Schalldämpfer durch das Urteil illegal?

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Das ist beides klar, aber ich würde gerne wissen, wen man im Falle eines Falles eben NICHT anheuern darf ... :whistle:
 
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Der wirkliche Fehler lag in der Sprungrevision, obwohl jeder halbwegs klar denkende weiss was da beim BVerwG sitzt.
Spätestens seit dem HA Urteil.
 
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Auch wenn es auf den Hinweis gleich heftigen Gegenwind geben wird von den Apologeten, die es nicht wahr haben wollen:

Das BVerwG hält in seinem Leitsatz fest, dass es keine Berechtigung für Jäger zum Führen gibt. Würde ich als Anwalt gefragt, ob man denn nun Schalldämpfer noch auf der Jagd führen und nutzen darf, würde ich aus Gründen anwaltlicher Vorsicht - und nicht weil ich das toll finde oder glaube, dass der worst case mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird - dringend davon abraten.

Wenn sich Polizei und Staatsanwaltschaft der Meinung des BVerwG anschließen, droht ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren und für einen Staatsanwalt ist es einfacher, sich auf das BVerwG zu berufen, als selbst nachzudenken - vor allem, als Nichtjäger und Nichtsportschütze.

Im Moment mag nach einem WBK-Eintrag noch ein Verbotsirrtum in Betracht kommen. Spätestens nach Veröffentlichung der Entscheidungsgründe und entsprechender Diskussion in den Gazetten, wird das Eis diesbezüglich aber dünn.

Wer nichts riskieren will, sollte daher meiner Meinung nach zum Peltor greifen.
 
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Auch wenn es auf den Hinweis gleich heftigen Gegenwind geben wird von den Apologeten, die es nicht wahr haben wollen:

Das BVerwG hält in seinem Leitsatz fest, dass es keine Berechtigung für Jäger zum Führen gibt. Würde ich als Anwalt gefragt, ob man denn nun Schalldämpfer noch auf der Jagd führen und nutzen darf, würde ich aus Gründen anwaltlicher Vorsicht - und nicht weil ich das toll finde oder glaube, dass der worst case mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird - dringend davon abraten.

Wenn sich Polizei und Staatsanwaltschaft der Meinung des BVerwG anschließen, droht ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren und für einen Staatsanwalt ist es einfacher, sich auf das BVerwG zu berufen, als selbst nachzudenken - vor allem, als Nichtjäger und Nichtsportschütze.

Im Moment mag nach einem WBK-Eintrag noch ein Verbotsirrtum in Betracht kommen. Spätestens nach Veröffentlichung der Entscheidungsgründe und entsprechender Diskussion in den Gazetten, wird das Eis diesbezüglich aber dünn.

Wer nichts riskieren will, sollte daher meiner Meinung nach zum Peltor greifen.

Mein Schalldämpfer wurde just von der genehmigenden Behörde eingetragen (NRW) und ich werde diesen auch - bis ich nichts Gegenteiliges hinsichtlich der Genehmigungserteilung höre - nutzen.....
 
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Den Gegenwind hast du dir aber auch verdient ;)
Es gibt kein Nutungsverbot von Schalldämpfern.
Die Bundesregierung bestätigt dies (und sieht eben deshalb keinen Handlungsbedarf)
Das BVerwG hat nicht gegen SD auf der JAgd entschieden. Es sieht nur kein Bedürfnis.
Es geht also nicht um Nutzung (keine Einschränkung nach BJagdG), sondern um Erwerb und Besitz.
Ist der SD auf der WBK, bedürfte es der Rücknahme durch die zuständige Behörde.
Diese hat aber keinen Grund, da jedes Bundesland selbst für die Durchführung des WaffG zuständig ist.
Darauf hat das Urteil keinen Einfluss.
Die Bundesländer können selbst entscheiden, wie sie künftig in ihrer Genehmiungspraxis verwahren.
Das BVerwG stellt klar, das es eben keinen Anspruch gäbe. Es stellt nicht klar, das es keinen Anspruch geben darf.

Gruß
 
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Tu‘ das. Nur: der Eintrag auf der WBK heiligt erstmal nur den Besitz. D.h. bis zum Widerruf durch die Behörde darf man völlig gefahrlos besitzen. Mit dem Führen sieht das aber anders aus, weil die Berechtigung zum Führen nicht aus der WBK kommt, sondern aus Par. 13 WaffG. Und das BVerwG stellt nunmal fest, dass es eine Berechtigung zum Führen nicht gibt.

