Sako-Fan Gruppe

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1 a und b dürfte ausfallen da Alberts nix herstellt. Es muss auch anders gehen oder werden Remingtons neuerdings in Deutschland gefertigt ?
Die anderen Punkte wie länderkürzel etc sind unbestritten

Wärst du so nett ein Bild von der Alberts Gravur auf deiner Systemhülse zu posten?
Mich interessiert das wirklich, würde es gerne mal sehen?
 
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Werter Norrahammar-

Der werte as.h weiß sehr genau, was er schreibt, daran gibt es nichts zu zweifeln.
Vielleicht möchten Sie ja mal seine Homepage besuchen- er fertigt eine Büchse,
die man wirklich mit Superlativen titulieren darf.

Aber ich warne Sie lieber gleich:
Der Kerl ritzt doch glatt "Made in Bavaria" in seine Buffn...!

derTschud
 
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@Norrahammar

Wer Schusswaffen herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat unverzüglich mindestens auf einem wesentlichen Teil der Waffe deutlich sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzubringen:

Im Fall

1. a) der gewerbsmäßigen Herstellung den Namen, die Firma oder eine eingetragene Marke des Waffenherstellers oder -händlers, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine gewerbliche Niederlassung hat,

Aus diesem Grunde findet man an Glock Pistolen, wenn man sie zB über die Ruag bezieht, einen Geco Stempel. Oder Alberts auf Sako Büchsen. Oder auf alten Karabinern Orion oder Mars, als eingetragene Handelsmarken. Hofmann stempelt die amerikanischen Büchsen mit seinem stilisierten H.

Und jetzt entschuldigst Du dich bei Herrn Schuler.
 

AS.H

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Da ich nicht gerne etwas schuldig bleibe, kommt hier der Gesetzestext aus dem WaffGes. . Für die die es Interessiert.

Das Gesetz ist vom Oktober 2002.


§ 24 Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht


(1) Wer Schusswaffen herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat unverzüglich mindestens auf einem wesentlichen Teil der Waffe deutlich sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzubringen: 1.

Im Fall a)

der gewerbsmäßigen Herstellung den Namen, die Firma oder eine eingetragene Marke des Waffenherstellers oder -händlers, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine gewerbliche Niederlassung hat,

b)

der nichtgewerbsmäßigen Herstellung nach § 26 den Namen des nicht gewerblichen Waffenherstellers,

2. das Herstellungsland (zweistelliges Landeskürzel nach ISO 3166),

3. die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Munition verwendet wird, die Bezeichnung der Geschosse,

4. bei Importwaffen zusätzlich das Einfuhrland (Landeskürzel nach ISO 3166) und das Einfuhrjahr und

5. eine fortlaufende Nummer (Seriennummer).


Auch das Beschuss Gesetz findet hier noch Anwendung, was die Sache nicht einfacher macht.

Da reicht die Bildung eines Büchsenmachers gerade so aus! :ROFLMAO:

AS.H
 

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