür sorgen, dass die Fallen nicht fängisch gestellt sind. Sonst bist im Zweifel leider du der Angeschissene und hast schlechtestenfalls nächstes Jahr keinen Ausgehschein mehr.
 
G

Gelöschtes Mitglied 20170

Guest
Ich kann dich beruhigen er wurde und wir auch nicht wiederrufen da der andere Pächter auch einen Begeher hat dem dann das gleiche wiederfahren würde[emoji6]
Ehrlich, bei so einem Affenzirkus im Revier würde ich freiwillig das weite suchen...
 
G

Gelöschtes Mitglied 7846

Guest
servus

Ich kann dich beruhigen er wurde und wir auch nicht wiederrufen da der andere Pächter auch einen Begeher hat dem dann das gleiche wiederfahren würde[emoji6]

..auch d a s hatte ich mir schon gedacht. Allerdings eröffnet das völlig neue Ansätze ;)

Wie Du mir, so ich Dir !


Das Sprichwort kenne ich... bitterböse würde man sagen: Auge um Auge, Zahn um Zahn!

Aber so wie sich das von Dir Geschilderte liest, krankt es da ohnehin an mehreren Ecken und Enden...

Alleine schon, dass Einer dem Anderen gleichberechtigten Mitpächter vorschreiben will, wie dieser die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd zu betreiben hat und Teile davon verbieten will :thumbdown:

Ich wüsste da schon, wie ich vorgehen würde :twisted:


Solch ein Innenverhältnis kann absolut nichts und als Jagdgelegenheitnehmer tut man gut daran, sich aus den ganzen Querelen heraus zu halten.
 
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24 Dez 2014
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Nein!!!

Es ist nicht vorgeschrieben das man die Falle täglich zweimal auf Sicht kontrollieren muss! Es reicht wenn der Melder zweimal täglich eine Status-Meldung schickt! Wie oft muss man das eigentlich noch wiederholen...:no:

Habe jetzt die Seminiarunterlagen gesichtet. Grundlage ist § 32 DVO LJG NRW
.
.

4) Fallen für den Lebendfang sind täglich morgens und abends zu kontrollieren. Tiere aus Lebendfangfallen mit elektronischem Fangmeldesystem sind unverzüglich nach Eingang der Fangmeldung zu entnehmen.

Weiterhin steht in den Erläuterungen des Ministeriums zur Kontrolle der Lebendfallen:

"Fallen für den Lebendfang sind weiterhin morgens und abends zu kontrollieren. Dies gilt auch für Fallen mit elektronischem Fangmeldesystem."


Wo liest du dort jetzt heraus, dass es ausreicht, wenn ein elektronischer Fangmelder morgens und abends den Status meldet?
 
Registriert
6 Aug 2013
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Habe jetzt die Seminiarunterlagen gesichtet. Grundlage ist § 32 DVO LJG NRW
.
.

4) Fallen für den Lebendfang sind täglich morgens und abends zu kontrollieren. Tiere aus Lebendfangfallen mit elektronischem Fangmeldesystem sind unverzüglich nach Eingang der Fangmeldung zu entnehmen.

Weiterhin steht in den Erläuterungen des Ministeriums zur Kontrolle der Lebendfallen:

"Fallen für den Lebendfang sind weiterhin morgens und abends zu kontrollieren. Dies gilt auch für Fallen mit elektronischem Fangmeldesystem."


Wo liest du dort jetzt heraus, dass es ausreicht, wenn ein elektronischer Fangmelder morgens und abends den Status meldet?

Ich bin in Bayern.....
 

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