Schalldämpfer: Bundesverwaltungsgericht entscheidet am 28.11.

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Das BVerwG könnte eine sehr restriktive Praxis bei der Bedürfniserteilung befürworten.

Bzw. entscheiden, dass der Gesundheitschutz für ein Bedürfnis nicht ausreichend ist.

Müssten dann alle bisher erteilten Schalldämpfer wieder eingezogen werden (ich erinnere nur an dieses unsägliche Urteil hinsichtlich der halbautom. Langwaffen)?

Warum und für wen ist das Schalldämpferverbot 1972 eigentlich aufgehoben worden - wenn nicht für Jäger, für wen denn dann?
 
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Gsd. ist bei uns in At das Gesetz bezüglich SD jetzt durch.
Alle Jäger die eine gültige Jagdkarte beim Büchsenmacher vorweisen, können bei ihm unbegrenzt SD erwerben.
Der SD wird ins Waffenbuch eingetragen und über ein elektronisches System nur der Behörde mitgeteilt.
Damit ist die Anzahl nicht geregelt und als Nachweis gilt die gültige Jagdkarte.
Find ich super das die das so geregelt haben.

Unglaublich, das ist ja viel zu einfach - hätte man das nicht komplizierter gestalten können?! ;)
 
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Müssten dann alle bisher erteilten Schalldämpfer wieder eingezogen werden (ich erinnere nur an dieses unsägliche Urteil hinsichtlich der halbautom. Langwaffen)?

Warum und für wen ist das Schalldämpferverbot 1972 eigentlich aufgehoben worden - wenn nicht für Jäger, für wen denn dann?
Wenn es unprofessionell vorgetragen wird haben wir Pech.
Wenn es professionell mit Gutachter vorgetragen wird ist alles in Butter.

Was danach geschieht ist weiterhin Verwaltungshandeln. Das läuft weiter über die Bedürfnisschiene. Anerkannt oder nicht, ist dann die Prämisse.
Hatten wir ja nicht zum ersten Mal im jüngeren Deutschland.

Das "warum" von `72 wird wahrscheinlich nicht thematisiert werden. Man könnte es auch ganz einfach als obsolet betrachtet haben, da das Bedürfnisprinzip als Regulativ für ausreichend erachtet wurde.

Es bleibt bei der Gewichtung der Abwägung. Ist die abstrakte Gefährdung der Allgemeinheit höher zu gewichten als der Verfassungsrang Gesundheit.
Es muss eben sehr sauber mit Gutachten und Stellungnahmen vorgetragen werden.
DIe Richter werden sich nichts für den Kläger selbst dazudenken.
 
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Des stimmt nicht. In der Begründung zum Gesetz 72 wurden ganz vernünftig Gründe aufgezählt. Da ging es sehr wohl um die Minderung der Schallbelastung für den Verwender. Nur die Umsetzung des klar formulierten Gesetzes (steht LW gleich) wurde durch die Verwaltungspraxis ignoriert. :)

Begründung kann man heute noch im Internet finden.
 
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Die Gleichstellung mit LW wäre dann aber nicht korrekt.
Das Bedürfnis gab es ja trotzdem.
Der Sportschütze wäre automatisch ausgeklammert.
Aus meiner Sicht ist die überaus restriktive Handhabung bei der Anerkennung des Bedürfnisses das Problem und gleichzeitig fehlerhaft.
Das wurd ja in einigen Urteilen via Gutachten und Stellungnahmen gut herausgearbeitet.
Es ist einigermaßen unverständlich, warum man an einzelnen Stellen -wieder besseren Wissens- eine derart restriktive Handhabung vollzieht.

DIe Begründung von 72 les ich mir aber gern noch durch. Danke für den Hinweis.
ICh kenne nur das 72 SD den Schusswaffen gleichgestellt sind. Mehr nicht.

