Was sagt denn das WaffG bzw. die AWaffV zum Thema "Aufbewahrung"?
Richtig:
Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und verbotene Munition sind ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das... (§ 13 Abs. 1 AWaffV)
Aber wie definiert das WaffG denn "geladen"?
Richtig:
Im Sinne dieses Gesetzes ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist
Jetzt könnte man natürlich denken: "Wenn ich Patronen in das Schaftmagazin stecke, dann gilt die Waffe als geladen!"
Aber halt, dass WaffG definiert ja auch, was denn überhaupt ein Magazin ist:
Magazine sind für die Verwendung in Schusswaffen bestimmte Munitionsbehältnisse, die der Aufbewahrung und Zuführung von Patronen im Rahmen des Ladevorgangs dienen. (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 4.4 WaffG)
Ein "Schaftmagazin" dient sicherlich der Aufbewahrung von Patronen, es dient aber nicht zugleich der Zuführung im Rahmen des Ladevorgangs.
Somit ist es rechtlich komplett egal, ob man Patronen in einem Schaftmagazin im/am Schaft stecken hat, vorausgesetzt natürlich, man lagert wenigstens in einem "0er" Tresor...