Schalldämpfer: Bundesverwaltungsgericht entscheidet am 28.11.

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Hi,

leider hat das Berliner VG ein hanebüchenes Urteil zum nicht vorhandenen Bedürfnis eines gewöhnlichen Jägers auf SD gefällt. Und ebenso leider hat der Antragsteller die vom VG zugelassene Sprungrevision zum BVerwG gezogen und nicht das OVG damit befasst.
Der beim BVerwG mit Waffenrechtsfragen befasste Senat dürfte vielen noch bekannt sein, er hat den Beschluss zum Halbautomaten exkrementiert, der dann - zum Glück - vom Gesetzgeber wieder eingefangen wurde. Mehr wäre damals möglich gewesen, aber das hat der weidgerechtigekeitsbeseelte DJV verhindert...
Sollte das BVerwG das Bedürfnis des gemeinen Jägers negieren und der Gesetzgeber das nicht korrigieren, werden über kurz oder lang die SDs zu Altmetall.
 
G

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Guest
BVerwG 6 C 4.1828. November 2018, 14:00 Uhr
Teilnahme an dieser Verhandlung
Der Kläger ist Jäger; er ist im Besitz eines bis 2020 gültigen Jahresjagdscheins. Er will bei der Jagd einen Schalldämpfer für seine Jagdlangwaffen verwenden. Der Beklagte lehnte es ab, ihm zu diesem Zweck eine Erlaubnis für den Erwerb eines Schalldämpfers zu erteilen. Die Klage ist erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, Schalldämpfer seien zwar waffengesetzlich den Schusswaffen gleichgestellt, für die sie bestimmt seien. Dies bedeute aber nicht, dass das sogenannte Jägerprivileg des Waffengesetzes auch Schalldämpfer erfasse. Danach können Jäger mit gültigem Jahresjagdschein Jagdlangwaffen erlaubnisfrei erwerben. Die Erlaubnis für den Besitz und das Führen von Jagdlangwaffen und zwei Kurzwaffen für die Jagd wird erteilt, ohne dass sie ein waffenrechtliches Bedürfnis nachweisen müssen. Demgegenüber gelten für Schalldämpfer nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts die allgemeinen waffengesetzlichen Regelungen. Der Bundesgesetzgeber habe Schalldämpfer bei der Aufhebung des Schalldämpferverbots im Jahr 1972 nicht dem Jägerprivileg unterstellen wollen. Schalldämpfer gehörten nicht zur notwendigen Grundausstattung für die Jagd. Ein Bedürfnis für ihren Erwerb bestehe nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen. Der Gehörschutz von Jägern könne einen derartigen Fall nicht begründen. Auch seien Schalldämpfer hierfür nicht erforderlich, weil der elektronische Gehörschutz durch Kapseln oder Vorkehrungen im Ohr in Bezug auf die Minderung des Geschossknalls mindestens gleichwertig sei. Dieser Gehörschutz weise auch keine jagdlich bedeutsamen Nachteile auf. Auf die Sprungrevision des Klägers wird das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen haben, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts mit Bundesrecht vereinbar ist.


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Wenn die Judikative sich verselbstständigt, kann man tatsächlich Sympathien für die polnische PiS Partei entwicklen und darf sich nicht wundern, wenn der eine oder andere, den teils sehr bornierten Vertretern der rechtsprechenden Gewalt an die Karre will.

Vielleicht gilt auch bei uns, speziell etwas kritischer auf die Verwaltungsgerichte und ihre Vertreter zu schauen.


Grosso
 
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Jeden Tag steht irgendwo ein Depp auf...
Gut, dass ich doch noch keinen Schalli beantragt habe. Wenn da jetzt entsprechend was entschieden wird, kanns blöd werden...
 
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Noch ist ja nichts entschieden. Bis dahin können wir uns ausmalen was wir wollen, wir wissen es erst nach der Entscheidung.
 
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Tja. Gehts einem zu gut, springt er ins kalte Wasser.
Ego Typen halt. Jeder wusste sicher wie kippelig die SD Angelegenheit ist.
Was ich schon mit Sportschützen deswegen gestritten habe.
Gut Ding will eben Weile haben.
 
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Bundesrecht hat damit garnichts zu tun. Es hat gar keine Regelung dazu. Deshalb auch kein Verbot.
Es geht wieder rein ums Bedürfnis.
Da zählt dann auf einmal keine europäische Harmonisierung ;)
 
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