Ich weiß: ich hab‘ keine Ahnung, bin minderbemittelt, sollte mich erstmal mit Waffenrecht beschäftigen.... war klar, dass das so kommt, ich schrieb es ja schon. Ich will nicht recht haben und es ist mir völlig egal, wie jeder für sich mit dem Thema umgeht. Wer möchte, kann über den Hinweis nachdenken und evtl. einen Entschluss für dich treffen. Oder auch nicht. Alles gut. Ich bin fein und raus aus dem Thema.... 😊😄☘️☘️
 
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BVerwG:

„Die Berechtigung von Jägern zum Erwerb, Besitz und Führen von Jagdwaffen ohne Nachweis eines waffenrechtlichen Bedürfnisses erstreckt dich nicht auf Schalldämpfer, die für diese Waffen bestimmt sind.“

Eben nicht nur Erwerb und Besitz. Der Besitz bleibt mit WBK auch total unproblematisch, solange die Erlaubnis nicht widerrufen wird. Das Führen ist problematisch.

Das war es nun aber wirklich.
 
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Wenn das Führen nach diesem Urteil tatsächlich rechtwidrig sein sollte, wäre es absolut unverständlich für mich, wenn die zuständigen Behörden weiterhin Erlaubnisse erteilen sollten.
Die müssen doch zwingend davon ausgehen, dass sich die Antragsteller die SD nicht nur in den Schrank stellen wollen.

Zumindest müssten sie darauf nachdrücklich hinweisen, dass das Führen mit hoher Rechtunsicherheit verbunden ist.
 
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BVerwG:

„Die Berechtigung von Jägern zum Erwerb, Besitz und Führen von Jagdwaffen ohne Nachweis eines waffenrechtlichen Bedürfnisses erstreckt dich nicht auf Schalldämpfer, die für diese Waffen bestimmt sind.“

Eben nicht nur Erwerb und Besitz. Der Besitz bleibt mit WBK auch total unproblematisch, solange die Erlaubnis nicht widerrufen wird. Das Führen ist problematisch.

Das war es nun aber wirklich.
Klassische Fehlverbindung der du hier unterliegts.
Es beschreibt das jagdliche Bedürfnis für LAngwaffen die nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten sind. Für diese ist eben letztere vorausgesetzt.
Der SD hat damit agrnichts zu tun. Erwerb und Besitz legitimieren sich aus der WBK (VOreintrag) und es besteht kein Führverbot. Ein SD selbst bedarf dazu keiner eigenständigen Genehmigung. Man hatte eingangs diesen Fehler begangen und deswegen teilweise Waffenscheine ausgestellt.
Dieen Fehler hat man aber schnell erkannt und die Ausstellung eingestellt. Der SD braucht eben einen Voreintrag. Schon in diesem Punkt unterscheidet er sich von den Jagdlangwaffen.

Jetzt du wieder ;)
 
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Halleluja, bei dem Satz schlackern einem ja die Ohren.... "...weil ein Schalldämpfer eine lautlose Schussabgabe ermöglicht ... "
 
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@Hunsrückwilderer

Das Urteil des BVerfG ist eine letztinstanzliche Entscheidung in einem Einzelfall. Und in diesem Einzelfall ging es darum, ob ein legaler Waffenbesitzer einen Rechtsanspruch auf Genehmigung/Eintragung eines Schalldämpfers hat.
Das BVerfG hat lediglich entschieden das der Antragsteller keinen Rechtsanspruch auf Genehmigung eines Schalldämpfers hat, weil in diesem konkreten Fall - und nur hier - dem Antragsteller andere Möglichkeiten aufgezeigt wurden die eine Verwendung eines Schalldämpfers überflüssig machen.
Jede gerichtliche Entscheidung ist immer eine Einzelfallentscheidung. Immer! Aber sie darf bei gleichartig gelagerten Fällen zur Entscheidungsfindung genutzt werden. Muss sie aber nicht.

Das heißt das die gleiche Behörde die dem o.g. Antragstelle den SD verwehrt hat einem anderen Antragsteller mit anderer Begründung einen SD genehmigen kann und auch darf.

Also - solange deine Behörde die Genehmigung zum Führen eines SD nicht widerrufen hat darfst du den SD selbstverständlich weiter besitzen, nutzen und auch auf einer Waffe montiert jagdlich führen.

Gruß der olle pudlich
 

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