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BVerwG 2007 und nachfolgend durch OVG zitiert
Verschiedene ältere Urteile habe ganz schön dicke Eier ins Nest gelegt.
Dessen ist man sich häufig nicht bewusst und in geänderter heutiger schärfstmöglicher Auslegung, kann aus meiner Sicht das Waffenrecht richterlich plattgemacht werden.
Alles beruht auf der unbewiesenen Annahme der "besonderen Gefahren durch den den Waffenbesitz".
Damit und mit "So wenig Waffen ins Volk wie möglich". Kannst du streichen, was immer beliebt.
Lediglich auf Grund der genannten These ohne Grundlage.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Geltung der gesetzlichen Neureglung auch für Altbesitzer bestünden nicht. Ein Fall „echter“ Rückwirkung liege nicht vor. Auch ein verfassungsrechtlich schützenswertes Vertrauen fehle. Vielmehr sei im hochgradig sicherheitsrelevanten Bereich des Besitzes gefährlicher Gegenstände nach dem Waffenrecht jederzeit mit einer Verschärfung der gesetzlichen Anforderungen aus Gründen des Allgemeinwohls zu rechnen.
Verschiedene ältere Urteile habe ganz schön dicke Eier ins Nest gelegt.
Dessen ist man sich häufig nicht bewusst und in geänderter heutiger schärfstmöglicher Auslegung, kann aus meiner Sicht das Waffenrecht richterlich plattgemacht werden.
Alles beruht auf der unbewiesenen Annahme der "besonderen Gefahren durch den den Waffenbesitz".
Damit und mit "So wenig Waffen ins Volk wie möglich". Kannst du streichen, was immer beliebt.
Lediglich auf Grund der genannten These ohne Grundlage.
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