Schadenminderungspflicht bei Wildschäden

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Guten Abend,
folgende Situation:
Wir hatten die letzten Wochen massive Sauenschäden auf den Wiesen und haben hierfür einen Wildschaden von gut 4stellig ersetzt.
Die Landwirte wollten uns Bescheid geben wenn sie die betroffenen Wiesen neu eingesät sind damit wir geeingenete Maßnahmen treffen können. Dies ist aber nicht geschehen und heute war einer von uns im Revier und die Wiesen sind wieder alle umgedreht.
HÄTTEN die Landwirte wie ausgemacht sich gemeldet hätte man das zum Teil vielleicht verhindern können.

Mir stellt sich hier die Frage ob die betreffenden Landwirte hier eine Mitschuld nach
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 254 Mitverschulden

unterliegen.

Ich habe nur einen BGS und habe mit den Landwirten auch nicht gesprochen wer sich wie wann meldet aber ich finde so ein Verhalten unter aller Sau.

Hierzu hätte ich ein paar Meinungen
 
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Das ganze war heute - und die Landwirte rufen vermutlich die Pächter an und nicht einen Begehungsscheininhaber....

CD
 
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Erst einmal welches Bundesland?
Seit wann existieren die 1. Schäden?
Wann wurden die Schäden gemeldet?
Ist die Schadsensmeldung älter als 14 Tage gibt's nichts!!!
Mit dem BGB kannste dir in etwa den Pöppes abwischen!
Wurde während die Schäden vorhanden waren Gülle drauf gefahren?
Wer hat die Schäden repariert?
Wurde ein "Schätzer" hinzu gezogen?
Wurde der Pächter informiert wann die Wiesen repariert werden sollen?
Fragen über Fragen!

Meine Fresse! Schaut doch einfach in euren Pachtvertrag wie die Schadensregulierung festgeschrieben wurde!

Hier ein Auszug aus dem LJG RLP
§ 43
Geltendmachung des Schadens,
Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen


(1) Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn die geschädigte Person den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem sie von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für die beschädigte Grundfläche zuständigen Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, Verbandsgemeindeverwaltung oder Stadtverwaltung der kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt anmeldet; die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen genügt es, wenn er zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, Verbandsgemeindeverwaltung oder Stadtverwaltung der kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt angemeldet wird. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen.

Ansonsten lege dir auch noch das Handbuch von Hans Jürgen Thies zu.
"Wild und Jagdschaden"
ISBN 978-3-555-01527-9
kostet 22.-€ und macht dich um ein vielfaches schlauer. ;)
 
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Mit dem BGB kannste dir in etwa den Pöppes abwischen!

Mitnichten. Und das „meine Fresse“ finde ich unangebracht, nachdem sich der TS hier ganz normal über ein Forum informieren will. Dafür sind Foren da.

Zum Thema:

Bei „besonderen Gefährdungslagen“ gilt eine erhöhte Sorgfaltspflicht des Landwirts, d.h. er muss dann seine Flächen engmaschiger kontrollieren als sonst und muss u.U. auch den JAB informieren, damit dieser Abwehrmassnahmen ergreifen kann. Klassiker hierbei ist die Neueinsaat von Mais. Informiert der Landwirt hier den JAB nicht, verliert er seinen Ansptuch wegen Mitverschuldens, 254 BGB.

Ich sehe allerdings nicht, dass eine neu hergerichtete Wiese schadensanfälliger wäre, als eine normale Wiese. Evtl. kann man argumentieren, dass der JAB über die Wiederherrichtung informiert werden muss, weil er vorher davon ausgeht, dass auf der kaputten Wiese eh kein Schadenspotential mehr besteht. Völlig abwegig finde ich den Gedanken nicht, aber Urteile in dieser Richtung sind mir nicht bekannt.
 
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Erst einmal welches Bundesland?
Seit wann existieren die 1. Schäden?
irrelevant
Wann wurden die Schäden gemeldet?
noch gar nicht
Ist die Schadsensmeldung älter als 14 Tage gibt's nichts!!!
bekannt
Mit dem BGB kannste dir in etwa den Pöppes abwischen!
Ansichtssache
Wurde während die Schäden vorhanden waren Gülle drauf gefahren?
nein
Wer hat die Schäden repariert?
Landwirt
Wurde ein "Schätzer" hinzu gezogen?
nein
Wurde der Pächter informiert wann die Wiesen repariert werden sollen?
nein.. und genau ist der springende Punkt... aber du hast scheinbar nicht verstanden um was es mir geht!!
Fragen über Fragen!