P.S.: http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/06/035/0603566zu.pdf
Da gibts auch nichts weiter dazu außer den Begriff "Schussknall" zu thematisieren.
P.P.S. 1987 wird ein neuer Entwurf diskutiert (aber nicht angenommen), welche die Formulierung an die heutige anpasst, aber auch nichts konkretes dazu aufführt
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/11/015/1101556.pdf
Die Neufassung des Absatzes 1 Satz 1 bezweckt, die Gleichstellungsvorschrift für wesentliche Teile von Schußwaffen deutlicher zu fassen. Die geltende Fassung hat Zweifel hinsichtlich des Umfangs der Gleichstellung aufkommen lassen. Durch den Zusatz „für die sie bestimmt sind" wird klargestellt, daß der wesentliche Teil waffenrechtlich so eingestuft werden soll,
wie die Schußwaffen, für die er bestimmt ist. Konkret ist deshalb der wesentliche Teil so zu behandeln, wie die Schußwaffenarten, für die unterschiedliche Vorschriften gelten, z. B. für Einzellader oder Handrepetierwaffen, halbautomatische, vollautomatische, erlaubnispflichtige oder erlaubnisfreie Schußwaffen.
Abweichendes gilt nur in den Fällen, in denen für
wesentliche Teile im Gesetz etwas anderes bestimmt
ist, z. B. in § 16.
Dort taucht das erste Mal "für die sie bestimmt sind" auf. Ohne Annahme und Umsetzung aber nutzlos.
Hättest du mal eine entsprechende Quelle zur Hand?
 
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Aber darum geht es ja. Bei der Gleichstellung ist die Bedürfnisfrage abgefrühstückt. Darfst ja LW auf JS kaufen. Thema erledigt. Normalerweise müsste dir auf JS jederzeit Schalli verkauft werden. Was sollte denn sonst unter der Gleichstellung gemeint sein? Aufbewahrung ebenso wie LW etc.
 

z/7

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Wenn ich recht erinnere, waren es die Jagdverbände, die ein ganz anderes Bedürfnis hatten...
 
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Drucksache VI/2678

"Die Gleichstellung der Schalldämpfer ... mit Schusswaffen ist erforderlich, um einerseits den ERFORDERNISSEN DER LÄRMBEKÄMPFUNG Rechnung tragen zu können, ohne andererseits SICHERHEITSINTERESSEN zu gefährden."

*applaus* Damit ist alles gesagt. Der Gesetzgeber sah die Notwendigkeit (!) Lärm zu bekämpfen. Damit keiner damit rumspinnt, sollte der Erwerb, Besitz etc. so wie LW gehandhabt werden. Dies erschien damals ganz eindeutig als sicher genug.

Und was wurde dann in der Verwaltung daraus? :rolleyes:
 

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  • Entwurf Waffengesetz 1971 BDRS 6-2678.pdf
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Danke.
Das ist allerdings nur der Entwurf.
Interessant ist aber die Begründung des angenommenen Gesetzes.
Zum Entwurf kann es dahingehend ja Änderungsbedarf gegeben haben. ICh weiss leider nicht, ob dementsprechend diskutiert und Vorschläge eingereicht wurden.
Überhaupt ist das Gesetzgebungsverfahren (zur Ermittlung des Willens des Gesetzgebers) nur dann von Belang, wenn das Gesetz nicht eindeutig ist.

Die späteren Gerichtsurteile haben dies in der Ableitung ja dahingehend deutlich gemacht, dass für SD eben doch das Bedürfnisprinzip gelte. Auch mit Aufzählung warum und wo ableitbar.
Damit entfällt dann der vermeintliche "Wille".

Das teile ich zwar auch nicht, ist aber rechtlich fix und so auch herleitbar, wenn auch die Motivation dazu unverständlich bleibt.

Wir kennen das aus der Gebühr für die Waffenkontrolle.
Auch da urteilte das Gericht, dass man dies eben hätte ins Gesetz schreiben müssen, wenn man das tatsächlich gewollt hätte.
 
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S

scaver

Guest
Ja wie bekomme ich blos dieses blöde "Jägerprivileg" weg. Das ist doch die Frage für den Staat. Bei Langwaffen und 2 KW ist aktuell noch Ruhe, bei Schalldämpfer kann man den privi Jägern Ärger machen. Das versteht kein gesunder Menschenverstand, in keinem Land. Als ob wir nicht echte Probleme mit Gewalt und Waffen hätten. Aber die, die am besten überwacht werden, an denen kann man zerren. Man wünschte sich manchmal eine eiaculatio praecox der phlegräischen Felder, damit das Leid mit der Mikrobe der Dummheit endlich ein Ende hat.
sca
 
G

Gelöschtes Mitglied 11388

Guest
Unglaublich, das ist ja viel zu einfach - hätte man das nicht komplizierter gestalten können?! ;)
Hätten sicher, aber gsd. sitzen derzeit bei uns halbwegs vernünftige Leut in den Gremien und es wurden auch wirkliche Experten hinzugezogen. Von da her Glück gehabt.
Dauerte zwar länger als bei Euch, dafür haben sie es hald Bedienerfreundlich gestaltet.
Wmh
 
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