Schalldämpfer an WBK-Inhaber ohne Bedürfniss (SpoSchü) vererben?

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15 Feb 2015
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Hallo zusammen,

mir viel heute ein kleines Gedankenexperiment ein, und würde gerne mal eure Meinungen dazu vernehmen.

Jäger ist im Besitz mehrer Waffen und Schalldämpfer. Darunter auch einige Sportlich nutzbare.
Er verstirbt, und vererbt einen Teil seiner Waffen sowie die dazugehörigen Schalldämpfer an einen Sportschützen mit WBK´s.
Erbtechnisch erstmal kein Problem. Entweder "Erben-WBK" ohne Blockierung, oder auf die "normalen" mit evtl Bedürfnisnachweis für die Munition vom Verband.

Aber wie sieht es Waffenrechtlich mit den Schalldämpfern aus? Einfach auf "Erben-WBK", und wenn sportlich zugelassen (zb Ausland/Training), nutzen?
Evtl diesen "blockieren"? Gibt es dafür überhaupt blockierungen?
Oder einfach mit auf die grüne WBK und wenn sportlich zugelassen (zb Ausland/Training), nutzen?

Vielen Dank fürs sachlich bleiben. ;)
 
Registriert
26 Mai 2016
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Ich würde sagen, die Schalldämpfer kommen einfach mit auf eine grüne (Erben-)WBK. Ein Benutzen bzw. ein Transportieren zum Schießstand dürfte mangels Bedürfnis ("vom Bedürfnis umfasster Zweck") wohl nicht möglich/zulässig sein.

Das Blockieren entfällt jedoch grundsätzlich immer, wenn der Erbe schon Inhaber einer durch ein Bedürfnis erlangten WBK (z.B. als Sportschütze) ist -egal, ob er ein Bedürfnis für die geerbten Waffen nachweisen kann oder nicht-.

Somit müsste ein SD so oder so nicht blockiert werden, auch ein vom Sportschießen ausgeschlossener Snubby-Revolver müsste nicht blockiert werden...

§ 20 WaffG:
Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden. Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits auf Grund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist.
 
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