Meine Fresse! UNNÖTIGE AUSSAGE!!

Schaut doch einfach in euren Pachtvertrag wie die Schadensregulierung festgeschrieben wurde!

es geht mir nicht um die Schadensregulierung sondern darum ob und wie man die Landwirte mal zwingen kann mal am gleichen Strang zu ziehen

Hier ein Auszug aus dem LJG RLP
§ 43
Geltendmachung des Schadens,
Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen


(1) Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn die geschädigte Person den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem sie von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für die beschädigte Grundfläche zuständigen Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, Verbandsgemeindeverwaltung oder Stadtverwaltung der kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt anmeldet; die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen genügt es, wenn er zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, Verbandsgemeindeverwaltung oder Stadtverwaltung der kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt angemeldet wird. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen.

Ansonsten lege dir auch noch das Handbuch von Hans Jürgen Thies zu.
"Wild und Jagdschaden"
ISBN 978-3-555-01527-9
kostet 22.-€ und macht dich um ein vielfaches schlauer. ;)
 
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Mitnichten. Und das „meine Fresse“ finde ich unangebracht, nachdem sich der TS hier ganz normal über ein Forum informieren will. Dafür sind Foren da.
Das sehen einige wohl anders..

Zum Thema:

Bei „besonderen Gefährdungslagen“ gilt eine erhöhte Sorgfaltspflicht des Landwirts, d.h. er muss dann seine Flächen engmaschiger kontrollieren als sonst und muss u.U. auch den JAB informieren, damit dieser Abwehrmassnahmen ergreifen kann. Klassiker hierbei ist die Neueinsaat von Mais. Informiert der Landwirt hier den JAB nicht, verliert er seinen Ansptuch wegen Mitverschuldens, 254 BGB.

Ich sehe allerdings nicht, dass eine neu hergerichtete Wiese schadensanfälliger wäre, als eine normale Wiese.
Hier geht es primär um die Lage der Wiesen. Sind am Wald und der Nachbar hat es nicht so mit der Schweinejagd.. die jagen fast nur Rehwild wegen dem ach so hohen Verbiss
Evtl. kann man argumentieren, dass der JAB über die Wiederherrichtung informiert werden muss, weil er vorher davon ausgeht, dass auf der kaputten Wiese eh kein Schadenspotential mehr besteht. Völlig abwegig finde ich den Gedanken nicht, aber Urteile in dieser Richtung sind mir nicht bekannt.
 
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xxxxxxxxxx
xxxxxx
es geht mir nicht um die Schadensregulierung sondern darum ob und wie man die Landwirte mal zwingen kann mal am gleichen Strang zu ziehen xxxx
hallo. Wenn kein gutes Verhältnis herrscht wie denn? Ohne Schadensmeldung soll der JAB auf die Fristen schauen. Bei Fristüberschreitung gibts genau nix
 
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Zwingen kannst Du kaum jemand zu irgend etwas. Man muß zusammen sprechen. Wenn z.B zu Neumond Schaden ist und die Rotte/Rotten sich dort regelmässig einfinden, macht es evtl Sinn erst in 14 Tagen neu einzusäen, wenn Halbmond war. So etwas kann man besprechen und erklären. Wir hatten vor Jahren mal einen Jagdgenossen, der im Spätherbst seinen Rübenmietenplatz gepflügt und mit WW bestellt hat, den haben die Sauen wöchentlich nachgesehen...
 
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hallo. Wenn kein gutes Verhältnis herrscht wie denn? Ohne Schadensmeldung soll der JAB auf die Fristen schauen. Bei Fristüberschreitung gibts genau nix

ich denke mir das eher so:
passt mal auf.. ihr seid nach BGB 254 verplichtet den Schaden gering zu halten und wenn ihr uns nicht informiert dann helft ihr damit uns nicht und somit euch nicht..
 
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ich denke mir das eher so:
passt mal auf.. ihr seid nach BGB 254 verplichtet den Schaden gering zu halten und wenn ihr uns nicht informiert dann helft ihr damit uns nicht und somit euch nicht..
du willst nicht wissen wie der Konter ausschaut :cool: Der JAB muss halt selber jeden Tag kontrollieren gehen. Ich kenne Jemanden der das so macht dem entgeht nichts!!! Der sagt dem Bauern wo der Wurm drin ist und nicht umgekehrt
 

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